Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Anmelden
  • Personal
  • Steuern
  • Finance
  • Immobilien
  • Controlling
  • Öffentlicher Dienst
  • Recht
  • Arbeitsschutz
  • Sozialwesen
  • Sustainability
  • Themen
  • Haufe
  • Steuern
  • Haufe Steuer Office Excellence
  • Rechtsprechung
  • Gesetzgebung & Politik
  • Finanzverwaltung
  • Steuerwissen & Tipps
  • Taxulting

BGH Urteil vom 05.05.2008 - II ZR 105/07


Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Sie haben den Artikel bereits bewertet.
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

persönliche Haftung des Kommanditisten. negatives Kapitalkonto. Rückzahlung des Ausschüttungsbetrages. Rückzahlung des Agios

 

Leitsatz (amtlich)

Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 9.7.2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074; BGHZ 84, 383).

 

Normenkette

HGB §§ 171, 172 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 26.02.2007; Aktenzeichen 52 S 262/06)

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 16.06.2006; Aktenzeichen 232 C 73/06)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 52 des LG Berlin vom 26.2.2007 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilprozessabteilung 232 des AG Charlottenburg vom 16.6.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Die Beklagte trat der Klägerin, einem 1997 gegründeten geschlossenen Immobilienfonds mit 281 Kommanditisten, mit Beitrittserklärung vom 26./29.10.1999 bei. Sie zahlte die vereinbarte Hafteinlage i.H.v. 100.000 DM zzgl. eines Agios i.H.v. 5.000 DM (= 2.556,46 EUR).

[2] Die Klägerin erzielte von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse mit der Folge, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten durchweg negativ waren. Im Jahr 2000 nahm sie gleichwohl ggü. den Kommanditisten eine Liquiditätsausschüttung i.H.v. 6 % der jeweiligen Kommanditeinlage vor.

[3] Als die Klägerin Anfang des Jahres 2004 nicht mehr in der Lage war, den Zins- und Tilgungsdienst für die bei der B. H. bank aufgenommenen Kredite zu zahlen, vereinbarte sie im Rahmen eines Sanierungskonzepts mit der Bank - auf deren Verlangen - u.a. die sofortige Fälligstellung eines Darlehensteilbetrages in Höhe des an die Kommanditisten insgesamt gezahlten Ausschüttungsbetrages. Die Gesellschafterversammlung hatte die Geschäftsführer zuvor mit einer Stimmenmehrheit von 99,15 % mit dem Abschluss dieser Vereinbarung beauftragt.

[4] Die Bank hat die Klägerin - unter hierzu erteilter Zustimmung der Gesellschafterversammlung - dazu ermächtigt, ihre Forderungen gegen die Kommanditisten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB im eigenen Namen und auf fremde Rechnung geltend zu machen. Nachdem die Klägerin die Beklagte außergerichtlich vergeblich zur Rückzahlung des auf sie entfallenden Ausschüttungsbetrages i.H.v. 3.067,65 EUR aufgefordert hatte, erhob sie Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

[5] Das AG hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten i.H.v. 2.556,46 EUR (= Betrag des Agios) abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

[6] Die Revision hat in der Sache Erfolg und führt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

[7] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

[8] Die Ausschüttung an die Beklagte sei insoweit als haftungsunschädlich anzusehen, als die Beklagte über die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage hinaus noch 2.556,46 EUR Agio an die Gesellschaft gezahlt habe, weil ihr durch eine Rückzahlung in Höhe des Agios etwas erstattet worden sei, das sie über den eingetragenen Betrag hinaus gezahlt habe, so dass ihre Haftungseinlage dadurch nicht gemindert worden sei.

[9] II. Das angefochtene Urteil hält im Umfang seiner Anfechtung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

[10] 1. Die Beklagte ist gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zur Rückzahlung des gesamten an sie ausgeschütteten Betrages i.H.v. 3.067,75 EUR verpflichtet. Wie der Senat bereits in BGHZ 84, 383, 387 f. und erneut - zeitlich nach dem Berufungsurteil - mit Hinweisbeschluss vom 9.7.2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Tz. 8; a.A. Bayer/Lieder, ZIP 2008, 809 ff.) entschieden hat, ist nach § 172 Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.

[11] 2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat - entgegen der unzutreffenden Ansicht der Revisionserwiderung - unter Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil festgestellt, dass unstreitig (a) die Klägerin von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte, (b) die Kapitalkonten der Kommanditisten dementsprechend durchweg negativ waren und (c) die Ausschüttungen den ohnehin schon negativen Kapitalanteil der Beklagten - weiter - gemindert haben. Angesichts dessen ist durch die Ausschüttung die persönliche, zunächst durch die Zahlung der Pflichteinlage ausgeschlossene Haftung der Beklagten im Umfang der an sie geleisteten Zahlung wieder aufgelebt, ohne dass es, wie das Berufungsgericht fälschlicherweise meint, darauf ankommt, ob das Agio nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen dem Eigenkapital zuzurechnen ist, ob seine Rückzahlung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, oder ob die Rückzahlung ausdrücklich als "Rückzahlung des Agios" bezeichnet oder ohne Angabe eines Zahlungsgrundes geleistet worden ist.

 

Fundstellen

BB 2008, 1013

BB 2008, 1356

DB 2008, 1616

DStR 2008, 1450

WPg 2008, 795

BGHR 2008, 1020

EBE/BGH 2008

NJW-RR 2008, 1065

EWiR 2008, 437

NZG 2008, 506

StuB 2008, 613

WM 2008, 1228

ZAP 2008, 756

ZIP 2008, 1175

KÖSDI 2008, 16084

MDR 2008, 867

NZI 2008, 41

NJW-Spezial 2008, 528

NotBZ 2008, 343

StX 2008, 335

ZNotP 2008, 320

SJ 2008, 38

Status:Recht 2008, 243

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    2.037
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    1.133
  • Trennungsunterhalt / 5 Steuerliche Berücksichtigung
    1.106
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    1.017
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    814
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    582
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    520
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    493
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    473
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    442
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    420
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    418
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    417
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / a) Neufassung des § 19 UStG-E
    392
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    384
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.14.2 Erbfallkosten (Zeilen 98 bis 103)
    358
  • Praxisveräußerung und Praxisaufgabe: Voraussetzungen und Tarifprivilegien
    351
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    346
  • Frotscher/Drüen, KStG § 8 Ermittlung des Einkommens / 3.6 Steuerliche Ausgleichsposten
    335
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    332
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Kompakter Ratgeber: Umsatzsteuer national und international
Umsatzsteuer national und international
Bild: Haufe Shop

Das komplette UStG in einem Band – von Experten praxisgerecht kommentiert. Diese Neuauflage berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Umsatzsteuerrechts in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung.


BGH II ZR 204/07
BGH II ZR 204/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) Unzulässige Rechtsausübung. Tatbestand. Vertragsbruch  Leitsatz (amtlich) Eine unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs setzt ein in besonderem Maße illoyales Vorgehen voraus. Dafür ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Onboarding Software
Haufe Fachwissen
Haufe HR Services
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
Datenschutz

AGB
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren