Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nach gescheiterter Ehe für Arbeitsleistungen beim Ausbau des Hauses des anderen Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Ehegatte bei Gütertrennung den Erwerb eines Hausgrundstücks durch den anderen mitfinanziert und zum Ausbau des Anwesens als Familienwohnheim in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht, so kann ein familienrechtlicher Vertrag besonderer Art zustandegekommen sein.
Nach Scheitern der Ehe kann ein Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben sein.
Normenkette
BGB §§ 242, 612, 632, 705, 1353, 1356
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 29.10.1980) |
LG Bochum |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 1980 aufgehoben, soweit die Klage auf Zahlung weiterer 27.600,– DM nebst Zinsen abgewiesen und über die Kosten entschieden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war seit 1966 als Straßenbaupolier und Schachtmeister in der Tiefbauunternehmung des Vaters der Beklagten angestellt. Die Beklagte war dort als Bautechnikerin beschäftigt und seit 1974 als Kommanditistin beteiligt. 1972 heirateten die Parteien. Sie vereinbarten Gütertrennung.
Ende Dezember 1975 ersteigerte die Beklagte ein Hausgrundstück für rund 126.000 DM. Der Kläger steuerte durch Verrechnung mit ihm zustehenden Gewinnbeteiligungsansprüchen 63.000 DM bei. Er will weitere 15.000 DM aufgewendet haben, um ein Mitglied der Erbengemeinschaft, der das Hausgrundstück gehört hatte, zu veranlassen, die Teilungsversteigerung zu beantragen. Ab März 1976 baute die Beklagte das erworbene Anwesen um. Der Kläger wirkte in seiner Freizeit bei den Umbauarbeiten mit. Er wendete von März bis Anfang Oktober 1976 nach seiner Darstellung 920 Arbeitsstunden, nach der Darstellung der Beklagten höchstens 200 Arbeitsstunden auf. Die Beklagte steuerte die Baumaterialien bei und bezahlte die Helfer des Klägers. Die Parteien sahen vor, dem Kläger an dem Hausgrundstück ein „Wohnrecht” zu bestellen.
Im Oktober 1976 trennten sie sich. Im März 1977 zog die Beklagte mit den beiden gemeinsamen Kindern in das inzwischen fertiggestellte Haus. Ende 1978 wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Der Kläger verlangte mit der Klage 117.681,88 DM nebst Zinsen als Ausgleich für seine Aufwendungen für Erwerb und Umbau des Hauses. Die Beklagte bestritt eine Zahlungsverpflichtung und rechnete hilfsweise mit Gegenansprüchen auf. Das Landgericht verurteilte sie zur Zahlung von 63.000 DM und wies im übrigen die Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten ermäßigte das Oberlandesgericht diesen Betrag auf 41.304 DM nebst Zinsen und wies die Anschlußberufung des Klägers, mit der er den vollen Anspruch weiterverfolgte, bis auf einen Teil der Zinsen zurück. Mit der Revision beansprucht der Kläger noch weitere 48.411,80 DM als Ausgleich für seine Arbeitsleistungen, Aufwendungen für Baumaterialien und Helfer und vor der Versteigerung gezahlter 15.000,– DM. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte um die vom Kläger aufgewendeten 63.000 DM ungerechtfertigt bereichert, weil der mit der Leistung bezweckte Erfolg, die Errichtung eines Wohnheimes für die Familie, nicht eingetreten sei. Denn die Parteien hätten sich noch vor der Fertigstellung des Hauses getrennt.
Die Beklagte sei zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet. Ihr stünden jedoch – das greift die Revision nicht mehr an – Gegenansprüche in Höhe von 21.696 DM zu.
Weitergehende Ansprüche des Klägers seien nicht gegeben. Es sei nicht erwiesen, daß er weitere 15.000 DM aus seinem Vermögen gezahlt habe. Es sei schon nach seinem – mehrfach wechselnden – Vortrag unklar geblieben, ob mit dieser Zahlung nicht ein Darlehenskonto der Beklagten bei der Bauunternehmung belastet worden, sie also aus ihrem Vermögen aufgebracht worden sei. Für seine Arbeitsleistungen bei dem Umbau stehe dem Kläger kein Anspruch zu. Vertragliche Ansprüche seien insoweit nicht dargelegt. Dasselbe gelte für bereicherungsrechtliche Ansprüche. Er habe zunächst nur die Zahl der aufgewendeten Arbeitsstunden angegeben und dafür 30 DM pro Stunde verlangt. Sodann habe er zum Umfang der Bereicherung ohne nähere Darlegung behauptet, seine Arbeitsleistung habe mindestens zu einer Wertsteigerung von 150.000 DM geführt. Damit sei der Umfang der erbrachten Leistungen nicht hinreichend dargetan.
Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit die Arbeitsleistung des Klägers in Frage steht.
Zwar ist die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, es komme (nur) ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB (condictio ob rem) in Betracht. Dieser Anspruch setzt voraus, daß der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Der Tatrichter stellt fest, der mit dem Beitrag von 63.000 DM vom Kläger im Einverständnis mit der Beklagten verfolgte Zweck sei die Schaffung von Familienwohnraum gewesen. Dieser Zweck sei wegen der Trennung der Parteien nicht erreicht worden. Im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung untersucht der Tatrichter nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und geht ersichtlich davon aus, daß die Arbeitsleistung des Klägers ebenfalls die Schaffung eines Familienheimes bezweckte. Dieser vom Kläger erstrebte Erfolg ist eingetreten. Der Umbau ist vollendet worden und die Beklagte ist mit den Kindern in das fertiggestellte Haus eingezogen. Es ist offensichtlich als Familienwohnheim geeignet. Daß der Kläger es nicht bewohnt, ändert nichts daran, daß ein Familienwohnheim, wie von den Parteien mit ihren Leistungen bezweckt, geschaffen worden ist.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BGB (condictio ob causam finitam) scheidet ebenfalls aus. Er setzt den Wegfall einer Verpflichtung voraus, zu deren Erfüllung geleistet worden war. Der Kläger war offensichtlich auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet, zur Errichtung eines Familienwohnheimes beizutragen (Lieb, Die Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem Güterstand S. 120).
Eine vertragliche Verpflichtung – siehe dazu weiter unten – ist durch das Scheitern der Ehe nicht weggefallen. Der Senat bestätigt damit erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß nach Scheitern einer Ehe grundsätzlich keine Rückabwicklung gegenseitiger Zuwendungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung vonstatten geht (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554; BGHZ 82, 227; anders noch: BGH NJW 1968, 245 = FamRZ 1968, 23).
Der Tatrichter übersieht aber, daß ein Anspruch aus vertraglichen Beziehungen bestehen kann.
Nach seinen Feststellungen bestand die Leistung des Klägers zur Schaffung eines Familienwohnheims in seinem hälftigen finanziellen Beitrag zum Erwerb des Anwesens und in seiner – nur im Umfang bestrittenen – Arbeitsleistung beim Umbau, während die Beklagte die andere Hälfte der Erwerbskosten aufbrachte und – wie jetzt auch der Kläger in seiner Revisionsbegründung einräumt – die Baumaterialien für den Umbau beibrachte und die dabei beschäftigten Hilfskräfte entlohnte. Dafür erwarb die Beklagte das Anwesen zu Alleineigentum. Dem Kläger sollte das Haus nach Fertigstellung zur Mitbenutzung als Familienwohnheim bereitstehen und er sollte durch die Bestellung eines „Wohnrechts” – in welcher rechtlichen Form auch immer – gesichert werden.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen Ehegatten auch dann vorliegen können, wenn es sich nicht um typische bürgerlich-rechtliche Verträge, wie Darlehen, Auftrag oder Schenkung, handelt, die allerdings auch unter Ehegatten vorkommen können. Er hat die sogenannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten nicht dem Recht der Schenkung unterstellt, vielmehr ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art angenommen und anerkannt, daß sich daraus nach Scheitern der Ehe, insbesondere bei Gütertrennung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben können, wenn die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen herbeigeführt worden sind, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554). Unter besonderen Umständen kann ein derartiger Anspruch auch beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestehen (BGHZ 65, 320; 68, 299; 82, 227). Um eine solche Zuwendung handelt es sich hier aber nicht, soweit Arbeitsleistungen des Klägers in Frage stehen. Das bürgerliche Gesetzbuch kennt zwar die Zuwendung von Vermögenssubstanz; die Zuwendung von Arbeitskraft ist ihm fremd (Lieb a.a.O. Seite 130).
Dienstleistungen eines Ehegatten wurden bisher vorwiegend unter dem Gesichtspunkt erörtert, ob die Mitarbeit im Geschäft oder sonstigen Tätigkeitsbereich des anderen Ehegatten üblich war oder nicht. Mitarbeit im üblichen Rahmen wurde grundsätzlich als unentgeltlich angesehen (BGHZ 46, 385; LM BGB § 1356 Nr. 13). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schloß aber nicht aus, daß eine über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgehende Mitarbeit unter Umständen zu einem Ausgleich führen konnte, insbesondere, wenn durch die Mitarbeit Vermögenswerte geschaffen wurden, die bei Beendigung der Ehe noch vorhanden waren (BGH a.a.O. und WM 1961, 945; Johannsen WM 1978, 502). Diese Rechtsprechung ist zu der bis 30. Juni 1977 geltenden alten Fassung des § 1356 Abs. 2 BGB ergangen, der in den Grenzen des üblichen eine Mitarbeitspflicht des einen Ehegatten im Betrieb oder Geschäft des anderen statuierte. Bei den Arbeitsleistungen des Klägers handelt es sich indessen nicht um Mitarbeit im Betrieb oder Geschäft der Beklagten. Ihre rechtliche Qualifikation muß deshalb nach anderen Kriterien beurteilt werden. Über den Umfang von geschuldeten Beistandsleistungen im Rahmen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) oder zur Erfüllung der Unterhaltspflicht (§ 1360 BGB) gehen sie ersichtlich weit hinaus.
Aber auch der Abschluß eines entgeltlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien kann nicht angenommen werden. Der Kläger erbrachte zwar Leistungen, die im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages erbracht zu werden pflegen. Der Sachverhalt bietet jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, die Parteien könnten davon ausgegangen sein, die Arbeiten des Klägers seien nur gegen eine Vergütung zu erwarten, die dann nach § 612 oder § 632 BGB stillschweigend in taxmäßiger oder üblicher Höhe vereinbart wäre. Der Kläger wollte vielmehr für seine Leistungen zusammen mit seiner Familie in dem neu errichteten Haus wohnen und ihm sollte ein Wohnrecht eingeräumt werden. Aus dem hierauf gerichteten Parteiwillen ergibt sich auch kein Ansatz für eine ergänzende Auslegung etwa in der Richtung, daß für den Fall des Scheiterns der Ehe eine Vergütung geschuldet sein solle. Die Annahme eines entgeltlichen Arbeitsvertrages wäre vielmehr lebensfremd.
Der Wille der Parteien war nicht allein auf den Austausch von Gütern und Diensten gerichtet. Sie wollten zusammenwirken, um sich ein Einfamilienwohnheim zu schaffen, in dem sich die eheliche Lebensgemeinschaft besser und angenehmer verwirklichen ließ. Dennoch liegt keine Ehegatteninnengesellschaft vor. Zwar können sich auch Ehegatten durch ausdrückliche Vereinbarung zum Zwecke des Erwerbs und Haltens eines Familienheims in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammenschließen (BGH NJW 1982, 170 = LM BGB § 1353 Nr. 21 = MDR 1982, 308 = FamRZ 1982, 141). Auch hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß zwischen Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Vertragsschluß eine Innengesellschaft bestehen kann (BGHZ 8, 249; 31, 197; LM BGB § 705 Nr. 5; FamRZ 1962, 110; NJW 1974, 2278). Der Senat hält aber daran fest, daß es an Indizien für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenen Ehegatteninnengesellschaft fehlt, wenn ein Ehegatte nur Beiträge leistet, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen (BGHZ 31, 201; LM BGB § 845 Nr. 11; WM 1961, 945). So verhält es sich aber, wenn er durch seine Leistungen zum Erwerb und zum Ausbau eines Familienwohnheims beiträgt. Denn dabei handelt er nur in dem Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft in der von ihm gewünschten Weise zu verwirklichen (BGH WM 1960, 74; NJW 1974, 1554). Hier spricht sogar gegen die Annahme einer Innengesellschaft, daß dem Kläger ein Wohnrecht bestellt werden sollte. Darin kam zum Ausdruck, daß das Eigentum an dem Anwesen auch im Verhältnis der Parteien zueinander auf Dauer der Beklagten zugeordnet, bleiben sollte.
Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß das Verhalten der Parteien keine rechtsgeschäftliche Qualität hatte. Die vom Kläger behaupteten Leistungen gingen sowohl über erwiesene Gefälligkeiten als auch über etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflicht unter Ehegatten geschuldeten Dienste ersichtlich weit hinaus. Daß sie rechtsgeschäftliche Bedeutung haben sollten ergibt sich schon daraus, daß dem Kläger ein Wohnrecht an dem herzustellenden Familienwohnheim eingeräumt werden sollte. Unter diesen Umständen sieht der Senat in dem geschilderten Verhalten der Parteien den schlüssigen Abschluß eines besonderen familienrechtlichen Vertrags.
Welchen Inhalt dieser Vertrag hat, ist in erster Linie den ausdrücklichen Abreden und sodann dem sonst schlüssig zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen zu entnehmen. Dabei können Erfahrungssätze über sozialtypisches Verhalten von Ehegatten für die Auslegung dienlich sein (Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. Seite 222). Welche Ansprüche sich im einzelnen ursprünglich aus dem Vertrag ergaben, bedarf hier keiner Entscheidung. Keine der Parteien besteht mehr auf seiner Erfüllung.
Eine konkludent erklärte vertragliche Regelung für den Fall des Scheiterns der Ehe kann auch unter Beachtung sozialtypischen Verhaltens von Eheleuten hier nicht angenommen werden. Es wäre lebensfremd anzunehmen, die Parteien hätten bei Beginn ihres Zusammenwirkens ins Auge gefaßt, bei einem Scheitern der Ehe solle ein billiger Ausgleich vonstatten gehen. Normalerweise denken Eheleute in dieser Lage nicht an ein Scheitern der Ehe. Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung ist kein Raum. Sie ist ausgeschlossen, wenn sich ein Ereignis infolge einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse der Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht (MünchKomm/Mayer-Maly § 157 Rdn. 43; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. §§ 133, 157 Rdn. 44; BGHZ 23, 282, 286; anders BGH NJW 1968, 245).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554; zuletzt BGHZ 82, 227) liegt im Scheitern der Ehe regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, die etwa für eine Zuwendung unter Ehegatten maßgebend war. Auch bei Verträgen der hier vorliegenden Art ermöglicht die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angemessene Ergebnisse. Sie führt insbesondere dazu, daß ein Ausgleich regelmäßig nur dann zu erfolgen hat, wenn beim Scheitern der Ehe die Früchte der geleisteten Arbeit in Gestalt einer meßbaren Vermögensmehrung beim anderen Ehegatten noch vorhanden sind; denn nur dann wird ein Ausgleich angemessen sein, weil es sich bei der Vermögensregelung nach Scheidung nicht eigentlich um die Bezahlung für geleistete Dienste, sondern nur um eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsamen Erarbeiteten handeln kann. Das ergibt sich aus der auch bei Gütertrennung notwendigen Berücksichtigung des Charakters der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und damit auch Risikogemeinschaft (im Ergebnis ebenso: Gernhuber a.a.O. Seite 222 f.; Lieb a.a.O. Seite 151 f.; Staudinger/Hübner, BGB 10./11. Aufl. § 1356 Rdn. 48; BGHZ 8, 249, 252 f.). Ob und in welcher Form ein Anspruch gegeben ist, hängt weiterhin wie bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten von den besonderen Umständen des Falles, insbesondere der Dauer der Ehe, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung und von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen überhaupt ab. Ist danach trotz vereinbarter Gütertrennung die Aufrechterhaltung des bestehenden Vermögensstandes für den Ehegatten, der ohne eigene Vermögensnehrung Leistungen erbracht hat, unzumutbar, so hat ein billiger Ausgleich dafür zu erfolgen, daß die vereinbarte ungestörte und dauernde Mitnutzung der Früchte seiner Arbeit für die Zukunft entfällt. Im gesetzlichen Güterstand, in dem die Vermögensmehrung ohnehin als Zugewinn regelmäßig abzugleichen ist, wird das allerdings nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen.
Der Tatrichter wird danach zu prüfen haben, ob der Kläger nach diesen Grundsätzen einen weiteren billigen Ausgleich zu erhalten hat. Bejaht das der Tatrichter, so obliegt es weitgehend seiner Beurteilung, wie die Anpassung an die veränderten Verhältnisse zu geschehen hat. Er wird dabei zu beachten haben, daß die obere Grenze eines Ausgleichs in Geld der Betrag darstellt, um den das Vermögen der Beklagten bei der Trennung der Parteien, in der der Wegfall der Vertragsgrundlage liegt, infolge der Leistungen des Klägers noch gemehrt war. Der Kläger berechnet seinen Anspruch danach, welchen Betrag die Beklagte seinerzeit für eine andere Arbeitskraft mit entsprechender Qualifikation hätte aufwenden müssen, welche Aufwendungen sie also durch seine Arbeitsleistung erspart hat. Das ist eine im Rahmen der Vertragsanpassung nach § 242 BGB mögliche Berechnungsart. Der Tatrichter wird zu entscheiden haben, ob sie den Besonderheiten des vorliegenden Falles gerecht wird.
Danach kann der mit der Revision verfolgte weitergehende Anspruch des Klägers in Höhe von 27.600 DM, die er für seine Arbeitsleistung noch geltend macht, bestehen.
Er hat – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – in ausreichendem Maße Tatsachen dargelegt, die geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch auch der Höhe nach zu begründen. Das versteht sich bezüglich der behaupteten Geldleistungen von selbst. Bezüglich der Arbeitsleistungen rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe erhebliches unter Beweis gestelltes Vorbringen nicht beachtet. Insoweit hatte der Kläger nicht nur die Zahl der von ihm angeblich aufgewendeten Arbeitsstunden mit 920 angegeben und annähernd in der zeitlichen Abfolge datiert sowie die damals für eine Polierstunde übliche Vergütung genannt, sondern auch dargelegt, es habe sich um einen beim Erwerb unbewohnbaren Kotten gehandelt, der praktisch vollständig neu hergestellt worden sei; er habe zusammen mit Leuten seiner Arbeitgeberin den Keller ausgebaut, die Wände unterfangen, nur Teile des alten Fachwerks stehenlassen und sonst sämtliche Innen- und Außenwände erneuert; dabei sei das Haus um einen Meter vergrößert worden; es sei also praktisch ein neues Haus geschaffen worden, was erfahrungsgemäß mit mehr Aufwendungen verbunden sei als ein Neubau; ein sachgerecht renoviertes altes sei aber mehr wert als ein neues Haus „von der Stange”; durch ihn und die von der Beklagten bezahlten Arbeitskräfte sei der Rohbau in vollem Umfang erstellt und damit eine Wertsteigerung von 150.000 DM bewirkt worden.
Damit war der tatsächliche Rahmen abgesteckt, der für die Bemessung eines Ausgleichsanspruchs maßgebend ist. Der Vortrag erlaubte es, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen oder im Wege der Schätzung einen billigen Ausgleich zu bestimmen. Mehr ist zur schlüssigen Darlegung eines solchen Anspruchs nicht erforderlich. Kam es dem Berufungsrichter auf weitere Einzelheiten an, was von der von ihm für angemessen gehaltenen Berechnungsart abhängen konnte, so mußte er von seinem Fragerecht Gebrauch machen. Nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand kann ein weiterer Ausgleich in Höhe des für die Arbeitsleistungen beanspruchten Betrags geschuldet sein. Das Berufungsurteil wird deshalb insoweit aufgehoben.
Dagegen hat die Revision keinen Erfolg, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer Beträge von 5.811,80 DM und 15.000 DM begehrt. Den Betrag von 5.811,80 DM hatte der Kläger mit der Klage als angebliche Aufwendungen für Hilfskräfte beim Umbau geltend gemacht. Er räumt in der Revisionsbegründung nunmehr selbst ein, daß die Beklagte diese Hilfskräfte bezahlt hat. Daß der Kläger 15.000 DM aus seinen Mitteln aufgebracht hätte, um einen der Voreigentümer zu veranlassen, die Teilungsversteigerung zu beantragen, sieht der Tatrichter als nicht erwiesen an. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 565 a ZPO).
Unterschriften
Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner, Dr. Jähnke
Fundstellen
BGHZ |
BGHZ, 361 |
NJW 1982, 2236 |
Nachschlagewerk BGH |
DNotZ 1983, 180 |
JZ 1982, 805 |