Entscheidungsstichwort (Thema)
Tagesordnung. Gläubigerversammlung. Beschlussgegenstände. Einberufungsmangel
Leitsatz (amtlich)
Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen.
Normenkette
InsO § 74 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 09.05.2007; Aktenzeichen 5 T 108/06 und 115/06) |
AG Saarbrücken (Entscheidung vom 15.02.2006; Aktenzeichen 116 IN 43/05) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 9.5.2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1) als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 36.483,40 EUR festgesetzt.
Gründe
[1] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
[2] In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht, ohne Grundsatzfragen zu berühren, zutreffend davon ausgegangen, dass § 78 InsO nicht unmittelbar anzuwenden ist, wenn ein Gläubiger - wie hier - die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung geltend macht. Eine nochmalige förmliche Beanstandung analog § 78 InsO eines wegen des geltend gemachten Einberufungsmangels für nichtig gehaltenen Beschlusses bedarf es jedenfalls nicht, wenn der Gläubiger vor der Abstimmung auf den Mangel ausdrücklich hingewiesen und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über diese Verfahrensfrage nachgesucht hat, die ihm das Insolvenzgericht jedoch versagt. Einen solchen Sachverhalt hat das LG festgestellt; hierauf geht die Rechtsbeschwerde nicht ein.
[3] In der Sache selbst stellen sich ebenfalls keine Grundsatzfragen. Im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO) besteht im Kern kein Streit darüber, dass zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Tagesordnung eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte gehört (vgl. HmbKomm-InsO/Preß, 2. Aufl., § 74 Rz. 6; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl., § 74 Rz. 7; Ehricke in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 74 Rz. 36; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 74 Rz. 14). Die in der Bekanntmachung mitgeteilte Paragraphenkette, noch versehen mit dem Zusatz "ggf.", genügt diesen Anforderungen eindeutig nicht (vgl. zu einer Einladung zu einer Vereinsversammlung BGH, Urt. v. 2.7.2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942, 1945).
[4] Von einer weiteren Begründung wird gem. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1986161 |
BB 2008, 1013 |
DStR 2008, 1931 |
BGHR 2008, 820 |
EBE/BGH 2008 |
EWiR 2008, 373 |
WM 2008, 1036 |
ZIP 2008, 1030 |
DZWir 2008, 259 |
NZI 2008, 20 |
NZI 2008, 430 |
Rpfleger 2008, 389 |
ZInsO 2008, 504 |