Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätze zu der aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo entwickelten Prospekthaftung.
2. Zu den von den Vertrauensträgern zu offenbarenden Tatsachen gehören wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat.
3. Zur Abgrenzung des haftungsbegründenden Vertrauenstatbestandes bei Prospektangaben über die Kommanditistenstellung und Beiratsstellung bestimmter vertrauenswürdiger Personen.
Orientierungssatz
Festhaltung BGH, 1978-04-24 &,; II ZR 172/76, BGHZ 71, 284; Festhaltung BGH, 1978-11-16, II ZR 94/77, BGHZ 72, 382.
Tatbestand
Die Kläger sind Kommanditisten der DTG II, die insbesondere auf die „Planung, Bebauung und Verwaltung von Grundstücken auf der Insel Gran Canaria” gerichtet war und am 1. September 1974 in das Liquidationsstadium eingetreten ist. Sie warb ihre Kommanditisten im wesentlichen auf dem Kapitalmarkt auf der Grundlage eines Emissionsprospekts. Nach diesem Prospekt, der Anfang 1972 herausgegeben wurde, sollte die DTG II im Rahmen einer entstehenden „Urbanisation” die Hotels „T. V.” und „A.” errichten. Der Finanzbedarf von 40 Mio DM sollte zur Hälfte aus Einlagen der Gesellschafter und zur Hälfte mit Fremdkapital gedeckt werden. Neben der DTG II haben der inzwischen aus dem Verfahren ausgeschiedene Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 die Gründung von mehreren Schwestergesellschaften der DTG II betrieben, die auf Nachbargrundstücken Hotels und andere Bauten errichten sollten. Bis zur Liquidation waren der DTG II über 170 Kommanditisten mit Kommanditeinlagen und stillen Einlagen von etwa 18 Mio DM, von denen etwa 15 Mio DM eingezahlt waren, beigetreten.
Die Kläger haben ihren Beitritt aufgrund des Emissionsprospektes wie folgt erklärt (wobei von der Gesamteinlage jeweils ein Drittel als Kommanditeinlage und zwei Drittel als stille Einlage zu zahlen waren):
- Kläger zu 1 am 27. Juni 1972 mit 168.000 DM und 8.400 DM Agio,
- Kläger zu 2 am 30. November 1972 mit 147.000 DM und 7.350 DM Agio,
- Kläger zu 3 am 8. Dezember 1972 mit 84.000 DM und 4.200 DM Agio,
- Kläger zu 3 am 23. Dezember 1972 mit 84.000 DM und 4.200 DM Agio,
- Kläger zu 4 am 29. August 1972 mit 102.000 DM und 5.100 DM Agio,
- Kläger zu 4 am 30. November 1972 mit 126.000 DM und 6.300 DM Agio.
Alle Kläger zahlten das Agio. Die Kläger zu 2 und 4 erbrachten ferner ihre gesamten Einlagen von 147.000 DM und 228.000 DM. Die Kläger zu 1 und 3 leisteten neben dem Agio auf ihre Einlagen 160.000 und 105.000 DM.
Die Kläger sehen ihre Einlage nebst Agio als verloren an. Neben dem Beklagten zu 1, der rechtskräftig zur Zahlung verurteilt worden ist, machen sie hierfür die Beklagten zu 2 bis 5 haftbar. Sie, die Kläger, seien zum Beitritt durch falsche und unvollständige Angaben im Emissionsprospekt veranlaßt worden, für den die Beklagten verantwortlich seien. Sie haben zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger jeweils die Hälfte der von ihnen entrichteten Beträge nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung des jedem Kläger zustehenden Abfindungsanspruchs aus einer auf den 19. September 1975 zu erstellenden Abschichtungsbilanz oder gegen Abtretung des jedem Kläger zustehenden Anspruchs auf einen möglichen Liquidationserlös der DTG II an die Beklagten zur gesamten Hand. Den Anspruch auf ein Abschichtungsguthaben zum 19. September 1975 leiten sie daraus ab, daß sie an diesem Tage das Gesellschaftsverhältnis wegen arglistiger Täuschung gekündigt haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zu 1 bis 4 nach dem Hilfsantrag verurteilt. Hinsichtlich des Beklagten zu 5 hat es die Berufung der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, dieser Beklagte sei für den Inhalt und die Herausgabe des Emissionsprospekts nicht verantwortlich. Soweit er als Vorsitzender des Beirats etwa pflichtwidrig gehandelt habe, kämen nur Schadensersatzansprüche zugunsten der Gesellschaft in Betracht, die die Kläger nicht geltend machten.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 2, 3 und 4 und die Kläger Revision eingelegt. Die Beklagten beantragen, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision der Beklagten zu 2 bis 4 zurückzuweisen und den Beklagten zu 5 als Gesamtschuldner nach den vor dem Berufungsgericht gestellten Anträgen zur Zahlung zu verurteilen. Der Beklagte zu 5 beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen. Hinsichtlich der Revision der Beklagten zu 2 hat der Senat angeordnet, daß sie in einem getrennten Verfahren verhandelt wird.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind unbegründet.
I. Die Revisionen der Beklagten zu 3 und 4
Das Berufungsgericht hält die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zum Schadensersatz für verpflichtet. Sie seien an der Gründung der DTG II beteiligt gewesen. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten den Prospekt – im wesentlichen aufgrund der Angaben des Beklagten zu 1 – entworfen und an der Errichtung und Verwirklichung der DTG II verantwortlich – handelnd wie Geschäftsführer – mitgewirkt. Sie hätten damit ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Ihre Haftung folge aber auch daraus, daß sie als Gesellschafter der Anlagenvermittlungsgesellschaft, die den Vertrieb übernommen habe, ein eigenes wirtschaftliches Interesse, nämlich aus der Werbung von Kommanditisten Provisionseinnahmen zu erzielen, gehabt hätten. Die ihnen danach obliegenden Pflichten hätten sie dadurch verletzt, daß sie es schuldhaft unterlassen hätten, sich ein zutreffendes und vollständiges Bild der Planungsverhältnisse, Gründungsverhältnisse und Werbeverhältnisse zu verschaffen und den Vertrieb des irreführenden Prospekts zu verhindern.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Für den hier in Betracht kommenden Fall, daß Kommanditisten einer Publikums-Kommanditgesellschaft auf dem freien Kapitalmarkt durch unrichtige oder unvollständige Emissionsprospekte der Gesellschaft oder ihrer Komplementär-GmbH geworben werden, hat der erkennende Senat den Rechtsgrundsatz, daß auch der Vertreter und Sachwalter für Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat, ganz allgemein auf die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft angewandt, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71, 284, 287ff). Er hat auf dieser Grundlage weiterhin ausgesprochen, daß darüber hinaus die Personen haften (sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind), die hinter der Komplementär-GmbH und der Publikums-Kommanditgesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluß in der Gesellschaft ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Soweit dieser Personenkreis in Betracht kommt, sind die Voraussetzungen des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Vertragsverhandlungen auch dann bejaht worden, wenn die Bedeutung dieser Personen und ihr Einfluß in dem Prospekt nicht offenbart war und den Verhandlungspartnern vor oder bei den Vertragsverhandlungen auch sonst nicht bekannt geworden ist (BGHZ 72, 382, 387).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Soweit das Schrifttum die Begründung der bisher ergangenen Urteile für korrekturbedürftig ansieht (Coing, WM 1980, 206, 210ff; Wiedemann/Schmitz, ZGR 1980, 129, 142), stimmt es mit dem Senat im Ergebnis überein, daß im Interesse eines rechtlich gebotenen Kapitalanlegerschutzes auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung des Rechtsverkehrs über das Risiko möglicher Anlagen hingewirkt werden muß und daß zu diesem Zwecke für unzutreffende oder irreführende Prospektangaben nicht nur die unmittelbar am Vertragsabschluß Beteiligten oder diejenigen, die einen auf ihre Person bezogenen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, haftbar gemacht werden müssen, sondern auch die Unternehmen und Personen, die zu der für die Herausgabe des Prospekts verantwortlichen eigentlichen Leitungsgruppe oder sonst zu den maßgeblichen Hintermännern des Anlageunternehmens gehören. Der Senat hält es auch weiterhin für gerechtfertigt, hierbei an die Grundsätze über die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen anzuknüpfen. Allerdings dürfen die Ausführungen, soweit sie die Vertrauenshaftung auf Personen ausdehnen, denen „typischerweise” das Anlegervertrauen gilt, nicht dahin verstanden werden, der Senat wolle einer generellen Ausweitung dieses Rechtsinstituts über die Verhandlungspartner hinaus, die durch ihr Verhalten persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen, das Wort reden. Bei der hier in Betracht kommenden „Prospekthaftung” geht es vielmehr um eine Weiterführung der Grundgedanken einer Vertrauenshaftung, wie sie für die Grundfälle eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen entwickelt worden ist, in einem bestimmten vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig nicht vorhergesehenen, aber ausfüllungsbedürftigen Bereich. Der Senat knüpft dabei an Gedanken an, die sich in der Rechtsprechung dahin angebahnt haben, daß Grundlage der Vertrauenshaftung nicht nur das von einem bestimmten Menschen ausgehende persönliche Vertrauen sein kann, sondern auch ein Vertrauen, das sich aus einer Art Garantenstellung herleitet, die kraft Amtes oder Berufes entsteht oder auf einer besonderen Fachkunde oder einer allgemein anerkannten und hervorgehobenen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung beruht. Beim Inverkehrbringen von Emissionsprospekten, mit denen auf dem freien Kapitalmarkt Gesellschafter geworben werden, trifft diese Garantenstellung und die damit verbundene Verpflichtung, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben einzustehen, die Personen und Unternehmen, die den Prospekt unmittelbar herausgeben oder die für die Herausgabe verantwortlich sind. Bei einer Personenhandelsgesellschaft, die darauf angelegt ist, auf dem freien Kapitalmarkt ihre Gesellschafter (als Kapitalgeber) zu werben, sind das insbesondere die vom Senat genannten Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft, die das Management bilden oder beherrschen, und die Personen, die hinter der Anlagengesellschaft stehen und besonderen Einfluß in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen. Für diese das Vertrauen des Kapitalanlegers in die Prospektangaben schützende Haftung ist es unerheblich, ob die Personen, für die die Garantenstellung daraus erwächst, daß sie für die Geschicke der Gesellschaft und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind, sowie ihre Bedeutung und ihr Einfluß in dem Prospekt offenbart werden oder den Beitrittsinteressenten vor oder bei den Vertragsverhandlungen sonst bekannt geworden sind; als Anknüpfungspunkt genügt die Tatsache dieser Tätigkeit und Verantwortung. Im Ergebnis wird damit, was den verantwortlichen Personenkreis angeht, eine weitgehende Übereinstimmung mit der gesetzlich geregelten Haftung für solche unrichtigen Prospekte hergestellt, die die Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel bilden (§ 45 BörsG). Nach dieser Bestimmung haften nicht nur diejenigen, die den Prospekt formell erlassen (insbesondere unterzeichnet) haben, sondern auch diejenigen, von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht. Damit sollten die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl Schwark, BörsG §§ 45, 46 Anm 3; Coing, WM 1980, 206, 212).
2. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts müssen diese Grundsätze auf die Beklagten zu 3 und 4 angewandt werden.
Diese haben nach dem Gesellschaftsvertrag, der Teil des Emissionsprospektes ist, zwar nur die Stellung von (Gründer-)Kommanditisten. Sie haben jedoch seit dem 28. Januar 1972 die Geschäfte der Gesellschaft geführt und die Geschicke der Gesellschaft und des Gesellschaftsunternehmens geleitet und mitgestaltet. Am 28. Januar 1972 erteilte ihnen der eingetragene Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der Beklagte zu 1, (General-)Vollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Daß sie dementsprechend auch tatsächlich tätig wurden, folgt unter anderem aus folgenden Umständen: Mit Rücksicht auf die Stellung der Beklagten legt § 1 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft vom 20. Januar 1972 fest, daß sich ein Zweigbüro der Gesellschaft in N. befindet. Der Vorsitzende des Beirats, der Beklagte zu 5, wandte sich an sie, wenn es um die Behandlung von Geschäftsführungsangelegenheiten, insbesondere um die bedeutsame Frage der Freigabe der eingezahlten Einlagen ging (vgl Schreiben v 23. Juni 1972). In dem Protokoll über die Beiratssitzung vom 24. Juni 1972 heißt es, „daß die Gehälter der Geschäftsführer wie folgt festgelegt werden: 1. …, 2. Herr R. und Herr E. (Beklagte zu 4 und 3) je 3.000 DM monatlich ab 1. Februar 1972”. In der Beiratssitzung vom 9. Dezember 1972 stimmte der Beirat der Bitte der Beklagten zu 3 und 4 zu, „für die von ihnen übernommene Verantwortung, ihre Geschäftsführungsvollmachten zu bestätigen und zwar dahingehend, daß die Geschäftsführungsvollmacht nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Beirats gekündigt werden kann”. Am 5. Dezember 1972 hat der Beklagte zu 3 gemeinsam mit dem Beklagten zu 1 für die DTG II einen Darlehensvertrag über 20 Mio DM abgeschlossen. Im Rahmen ihrer Geschäftsführungstätigkeit haben die Beklagten die Interessen der Gesellschaft selbst gegenüber dem eingetragenen Geschäftsführer wahrgenommen (vgl die Schreiben v 14. April 1973 und 23. März 1973). In der Beiratssitzung vom 26. Februar 1973 trat der Beklagte zu 4 neben dem Beklagten zu 1 für die Geschäftsführung auf und erstattete den Bericht über die Geschäftslage. Demgegenüber stellte der Beklagte zu 1 den Antrag, „die Geschäftsführung in N. (dh die Beklagten zu 3 und 4) abzulösen und wiederum den Komplementär damit zu betrauen” (vgl Prot v 26. Februar 1973). Die maßgebliche Stellung der Beklagten zu 3 und 4 kommt schließlich in dem „Geschäftsbericht 1972/1973” zum Ausdruck, dessen Inhalt insoweit nicht bestritten wurde: „Ebenfalls am 20. Januar 1972 übertrug die Komplementär-GmbH die Geschäftsführung der Gesellschaft an die Kommanditisten E. und R. (Beklagte zu 3 und 4). Der Sitz der Gesellschaft wurde gleichzeitig von B. nach N. verlegt. Die neue Geschäftsführung übernahm die Gestaltung des Emissionsprospekts”.
Da die Beklagten zu 3 und 4 somit im Sinne der Darlegungen zu 1 die Kommanditgesellschaft maßgeblich mitgestaltet und deren Geschäfte in der hier infrage stehenden Zeit – die Kläger sind in den Monaten Juni bis Dezember 1972 der DTG II beigetreten – entscheidend bestimmt und geführt haben, kann es dahingestellt bleiben, ob für die Beklagten zu 3 und 4 auch wegen ihres ausschließlichen Vertriebsrechts eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Betracht kommt.
3. Die Beklagten zu 3 und 4 sind demgemäß den Klägern gegenüber schadensersatzpflichtig, soweit sie an ihre Stellung geknüpftes Vertrauen enttäuscht und die ihnen obliegenden Pflichten zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung verletzt haben. Das ist hier der Fall, weil sie einen Prospekt ausgearbeitet und herausgegeben haben, der falsche Vorstellungen über das mit dem Beitritt in die DTG II verbundene Risiko erweckt hat. Die Angaben waren in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig.
a) Im Abschnitt „Investitionsplan” des Emissionsprospekts heißt es, daß für den vorgesehenen Grundstückserwerb von 32.000 qm pro qm 160 DM, insgesamt also 5.120.000 DM aufzuwenden seien. Bei der Herausgabe des Prospekts und bei der Aufnahme der Kläger, die in der Zeit von Juni bis Dezember 1972 erfolgt ist, stand aber bereits fest, daß hierfür 8.065.000 DM zu zahlen waren. Am 20. Januar 1972 kam zwischen der DTG II und der L.F.Canarias S.A. ein Kaufvertrag über diese Grundstücke zustande, durch den der Kaufpreis auf 2.625.000 DM (für das Hotelgrundstück T.V.) und auf 5.440.000 DM (für das Hotelgrundstück A.) festgelegt wurde.
Die Revision rügt insofern zwar, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagten zu 3 und 4 die Kenntnis dieses Kaufvertrages bestritten hätten. Sie beachtet hierbei jedoch nicht, daß sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts auch ergibt, daß die Beklagte zu 2 das Ergebnis dieses Kaufvertrages mit einem besonderen Schreiben vom 20. Januar 1972 der DTG II mitgeteilt und einen Durchschlag dieses Schreibens unmittelbar den Beklagten zu 3 und 4 übersandt hat. Jedenfalls wären sie verpflichtet gewesen, vor Herausgabe des Prospektes die Möglichkeiten und Bedingungen des Eigentumserwerbs festzustellen (vgl hierzu auch die nachstehenden Ausführungen zu b). Die Einwendung, der Kaufvertrag vom 20. Januar 1972 habe nicht mehr im Prospekt berücksichtigt werden können, greift schon deshalb nicht durch, weil die Beklagten verpflichtet gewesen wären, in der Zeit bis zum Beitritt der Kläger den Prospekt zu berichtigen oder die jeweiligen Anleger vor Annahme der Beitrittserklärung über die Verhältnisse aufzuklären. Beitrittsinteressenten, die, wie die Kläger, über keine eigenen Informationsquellen verfügen, müssen sich darauf verlassen können, daß die im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Verändern sie sich bis zum Schluß des Beitrittsvertrages, so müssen die Verhandlungspartner – weil sich dadurch ihre Entscheidungsgrundlage verändert – rechtzeitig darauf hingewiesen werden (vgl BGHZ 71, 284, 290f).
b) In Übereinstimmung mit den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist weiterhin davon auszugehen, daß Inhalt und Art der Darstellung im Emissionsprospekt auch dem kritischen Leser den Eindruck vermitteln, das von der DTG II zu verwirklichende Vorhaben sei planerisch und rechnerisch gesichert. Das war jedoch nicht der Fall; denn es lagen Umstände vor, die geeignet waren, die Erreichung des Vertragszwecks zu gefährden oder gar zu vereiteln.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der erweckte Eindruck – wie das Berufungsgericht meint – schon deshalb falsch war, weil auch die Schwestergesellschaften der DTG II in der Nachbarschaft Bauten errichten sollten, mit der Folge, daß der Grundstückserwerb solange nicht gesichert war, als nicht auch diese Gesellschaften bereit und in der Lage waren, den Kaufpreis für die von ihnen beanspruchten Grundstücke zu zahlen. In dem Prospekt hätte jedenfalls darauf hingewiesen werden müssen, daß die Komplementär-GmbH der DTG II mit der Generalbauunternehmerin L.F. in der Weise personell verflochten war, daß die Gesellschafter der Komplementär-GmbH (die Beklagten zu 1 und 2) und ihr Geschäftsführer (der Beklagte zu 1) auch die maßgeblichen Gesellschafter der L.F. waren und diese (in Verbindung mit dem von ihnen eingesetzten Treuhänder) beherrschten.
aa) Der Entschluß, einer Publikums-Kommanditgesellschaft beizutreten, ist für den einzelnen Beitrittswilligen von weittragender wirtschaftlicher Bedeutung und im Regelfalle mit erheblichen Risiken verbunden. Dabei hat der Beitrittsinteressent im allgemeinen keine eigenen Unterrichtungsmöglichkeiten; er ist vielmehr darauf angewiesen, sich anhand des Emissionsprospekts über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren. Dieser bildet im Regelfall die Grundlage für den Beitrittsentschluß. ungeachtet dessen, daß er ein Risikogeschäft eingeht und ihm das wirtschaftliche Risiko seiner Beteiligung bleiben muß, darf er erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, dh daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet, insbesondere über die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Er fordert damit nichts Unzumutbares, sondern nur etwas, was nach Treu und Glauben jedenfalls dann geboten ist, wenn eigene Unterrichtungsmöglichkeiten fehlen. Die Anerkennung dieser Forderung führt auch nicht dazu, daß ihm das Risiko des Geschäfts abgenommen wird. Sie hat nur die Folge, daß er über den Umfang des ohnehin bestehenden Risikos aufgeklärt wird.
bb) Zu den nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen gehören wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmern sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben – wie hier – ganz oder wesentlich gelegt hat. Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Beitretende kann deshalb erwarten, daß er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann.
4. Sowohl die Unterlassung der gebotenen Aufklärung als auch die unrichtige Wiedergabe des Grundstückskaufpreises haben die Beklagten zu 3 und 4 zu vertreten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagten zu 3 und 4 den Prospekt – wenn auch im wesentlichen aufgrund der Angaben des Beklagten zu 1 – gestaltet und in den Verkehr gebracht haben, und zwar nicht – oder jedenfalls nicht nur – in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Anlagenvermittlungsgesellschaft, sondern – jedenfalls auch – in ihrer Eigenschaft als maßgebliche Gesellschafter der DTG II. Sie waren auch tatsächlich in der Lage, dem Emissionsprospekt einen Inhalt zu geben, der den dargelegten Anforderungen entsprochen hätte. Das Berufungsgericht hat zwar keine konkreten Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Beklagten schuldhaft gehandelt haben. Dies ergibt sich jedoch daraus, daß sie die Umstände kannten, die für sie die Aufklärungspflicht begründeten und daß sie auch Kenntnis von den Tatsachen hatten oder haben mußten, über die die Beitrittsinteressenten aufzuklären waren.
5. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Ursachenzusammenhang zwischen den unrichtigen und unvollständigen Angaben im Emissionsprospekt und dem Beitritt der Kläger bejaht, mögen aus den von der Revision dargelegten Gründen rechtlich bedenklich erscheinen. Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil jedoch auch in diesem Punkt zu bestätigen: Die Beklagten haben dem Vorbringen der Kläger in der Berufungsbegründung, sie seien zum Beitritt und zur Leistung der Einlage durch das Verhalten der Geschäftsführung und der maßgeblichen Gesellschafter, das insbesondere in der Herausgabe des unrichtigen und unvollständigen Emissionsprospekts liegt, veranlaßt worden, nichts Konkretes entgegengesetzt. Dies entspricht auch der Lebenserfahrung. Aus diesem Grunde ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Emissionsprospekt in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig war, geschlossen hat, er sei für den Beitritt ursächlich gewesen.
6. Die Beklagten zu 3 und 4 haben den Klägern als Gesamtschuldner den Schaden zu ersetzen, den sie erlitten haben, weil sie den Prospektangaben vertrauten. Der in seinem Vertrauen enttäuschte Kapitalanleger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen wären. Da die Kläger dann ihren Beitritt nicht erklärt hätten, besteht der Schaden in dem – vollen oder teilweisen – Verlust des eingezahlten Betrages (der Einlagen nebst Agio). Daß die Einlage im wesentlichen durch Verluste aufgezehrt ist, wird von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Dem Umstand, daß die Beteiligung möglicherweise nicht völlig wertlos geworden ist, hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es entsprechend dem Hilfsantrag der Kläger die Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung der gegen die Gesellschaft bestehenden Auseinandersetzungsansprüche verurteilt hat. Soweit es zusätzlich die Möglichkeit vorgesehen hat, Zug um Zug den jedem einzelnen Kläger zustehenden Anspruch aus einer auf den 19. September 1975 zu erstellenden Abschichtungsbilanz abzutreten, ist das Urteil allerdings gegenstandslos. Ein Abfindungsanspruch aus einer Abschichtungsbilanz zum 19. September 1975 kann nicht entstehen, weil die Kläger zu diesem Zeitpunkt die im Liquidationsstadium befindliche Gesellschaft nicht mehr wegen arglistiger Täuschung kündigen konnten (vgl SenUrt v 11. Dezember 1978 – II ZR 41/78, WM 1979, 160).
Unter diesem Blickpunkt wenden sich die Beklagten gegen die Verurteilung auch nur mit der Begründung, die Kläger müßten sich steuerliche Vorteile anrechnen lassen, die ihnen zugeflossen seien, weil sie aufgrund ihrer Beteiligung an der DTG II Verlustzuweisungen erhalten und gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hätten. Davon abgesehen, daß die Kläger bestritten haben, Steuervorteile erlangt zu haben, muß die Revision aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar ein auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnender Vorteil auch dann anzunehmen, wenn und soweit infolge der Schädigung von dem Geschädigten an sich geschuldete Steuern weggefallen sind. Das gilt jedoch dann nicht, wenn dem Steuervorteile ein Nachzahlungsanspruch des Finanzamts gegenübersteht (BGHZ 53, 132). In Fällen der vorliegenden Art erhebt sich allerdings die Frage, ob dem Geschädigten deshalb noch ein anrechenbarer Vorteil verbleibt, weil die Schadensersatzleistung nur mit dem halben Steuersatz belastet wird, und ob der Ersatzpflichtige sich darauf berufen kann (vgl BGHZ 74, 103, 115, 116). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob diese Frage in Übereinstimmung mit BGHZ 74, 103 zu verneinen sind. Die Beklagten wurden entsprechend dem Antrag der Kläger nur verurteilt, die Hälfte der von diesen entrichteten Beträge zu zahlen, so daß mangels abweichenden Vortrags der Parteien angenommen werden muß, daß der Schaden der Kläger diese Summe selbst dann erreicht, wenn ein anrechenbarer Steuervorteil mit Rücksicht darauf zu bejahen wäre, daß die Ersatzleistung nur mit dem halben Steuersatz belastet wird.
II. Die Revision der Kläger
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Kläger den Beklagten zu 5 nicht mit der Begründung auf Leistung an sich in Anspruch nehmen können, dieser habe seine Pflichten als Vorsitzender des Beirats verletzt. Ein dadurch etwa entstandener Schadensersatzanspruch stünde allein der Gesellschaft zu.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch eine Prospekthaftung im Sinne der Ausführungen zu I 1 unter dem Gesichtspunkt nicht in Betracht, daß er in dem Emissionsprospekt als (Gründungs-)Kommanditist und Beiratsmitglied genannt wurde und daß er – wie die Kläger behaupten – bei der Herausgabe des Prospekts mitgewirkt habe.
Die vom Senat herausgestellte Bedeutung, die dem Emissionsprospekt zukommt, mit dem Kommanditisten zum Beitritt in eine Publikums-Kommanditgesellschaft geworben werden, führt nicht für jeden dort Benannten zur Vertrauenshaftung mit der Folge, daß ihm jede in dem Prospekt enthaltene für den Verhandlungspartner bedeutsame Unrichtigkeit und Unvollständigkeit zugerechnet wird. Für Personen, die nicht zu den das Management bildenden Initiatoren, Gestaltern und Gründern (BGHZ 71, 284) gehören und die auch nicht, wie es im Urteil vom 16. November 1978 dargelegt ist, daneben besonderen Einfluß in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen, kommt eine Haftung für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben grundsätzlich nur in engen Grenzen in Betracht, zum Beispiel, wenn sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (SenUrt v 22. Mai 1980 – II ZR 209/79, BGHZ 77, 172) oder wenn und soweit sie sich den Prospekt – beispielsweise als Anlagenvermittler – zu eigen machen.
Der hier in Betracht zu ziehende Sachverhalt, daß eine Person mit ihrer Zustimmung als Kommanditist oder/und als Beiratsmitglied im Prospekt aufgeführt wird, kann allein – dh wenn keine besonderen Umstände hinzukommen – keine Vertrauenshaftung in dem Sinne begründen, daß er für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller im Prospekt enthaltenen Angaben einzustehen hat. Denn damit werden nur Funktionen gekennzeichnet, die keine Garantenstellung in diesem Sinne herbeiführen können. Für die Bezeichnung als Kommanditist ergibt sich dies schon aus der Besonderheit der Publikums-Kommanditgesellschaft, daß die Beitrittsverhandlungen und Abschlüsse dem Einfluß und Verantwortungsbereich der Kommanditisten völlig entzogen sind und demgemäß kein Beitrittsinteressent berechtigten Anlaß hat, sein Verhandlungsvertrauen den von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossenen Kommanditisten entgegenzubringen (SenUrt v 14. Dezember 1972 – II ZR 82/70, LM HGB § 132, Nr 3; BGHZ 72, 382). Für den Beirat folgt dies daraus, daß dieser nur die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und die Geschäftsführung zu überwachen hat. Die Aufnahme neuer Gesellschafter aber ist keine Geschäftsführungsmaßnahme, sondern ein Grundlagengeschäft.
An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß, wie die Kläger ausführen, in dem Prospekt mit dem Titel des Beklagten zu 5 als eines „Senators der Hansestadt L. in diskret-auffallender Weise für die DTG II” geworben wurde. Der Beklagte zu 5 hat auch in diesem Zusammenhang nur versprochen und nur ein Vertrauen darauf begründet, daß er seine Beiratsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllen werde. Auch unter diesem Blickpunkt ist deshalb nur ein Vertrauen auf die Wahrnehmung dieser Funktionen schutzwürdig, nicht aber ein Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der übrigen Prospektangaben.
Fundstellen