Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerhinterziehung
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 23. Juli 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar ist das Landgericht, das die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gestützt hat, ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB erfüllt sind. Das Landgericht hat jedoch bei der nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten wesentliche, für die Frage der Anordnung einer Sicherungsverwahrung bedeutsame Umstände außer Betracht gelassen.
a) In den Urteilsgründen werden die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nur knapp erörtert und keine näheren Ausführungen über seine Lebensverhältnisse zwischen der Haftentlassung im November 1997 und seiner erneuten Verhaftung im September 2000 gemacht. Die Feststellungen lassen damit keine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu, ob sich die persönlichen Lebensverhältnisse des Angeklagten zwischen den abgeurteilten Taten und dem Verurteilungszeitpunkt etwa wesentlich positiv verändert haben. Sollte der Angeklagte seit August 1997 keine weiteren Straftaten mehr begangen haben, könnte dies Einfluß auf die Prognose zur zukünftigen Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB haben (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1; BGH NStZ 1990, 334, 335).
b) Angesichts des fortgeschrittenen Alters und des schlechten Gesundheitszustandes des Angeklagten hätte es im Rahmen der für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten nötigen Gesamtbetrachtung zudem näherer Erörterung bedurft, welche Bedeutung den vom Landgericht für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB herangezogenen Bezugstaten für die Gefährlichkeitsprognose noch zukommen kann. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, daß diese Taten bereits in den Jahren 1976 bis 1983 begangen wurden. Auch wenn diese Taten nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB deswegen noch als Symptomtaten herangezogen werden können, weil der Angeklagte in den letzten 25 Jahren nur etwa neun Jahre in Freiheit verbracht hat, kann der Umstand, daß diese Taten viele Jahre zurückliegen, für die gegenwärtige Gefährlichkeitsprognose des Angeklagten nicht außer Betracht gelassen werden.
Hätte das Landgericht diesen Umstand bedacht, wäre es möglicherweise zu einer anderen Gefährlichkeitsprognose für den Angeklagten gekommen. Dies gilt umso mehr, als die Schäden, die der Angeklagte im Rahmen der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung herangezogenen Vortaten verursacht hat, durchwegs nicht übermäßig hoch waren. Höhere Schadensbeträge ergaben sich lediglich dann, wenn die Verurteilung auf eine fortgesetzte Handlung des Angeklagten gestützt wurde.
c) Schließlich hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte noch bis zum 17. August 2002 eine Reststrafe aus einer Vorverurteilung verbüßen muß und damit die Vollstreckung der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe erst im August 2008 vollständig erledigt sein kann. Dann wird der Angeklagte, der sich bereits heute in einem sehr „angegriffenen Gesundheitszustand” befindet (UA S. 42), fast 74 Jahre alt sein.
Zwar ist für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich der Zeitpunkt der Aburteilung maßgeblich (vgl. BGHSt 25, 59, 61; BGHR § 66 Abs. 1 Hang 3), so daß die Frage, ob die Gefährlichkeit zum Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft noch vorhanden ist, grundsätzlich einer Überprüfung nach § 67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzuges vorbehalten bleiben muß. Dennoch ist die Gefährlichkeit bereits bei der Verurteilung zu verneinen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht mehr bestehen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 6). Ob dies der Fall ist, kann der Senat anhand der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die sich nur allgemein mit dem „Alter” und dem nicht näher beschriebenen „angegriffenen Gesundheitszustand” des Angeklagten auseinandersetzen, nicht überprüfen.
d) Der nunmehr berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung erneut zu prüfen und die genannten Umstände in eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten einzubeziehen.
2. Die Gesamtstrafenbildung ist für sich frei von Rechtsfehlern, nicht indes im Blick auf die gleichzeitig erfolgte Anordnung von Sicherungsverwahrung. Das Landgericht hat diese nämlich „wegen der unterschiedlichen Ziele von Strafe und Maßregel” bei der Strafzumessung ausdrücklich außer Betracht gelassen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist indes die Berücksichtigung einer Sicherungsverwahrung bei der Strafbemessung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1 und § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 und Hang 3; BGH NJW 1980, 1055, 1056; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 5 StR 360/01). Die Berücksichtigung der Maßregel darf lediglich nicht zur Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen (vgl. BGHSt 24, 132). Der Senat schließt zwar aus, daß die Höhe der verhängten Einzelstrafen auf dem Fehler beruht. Er vermag hingegen nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Gesamtstrafe milder bemessen hätte, wenn es bei der Strafzumessung die Wirkungen der zugleich angeordneten Sicherungsverwahrung auf das weitere Leben des Angeklagten berücksichtigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 5 StR 360/01; BGH NJW 1980, 1055, 1056). Dies bedingt die Aufhebung der vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafe.
3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier ausschließlich vorliegenden Wertungsfehlern indes nicht. Der neue Tatrichter darf nur widerspruchsfreie ergänzende Feststellungen treffen, wird indes derartige weitere Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Angeklagten in jüngster Zeit zu treffen und wiederum einen Sachverständigen zu hören haben (§ 246a StPO), sofern überhaupt erneut Sicherungsverwahrung in Betracht gezogen werden sollte.
Unterschriften
Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Raum
Fundstellen
Haufe-Index 668069 |
NStZ 2002, 535 |
wistra 2002, 98 |
StV 2002, 480 |