Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Darlehensraten für Familienheim. Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen
Leitsatz (amtlich)
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.
Normenkette
BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Bremen vom 9.6.2011 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bremen vom 19.11.2010 wegen eines Betrages i.H.v. 28.500 EUR nebst Zinsen (Arbeitsleistungen des Klägers) zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien geltend.
Rz. 2
Die Parteien lebten von 1995 an in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Am 13.12.1996 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ende 1996 erwarb die Beklagte eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 64.000 DM zu Alleineigentum. Zur Finanzierung nahm sie einen Kredit i.H.v. 80.000 DM auf. An der Immobilie wurden in der Folgezeit erhebliche Renovierungsarbeiten durchgeführt, außerdem wurde ein Anbau errichtet. An den Arbeiten wirkte der Kläger mit. Die Parteien, die zunächst bei der Mutter der Beklagten gewohnt hatten, zogen 1998 in das Haus ein. Bis Oktober 2000 floss das Gehalt des vollschichtig erwerbstätigen Klägers auf das Konto der Beklagten, von dem die Kreditrate für die Immobilie i.H.v. monatlich 340 EUR bezahlt wurde. Ab November 2000 unterhielt der Kläger ein eigenes Konto, von dem er bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 409,03 EUR auf das Konto der Beklagten überwies. Anfang 2005 kam es nach der Trennung der Parteien zum Auszug des Klägers aus dem Haus.
Rz. 3
Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von 65.537,55 EUR nebst Zinsen begehrt. Er hat geltend gemacht, das Haus habe als Familienheim genutzt werden sollen. Wegen eines für ihn bestehenden Schufa-Eintrags hätten die Parteien beschlossen, dass die Beklagte Alleineigentümerin werden solle. Aus formellen Gründen sei sie auch Alleinkreditnehmerin geworden. Die Parteien seien sich aber einig gewesen, die Kreditkosten jeweils hälftig zu tragen. In der Zeit von Januar 1997 bis Dezember 2004 habe er die Kreditrate allein gezahlt. Außerdem habe er erhebliche Renovierungsarbeiten an dem Haus durchgeführt. Insofern habe er mindestens 1.900 Stunden aufgewandt, für die ein Stundenlohn von 15 EUR anzusetzen sei, da er gelernter Tischler sei. Für Baumaterial habe er Aufwendungen i.H.v. 10.491,71 EUR getätigt. Aufgrund seiner Leistungen sei der Wert des Hauses auf mindestens 110.000 EUR gestiegen.
Rz. 4
Die Beklagte hat vorgetragen, bei den Zahlungen des Klägers habe es sich um dessen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten gehandelt. An den Renovierungsarbeiten habe er sich nur in sehr geringem Umfang beteiligt und an Material allenfalls Kleinteile finanziert.
Rz. 5
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren i.H.v. 43.266,95 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich seine zugelassene Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Rz. 7
Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH v. 3.11.2010 - XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100 Rz. 10).
I.
Rz. 8
Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in FamRZ 2012, 463 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 9
Der Kläger könne von der Beklagten keinen Ausgleich verlangen. Rückforderungsansprüche nach Schenkungsrecht bestünden nicht. Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienten, fehle regelmäßig der Schenkungscharakter. Auch gesellschaftsrechtliche Ansprüche des Klägers schieden aus. Diese würden voraussetzen, dass zwischen den Parteien zumindest konkludent ein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen sei. Darauf könne schon deshalb nicht geschlossen werden, weil der Kläger bereit gewesen sei, mit seinen Leistungen einen Wert zu schaffen, der von den Parteien nur gemeinsam habe genutzt werden, ihnen jedoch nicht gemeinsam habe gehören sollen.
Rz. 10
Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung. Auf den täglichen Bedarf der Gemeinschaft gerichtete Leistungen, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam benutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten, seien von einem Ausgleich grundsätzlich ausgenommen. Deshalb stehe dem Kläger ein Anspruch i.H.v. 13.914,95 EUR wegen Zahlung der monatlichen Raten auf das von der Beklagten zur Finanzierung der Immobilie aufgenommene Darlehen nicht zu. Zwar sei die genaue Trennlinie zwischen nicht auszugleichenden Leistungen einerseits und deutlich darüber hinausgehenden und deshalb einem Ausgleich unterliegenden Leistungen andererseits unklar. Aber jedenfalls dann, wenn es um monatliche Zins- und Tilgungsleistungen eines Partners auf ein von dem anderen Partner aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung der in dessen Alleineigentum stehenden und von den Partnern und deren Kind gemeinsam genutzten Immobilie gehe, die nicht deutlich das Maß dessen überstiegen, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums aufzuwenden gewesen wäre, schieden Ausgleichsansprüche aus. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Kreditraten offenkundig zumindest nicht deutlich über dem Betrag liegen, den der Kläger an Miete für entsprechenden Wohnraum hätte aufwenden müssen. Nach der von den Parteien gewählten Aufgabenverteilung hätte es dem Kläger oblegen, auch für die Miete aufzukommen, ohne dass er deshalb für die Zeit des Zusammenlebens der Parteien nachträglich einen Ausgleich hätte verlangen können. Der Umstand, dass von dem Kläger erbrachte Tilgungsleistungen zu einer Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten geführt hätten, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Aus denselben Erwägungen scheide insoweit auch ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) aus. Denn auch dieser komme hinsichtlich der im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen nicht in Betracht.
Rz. 11
Ein Ausgleichsanspruch des Klägers i.H.v. 852,60 EUR wegen der behaupteten Materialeinkäufe lasse sich ebenfalls weder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB noch aus § 313 BGB herleiten. Auch insoweit scheitere ein Anspruch bereits daran, dass die behaupteten Leistungen nicht über das Maß dessen hinausgingen, was im Rahmen des Zusammenlebens in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als üblich anzusehen sei.
Rz. 12
Schließlich könne der Kläger auch weder nach Bereicherungsrecht noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Zahlung von 28.500 EUR wegen von ihm erbrachter Arbeitsleistungen verlangen. Den Beweis dafür, die von ihm behaupteten 1.900 Arbeitsstunden geleistet zu haben, habe er nicht geführt. Die vom LG durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, in welchem konkreten - oder zumindest eine Schätzung nach § 287 ZPO ermöglichenden - Umfang der Kläger tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht habe. Fest stehe vielmehr, dass außer dem Kläger noch zahlreiche weitere Personen aus dem Umfeld beider Parteien an den Arbeiten beteiligt gewesen seien. Welchen Anteil der Kläger daran tatsächlich gehabt habe, habe nicht geklärt werden können. Vor diesem Hintergrund sei nicht einmal feststellbar, ob die Arbeitsleistungen des Klägers deutlich über das Maß dessen hinausgegangen seien, was das tägliche Zusammenleben im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfordert habe, geschweige denn ob und ggf. inwieweit sie zu einem messbaren und noch vorhandenen Wertzuwachs auf Seiten der Beklagten geführt hätten.
II.
Rz. 13
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 14
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft verneint.
Rz. 15
a) Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regeln kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb oder dem Umbau einer Immobilie einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rz. 18 ff.; v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08, FamRZ 2011, 1563 Rz. 14 jew. m.w.N.).
Rz. 16
b) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen ist, hier nicht vorliegen. Wenn die Parteien, wie hier, einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (BGH BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rz. 22; v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08, FamRZ 2011, 1563 Rz. 16). Abgesehen davon hat der Kläger bewusst die formal-dingliche Alleinberechtigung der Beklagten akzeptiert, da wegen seiner Schufa-Eintragung auch die Finanzierung über ein von der Beklagten allein aufgenommenes Darlehen erfolgen sollte. Gegen die betreffende Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
Rz. 17
2. Einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat das Berufungsgericht allerdings mit unzutreffenden Erwägungen in vollem Umfang abgelehnt.
Rz. 18
a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rz. 40; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rz. 25 und Urt. v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08, FamRZ 2011, 1563 Rz. 19). Die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Ebenso zu beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (BGH, Urt. v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08, FamRZ 2011, 1563 Rz. 19; v. 31.10.2007 - XII ZR 261/04, FamRZ 2008, 247, 249).
Rz. 19
b) Als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen kommen die Leistung der monatlichen Kreditraten sowie die Bezahlung von Baumaterial in Betracht.
Rz. 20
aa) Einen i.H.v. 13.914,95 EUR geltend gemachten Ausgleichsanspruch wegen der Finanzierungsleistungen hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Zuwendungen hätten dem Zweck gedient, das Zusammenleben in der gewünschten Art zu ermöglichen und seien deshalb von einem Ausgleich auszunehmen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Rz. 21
(1) Bei der Abwägung, ob und ggf. in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08, FamRZ 2011, 1563 Rz. 23).
Rz. 22
Ob und ggf. inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insb. von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (vgl. etwa BGH BGHZ 84, 361, 368 = FamRZ 1982, 910, 912; v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08, FamRZ 2011, 1563 Rz. 24).
Rz. 23
(2) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht in seine Beurteilung einbezogen, dass die Höhe der monatlichen Darlehensraten nach den getroffenen Feststellungen die für gemieteten Wohnraum aufzubringende Miete nicht deutlich überstiegen hätte. In dieser Größenordnung sind Wohnkosten aber zu dem Aufwand zu rechnen, den die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und der deshalb von einem Ausgleich auszunehmen ist. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Zahlung der Kreditraten ein Vermögenszuwachs bei der Beklagten eingetreten ist. Dieser betrifft allein den in den monatlichen Raten enthaltenen Tilgungsanteil. In welcher Höhe Tilgungen erfolgt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision rügt, dass Vortrag des Klägers übergangen worden sei. Schon deshalb ist der Umfang einer Vermögensmehrung nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist der Tilgungsanteil erfahrungsgemäß gering, so dass von einem erheblichen Vermögenszuwachs auch aus diesem Grund nicht ausgegangen werden kann. Dann ist die tatrichterliche Würdigung, aus Gründen der Billigkeit sei auch insoweit kein Ausgleich vorzunehmen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 24
(3) Die Revision ist ebenso wenig begründet, soweit die Zahlungen der Kreditraten durch den Kläger den Zeitraum vor dem Einzug in das Haus der Beklagten betreffen. Insoweit handelt es sich allerdings nicht um Aufwendungen für Leistungen, die die Gemeinschaft täglich benötigte, sondern der Aufwand diente dem Erwerb und dem Umbau des im Alleineigentum der Beklagten stehenden, erst künftig zu beziehenden Hauses. Zwar war der Kläger nach seinem Vorbringen finanziell allein in der Lage, die Zahlungen vorzunehmen, da er im Gegensatz zu der Beklagten über Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verfügte. Bei einer solchen Fallgestaltung können sich während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Einkommensverhältnisse der Partner dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung und einer geplanten Veränderung der gemeinsamen Wohnsituation beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögenszuwachs des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen ist, gebieten es Treu und Glauben nicht generell, die Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten (BGH, Urt. v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08, FamRZ 2011, 1563 Rz. 25). Vielmehr ist insb. unter Berücksichtigung des Vermögenszuwachses durch die betreffenden Leistungen zu entscheiden, ob und inwieweit dem Zuwendenden die Aufrechterhaltung der hierdurch geschaffenen Vermögensverhältnisse zuzumuten ist.
Rz. 25
Auch in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch zu Recht abgelehnt. Eine noch vorhandene Vermögensmehrung der Beklagten, auf die ein Ausgleich begrenzt ist, kann auch insofern allenfalls im Umfang des in den Kreditraten enthaltenen Tilgungsanteils liegen. Dieser Anteil ist, wie bereits ausgeführt, nicht festgestellt. Er würde aber bezüglich des hier in Rede stehenden Zeitraums ebenfalls keine Größenordnung erreichen, der erhebliche Bedeutung zukommt, so dass die Beibehaltung der durch die Zahlungen des Klägers geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht unbillig ist.
Rz. 26
bb) Soweit der Kläger einen Ausgleichsanspruch wegen der Bezahlung von Baumaterial i.H.v. 852,60 EUR weiterverfolgt, bleibt seine Revision dagegen erfolglos. Die Annahme des Berufungsgerichts, solche Leistungen gingen nicht über das Maß des Üblichen hinaus und seien deshalb nicht ausgleichspflichtig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die genannten Aufwendungen auch nicht isoliert betrachtet, sondern die Situation mit derjenigen bei einem Zusammenleben in gemieteten Räumen verglichen. Auch dann wären im Laufe der Jahre neben der Miete Aufwendungen für Renovierungsarbeiten und dergleichen angefallen. Die Gesamtbelastung des Klägers wäre in diesem Fall somit vergleichbar gewesen.
Rz. 27
c) Soweit das Berufungsgericht einen Ausgleich wegen der Arbeitsleistungen des Klägers abgelehnt hat, begegnet die Entscheidung allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rz. 28
aa) Hinsichtlich der Arbeitsleistungen handelt es sich zwar nicht um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne. Derartige Leistungen können begrifflich nicht als Zuwendung angesehen werden, weil es nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt. Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geldwerte Leistung darstellen wie die Übertragung von Vermögenssubstanz (BGH, Urt. v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08, FamRZ 2011, 1563 Rz. 20).
Rz. 29
Nach der Rechtsprechung des Senats kann deshalb davon auszugehen sein, dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben (BGH BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rz. 41 ff.; v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08, FamRZ 2011, 1563 Rz. 21).
Rz. 30
Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil nicht feststellbar sei, dass die Arbeitsleistungen deutlich über das Maß des Üblichen hinausgegangen sei. Mit dieser Begründung kann ein Anspruch indessen nicht in vollem Umfang versagt werden.
Rz. 31
bb) Entgegen der Rüge der Revision musste das Berufungsgericht allerdings nicht die Großmutter der Beklagten zu der klägerischen Behauptung vernehmen, die Parteien hätten im Rahmen der Trennung eine Vereinbarung geschlossen und schriftlich fixiert, nach der der Kläger keine Ausgleichsansprüche wegen seiner Investitionen und Arbeitsleistungen geltend machen werde, während die Beklagte ihn von den Unterhaltskosten für das gemeinsame Kind freizustellen habe. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag hinreichend substantiiert und deshalb einer Beweisaufnahme zugänglich war. Selbst wenn das Vorbringen als richtig unterstellt wird, lässt sich daraus nicht entnehmen, von welchem Umfang oder Wert der Arbeitsleistungen des Klägers die Parteien ausgegangen wären.
Rz. 32
cc) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Beweisaufnahme über den Umfang der Arbeitsleistungen des Klägers unter Verstoß gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht wiederholt. Die behaupteten Widersprüche in der Beweiswürdigung erforderten dies nicht, vielmehr hätte das Berufungsgericht eine abweichende Würdigung vornehmen können, soweit es nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugen anderweitig beurteilt.
Rz. 33
Die Rügen gegen die Beweiswürdigung führen ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur auf die Einhaltung gesetzlicher Beweisregeln, Vermutungen und anerkannter Grundsätze, rechtliche Möglichkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie auf Verstöße gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze überprüfbar (BGH, Urt. v. 9.7.1999 - V ZR 12/98, NJW 1999, 3481, 3482). Solche Verstöße zeigt die Revision nicht auf. Ihr Vortrag läuft vielmehr darauf hinaus, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.
Rz. 34
Soweit die Revision ausführt, das Näheverhältnis der Zeugen zu der jeweiligen Partei sei nicht gewürdigt worden, wird damit kein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler aufgezeigt. Das Berufungsgericht konnte dem LG in der Annahme folgen, das Gericht habe sich nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit einzelner Zeugenaussagen überzeugen können. Dabei durfte das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbeziehen, dass auch die der Beklagten nahe stehenden Zeugen die Mitarbeit des Klägers bestätigt haben bzw. - so der Zeuge O., ein Onkel der Beklagten - dass dieser bei allen Arbeiten mitgeholfen habe. Davon, dass die gegen die Behauptung des Klägers sprechenden Aussagen inhaltlich widersprüchlich seien, brauchte das Berufungsgericht nicht auszugehen. Die Angaben der Mutter der Beklagten, die Zeugen F., D., M., B. und O. hätten die Hauptarbeit geleistet, kann eine Erklärung darin finden, dass mehrere Helfer ein größeres Ausmaß an Arbeit zu bewältigen vermögen als der Kläger allein. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist danach rechtlich möglich.
Rz. 35
dd) Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, einen bestimmten Arbeitsumfang des Klägers festzustellen. Ausschlaggebend dafür war, dass nach dem Ergebnis der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme zahlreiche Personen auf der Baustelle gearbeitet hatten. Diese Begründung schließt es indessen nicht aus, einen Mindestumfang der Arbeitsleistungen zu schätzen. Vor einer Prüfung, ob nicht unter diesem Gesichtspunkt - ggf. unter Berücksichtigung der gesamten für die Anbau- und Renovierungsarbeiten erforderliche Anzahl von Stunden - ein Mindestanteil, der auf den Kläger entfällt, angesetzt werden kann, ist die volle Abweisung des Ausgleichsanspruchs nicht gerechtfertigt.
Rz. 36
3. Die Revision wendet sich schließlich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB abgelehnt hat.
Rz. 37
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von der Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (BGH BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rz. 34 ff.; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rz. 32 ff.; v. 6.7.2011 - XII ZR 190/08, FamRZ 2011, 1563 Rz. 30 ff.).
Rz. 38
b) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dass es auszugleichende Leistungen nicht hat feststellen können, unterliegt den bereits aufgeführten Bedenken.
Rz. 39
4. Danach kann das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen und der tatrichterlichen Beurteilung bedarf. Die Sache ist deshalb insoweit an das OLG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 4755011 |
DStR 2013, 12 |