Leitsatz (amtlich)
Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich.
Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen.
Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
Normenkette
InsO §§ 35, 85, 217, 235 Abs. 3 S. 2, §§ 248, 259 Abs. 3; ZPO § 240
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.12.2011; Aktenzeichen 15 U 273/10) |
LG Marburg (Urteil vom 27.10.2010; Aktenzeichen 2 O 91/10) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des OLG Frankfurt vom 14.12.2011 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Marburg vom 27.10.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Betrag an die Klägerin als Verwalterin über das Vermögen der der L. GmbH zu zahlen ist.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin machte als vormalige Verwalterin in dem auf Antrag vom 15.12.2009 am 1.2.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH (fortan: Schuldnerin) Anfechtungsansprüche gegen den Beklagten geltend, der im Jahre 2009 kurzfristig als Chefarzt für die Schuldnerin tätig war und ein Versäumnisurteil des ArbG gegen die Schuldnerin auf Zahlung von Gehalt, Urlaubsgeld und Schadensersatz erwirkt hatte. Der Prozess vor dem ArbG ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und nicht aufgenommen worden. Nachdem der Beklagte ein Zahlungsverbot hinsichtlich der Konten der Schuldnerin erwirkt hatte, hatte diese die Summe aus dem Versäumnisurteil am 17.11.2009 bezahlt. Nach einer teilweisen Rückgewähr verlangte die Klägerin den Rest i.H.v. 45.565,67 EUR nebst Zinsen.
Rz. 2
Die vorliegende Klage ist am 7.5.2010 eingereicht und am 26.5.2010 zugestellt worden.
Rz. 3
In dem Insolvenzverfahren hatte die Schuldnerin am 23.4.2010 einen Insolvenzplan vorgelegt, der am 7.5.2010 beschlossen und mit Beschluss vom selben Tage bestätigt wurde. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Das Insolvenzverfahren wurde am 21.6.2010 aufgehoben. In dem Insolvenzplan wurden im Gestaltenden Teil im Abschnitt B "Plangestaltung" unter "Allgemeines" zwei Massen gebildet. Die Masse 1 (kurzfristig verteilungsfähige Masse) sollte danach aus der Differenz zwischen näher bezeichneten Aktiva und Passiva bestehen. Die Masse 2 bestand aus allen Anfechtungsklagen der Verwalterin, die bis zum 30.4.2010 rechtshängig gemacht werden würden, abzgl. aller Rechtsverfolgungskosten, sofern sie im Obsiegensfall nicht vom Anfechtungsgegner erstattet würden. Abgezogen werden sollte zudem die auf den unterlegenen Anfechtungsgegner entfallende Quote für den angefochtenen Betrag. Unter Abschnitt E "Rechtsstreitigkeiten" heißt es wörtlich: "Die Insolvenzverwalterin soll alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten (§ 259 Abs. 3 InsO) weiterführen."
Rz. 4
In der Zusammenfassung des Planes heißt es unter "III. Gestaltender Teil" unter 1.2 wiederum, aber mit abweichendem Datum:
"Masse 2 (bis zu 352.169,87 EUR) bestehend aus: - allen Anfechtungsklagen der Verwalterin, die bis zum 7.5.2010 rechtshängig gemacht wurden, abzgl. aller Rechtsverfolgungskosten, sofern sie im Obsiegensfalle nicht vom Anfechtungsgegner erstattet werden. - abzgl. der auf den unterlegenen Anfechtungsgegner entfallenden Quote für den angefochtenen Betrag."
Rz. 5
Unter "6. Rechtsstreitigkeiten" heißt es wiederum:
"Die Insolvenzverwalterin soll alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten (§ 259 Abs. 3 InsO) weiterführen."
Rz. 6
Auf Eigenantrag der Schuldnerin, nun firmierend als L. GmbH, vom 17.10.2010 wurde am 1.2.2011 ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Klägerin auch in diesem Verfahren zur Insolvenzverwalterin bestellt. Sie meint, nunmehr als Verwalterin in dem neu eröffneten Insolvenzverfahren prozessführungsbefugt zu sein.
Rz. 7
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Berufungsgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Rz. 9
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klage sei wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf § 259 Abs. 3 InsO stützen, weil die Fortsetzung des Rechtsstreits nicht durch den am 7.5.2010 beschlossenen Insolvenzplan gedeckt sei. Dieser setze im gestaltenden Teil voraus, dass die Anfechtungsklagen von der Verwalterin bis 30.4.2010 rechtshängig gemacht worden seien. Die Klage sei verspätet eingereicht worden. Dass in der Zusammenfassung des Insolvenzplans als maßgebliches Datum der 7.5.2010 genannt sei, sei unerheblich. Rechtliche Bedeutung komme nur dem von den Gläubigern beschlossenen und vom Insolvenzgericht bestätigten Plan zu. Der Insolvenzplan sei nach Maßgabe des individuellen Verständnisses derjenigen auszulegen, die ihn beschlossen hätten. Das im Insolvenzplan genannte Datum (30.4.2010) sei nicht auslegungsfähig. Ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis der vertragschließenden Parteien sei weder vorgetragen noch feststellbar. Zudem könnten Vorstellungen der Gläubiger, die mit dem Wortlaut unvereinbar seien, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden.
Rz. 10
Der Umstand, dass die Klägerin auch in dem neuen Insolvenzverfahren bestellt worden sei, verschaffe ihr ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis, weil sie in dieser Eigenschaft eine neue Partei sei. Es könne auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe den Rechtsstreit nach Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens für die Schuldnerin in gewillkürte Prozessstandschaft geführt.
Rz. 11
Selbst wenn die Klage zulässig wäre, weil die Klägerin in dem neuen Insolvenzverfahren erneut als Insolvenzverwalterin bestellt sei, wäre die Klage unbegründet. Denn die Klägerin habe die Anfechtungsfrist des § 131 InsO nicht gewahrt. Auf § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO könne sich die Klägerin nicht stützen, weil der Fall, dass zwei verschiedene Insolvenzverfahren eröffnet worden seien, von der Vorschrift nicht erfasst werde.
II.
Rz. 12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Rz. 13
1. Die Klägerin ist nun als Verwalterin in dem zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin prozessführungsbefugt, weil sie den zuvor von ihr mit Prozessführungsbefugnis gem. § 259 Abs. 3 InsO auch nach Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens geführten Anfechtungsrechtsstreit nach dessen Unterbrechung durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens als Verwalterin in diesem Verfahren gem. § 85 InsO wirksam aufgenommen hat.
Rz. 14
a) Die Klägerin war zunächst als Verwalterin in dem ersten Insolvenzverfahren nach dessen Aufhebung nach § 259 Abs. 3 InsO prozessführungsbefugt.
Rz. 15
aa) § 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. Zwar kann die Insolvenzanfechtung als spezifisches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden. Nach § 259 Abs. 3 InsO kann jedoch aufgrund einer Entscheidung der Gläubiger im Insolvenzplan die Prozessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die Dauer des Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten werden (BGH, Urt. v. 11.4.2013 - IX ZR 122/12, DZWIR 2013, 437 Rz. 8, 11). Da die Klage vorliegend am 26.5.2010 zugestellt wurde und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erst am 21.6.2010 erfolgte, konnte § 259 Abs. 3 InsO die hier vorliegende Klage erfassen.
Rz. 16
bb) Im Insolvenzplan wurde im dritten Abschnitt unter "E Rechtsstreitigkeiten" angeordnet, dass die Insolvenzverwalterin alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten (§ 259 Abs. 3 InsO) weiterführen soll. In der Zusammenfassung des Insolvenzplans gem. § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ist unter Nr. 6 dieselbe Formulierung enthalten. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass in dem von § 259 Abs. 3 InsO erlaubten Umfang von der Insolvenzverwalterin die Anfechtungsklagen fortgeführt werden sollten (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39 Rz. 21 ff.). Zudem ist im darstellenden Teil des Insolvenzplans unter Buchstabe G "Vorgehensweise" ausdrücklich der vorliegende Rechtsstreit als in Gang gesetztes Klageverfahren aufgeführt, das nach § 259 Abs. 3 InsO anhängig gemacht worden sei. Das ist zwar unzutreffend, weil die Klage im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht eingereicht und zugestellt war, lässt aber ebenfalls erkennen, dass das Verfahren - gemäß der Anordnung im Gestaltenden Teil - fortgeführt werden sollte.
Rz. 17
cc) Der Insolvenzplan kann allerdings die Befugnis des Verwalters, anhängige Anfechtungsklagen fortzuführen, auf bestimmte Verfahren beschränken (BGH, Beschl. v. 7.3.2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rz. 5). Eine solche Beschränkung hat das Berufungsgericht zu Unrecht aus den Bestimmungen des Insolvenzplans zur Masse 2 entnommen.
Rz. 18
(1) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Formulierung im Insolvenzplan maßgebend ist, nicht diejenige in der inhaltlich abweichenden Zusammenfassung. § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO stellt auf den Inhalt des Plans, nicht denjenigen der Zusammenfassung ab. Auch wenn es zutrifft, dass, wie die Revision behauptet, den Gläubigern vor der Beschlussfassung nur die Zusammenfassung überlassen worden war, was nach § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ausreichend ist, ändert sich am Ergebnis nichts. Gemäß § 235 Abs. 2 InsO ist der Erörterungs- und Abstimmungstermin öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Plan in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die Bekanntmachung genügt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte (§ 9 Abs. 3 InsO). Den Gläubigern ist es zumutbar, dort Einsicht zu nehmen und den gesamten Inhalt des Plans nachzulesen (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005, a.a.O., Rz. 21). Ob dem Plan die Bestätigung gem. § 250 InsO zu versagen gewesen wäre, wenn die gem. § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO übersandte Zusammenfassung mit dem Plan nicht übereinstimmt, kann dahinstehen. Ist der Plan rechtskräftig bestätigt, ist jedenfalls nach § 217 InsO dessen Inhalt maßgebend. Bestätigt wird der Plan (§ 248 InsO), nicht die Zusammenfassung. Offensichtliche Fehler des Plans können seit 1.3.2012 vom Verwalter nach § 221 Satz 2 InsO bei entsprechender Ermächtigung berichtigt werden, was der gerichtlichen Bestätigung bedarf (§ 248a InsO).
Rz. 19
(2) Widersprüchlich sind die Aussagen des Insolvenzplans und der Zusammenfassung nicht hinsichtlich der Bestimmung zur Fortführung der Anfechtungsklagen, sondern zur Verteilung des dadurch erzielten Erlöses, der die Masse 2 bildet. Diese Regelung hat das Berufungsgericht zu Unrecht zur Beurteilung der Frage herangezogen, ob die Anfechtungsklagen fortgeführt werden sollen. Diese Frage ist hier nicht geregelt. Das Berufungsgericht hat die maßgebliche Regelung übersehen, stattdessen die Verteilungsregelung und damit einen nicht unmittelbar einschlägigen Auslegungsstoff zugrunde gelegt. Wie die Verteilungsregel auszulegen ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 6.10.2005, a.a.O., Rz. 12 ff.).
Rz. 20
b) Durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens war der vorliegende Rechtsstreit entsprechend § 240 ZPO unterbrochen, weil er die Insolvenzmasse dieses Insolvenzverfahrens betrifft.
Rz. 21
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings gesehen, dass die Rechtsprechung des BGH bei § 240 ZPO grundsätzlich den formellen Parteibegriff zugrunde legt (BGH, Urt. v. 13.3.1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 240 Rz. 7). Es muss das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Prozesspartei eröffnet worden sein. Das war vorliegend nicht der Fall. § 240 ZPO muss aber entsprechend angewandt werden, wenn, wie hier, die Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters der Partei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entfällt.
Rz. 22
(1) Nach § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO wird der fortgeführte Anfechtungsprozess auf Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter als gewillkürter Prozessstandschafter des Schuldners tätig (BGH, Urt. v. 6.10.2005, a.a.O., Rz. 29). Ist dagegen im Plan eine abweichende Regelung getroffen, kommt auch eine gewillkürte Prozessstandschaft für die Gläubiger oder eine gesetzliche Prozessstandschaft in Betracht. Im vorliegenden Fall ist eine abweichende Regelung zum Teil, nämlich hinsichtlich des Erlöses getroffen, der den Gläubigern zustehen sollte.
Rz. 23
Jedenfalls ist die im Insolvenzplan nach § 259 Abs. 3 InsO begründete gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin als Verwalterin im ersten Insolvenzverfahren nicht gem. §§ 115, 116 InsO erloschen, weil der Auftrag nicht vom Schuldner erteilt wurde. Die Klage wurde durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens nicht unzulässig, sie kann nicht abgewiesen werden (vgl. für diesen Fall BGH, Urt. v. 10.11.1999 - VIII ZR 78/98, ZIP 2000, 149, 150 f.; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 85 Rz. 16). Dann aber wird der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO unterbrochen (Jaeger/Windel, InsO, § 85 Rz. 12; Schumacher in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rz. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 240 Rz. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rz. 7; a.A. Gehrlein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 240 Rz. 15). Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 17 AnfG, der für den parallel gelagerten Fall eines anhängigen Prozesses über eine Gläubigeranfechtung ausdrücklich die Unterbrechung des Prozesses anordnet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit aufnehmen.
Rz. 24
(2) Im Insolvenzplan ist bei der Bestimmung der Masse 2 geregelt, dass von den Erlösen aus den Anfechtungsprozessen die Rechtsverfolgungskosten abzuziehen sind. Es sind jedoch keine Rückstellungen gebildet für die Kosten verlorener Prozesse, die aus den Erlösen gewonnener Prozesse nicht gedeckt sind. Diese sind folglich gem. § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO von der Schuldnerin zu tragen. Diese gesetzliche Zahlungspflicht der Schuldnerin trifft, wenn über ihr Vermögen zwischenzeitlich ein neues Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Insolvenzmasse, aus der der Anspruch - sei es womöglich auch nur in Höhe einer Quote - zu befriedigen ist. Nach dem Zweck des § 240 ZPO muss deshalb der Rechtsstreit unterbrochen werden, weil andernfalls der Insolvenzverwalter des ersten Verfahrens zu Lasten und auf Risiko der Masse des neuen Insolvenzverfahrens weiter prozessieren könnte.
Rz. 25
(3) Im Falle des Obsiegens fällt der Erlös aus dem Prozess in die Masse des neuen Insolvenzverfahrens und nicht den Gläubigern des ersten Insolvenzverfahrens zur Verteilung gemäß den Bestimmungen des Insolvenzplans zu. Der Insolvenzplan kann zwar nicht als privatrechtlicher Vergleich der Gläubiger mit dem Schuldner angesehen werden, schon weil der Wille einzelner Gläubiger durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden kann (vgl. §§ 244 ff. InsO). Der Insolvenzplan ist vielmehr ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit die Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert (BGH, Urt. v. 6.10.2005, a.a.O., Rz. 15). Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners können hier gem. § 217 InsO abweichend von der Insolvenzordnung geregelt werden. Das gilt jedoch naturgemäß nur für das Insolvenzverfahren, in welchem der Insolvenzplan angenommen und bestätigt wird. Regelungen für spätere Insolvenzverfahren desselben Schuldners können nicht getroffen werden.
Rz. 26
(4) Wird, wie im vorliegenden Fall, vor vollständiger Erfüllung des Planes über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so sind gem. § 255 Abs. 2 InsO die Stundungen oder die (Teil-)Erlasse, die im Insolvenzplan vorgesehen sind, für alle Gläubiger hinfällig. Denn diese sollen in einem neuen Insolvenzverfahren gegenüber neuen Gläubigern nicht schlechter gestellt werden, etwa indem sie lediglich eine Quote auf ihre frühere Quote nach dem Plan erhalten (vgl. MünchKomm/InsO/Huber, 2. Aufl., § 255 Rz. 31 ff.; Schmidt/Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 255 Rz. 14). Im Übrigen bleibt aber der Insolvenzplan im Grundsatz bestehen (vgl. MünchKomm/InsO/Huber, a.a.O., Rz. 37; HmbKomm-InsO/Thies, 4. Aufl., § 255 Rz. 15 f.; Silcher in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 255 Rz. 11; Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1998, § 255 Rz. 21; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 255 Rz. 21), sofern in ihm nicht etwas anderes bestimmt ist (Uhlenbruck/Lüer, a.a.O.).
Rz. 27
bb) Demgemäß bleiben auch die Anfechtungsmöglichkeiten weiter bestehen, die gem. § 259 Abs. 3 InsO aufrechterhalten wurden. Es wäre mit Sinn und Zweck der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens unvereinbar, bei Eröffnung bereits bestehende und geltend gemachte Anfechtungsmöglichkeiten entfallen zu lassen (vgl. § 17 Abs. 1 AnfG). Dass dieselben Rechtshandlungen ggf. ganz oder teilweise auch im neuen Insolvenzverfahren anfechtbar wären, ändert daran nichts.
Rz. 28
(1) Mit der Eröffnung des neuen Insolvenzverfahrens gehen die Befugnisse des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, gem. § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Das gilt auch bezüglich der sich aus dem Insolvenzplan noch ergebenden Rechte und Pflichten. Für eine gesonderte Planüberwachung gem. § 260 InsO ist daneben kein Raum. Diese endet vielmehr mit Eröffnung des neuen Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Flessner, 6. Aufl., § 268 Rz. 1) und ist aufzuheben (Stephan in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 268 Rz. 8). Dementsprechend ist im Streitfall die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans mit Beschluss vom 4.7.2011 aufgehoben worden.
Rz. 29
(2) Die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gem. § 259 Abs. 3 InsO ist zwar von Gesetzes wegen nicht notwendig mit einer Planüberwachung verbunden. Für sie kann aber nichts anderes gelten. Es ist für den Verwalter des neu eröffneten Insolvenzverfahrens eine zentrale Aufgabe, Anfechtungsansprüche geltend zu machen. Viele der schon im Rahmen des ersten Insolvenzverfahrens angefochtenen Rechtshandlungen können auch im neuen Verfahren anfechtbar sein. Da die nicht befriedigten Insolvenzgläubiger des ersten Insolvenzverfahrens nunmehr auch Insolvenzgläubiger des neuen Insolvenzverfahrens sind und in diesem quotenmäßig befriedigt werden, besteht kein Grund, die Insolvenzanfechtungsansprüche aus dem ersten Insolvenzverfahren gesondert abzuwickeln und die damaligen Insolvenzgläubiger daraus gesondert zu befriedigen. Dies liefe im Kern auf die Abwicklung von zwei parallelen Insolvenzverfahren in einen Teilbereich hinaus, die schon deshalb nicht zu rechtfertigen ist, weil es an zwei getrennten Insolvenzmassen fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2011 - IX ZB 175/10, ZIP 2011, 1326 Rz. 6). In das neue Insolvenzverfahren sind alle Altverbindlichkeiten des Schuldners einbezogen. Altgläubiger, soweit sie im Rahmen des Insolvenzplans befriedigt wurden, können ihrerseits insolvenzrechtlichen Anfechtungen ausgesetzt sein. Dann müssen umgekehrt die aus dem ersten Insolvenzverfahren fortbestehenden Anfechtungsansprüche ebenfalls zur Masse des neuen Insolvenzverfahrens gehören, aus dem auch die Altgläubiger (anteilig) befriedigt werden.
Rz. 30
(3) Ein Nebeneinander zweier Verfahren zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen und Verteilung der hieraus gewonnenen Beträge würde schließlich zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen führen. Ist ein Anfechtungsanspruch allerdings bereits im Rahmen des Planverfahrens erfolgreich rechtskräftig durchgesetzt worden, kommt wegen desselben Vorgangs ein neuer Anspruch gegen den Anfechtungsgegner auf Rückgewähr zur Masse im neuen Insolvenzverfahren nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 - IX ZR 173/09, WM 2013, 81 Rz. 15 ff., 19 ff.).
Rz. 31
Fällt aber der nach § 259 Abs. 3 InsO geltend gemachte Anfechtungsanspruch in die Masse des neu eröffneten Insolvenzverfahrens, muss der bereits anhängige Rechtsstreit entsprechend § 240 ZPO durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens unterbrochen werden, damit der Insolvenzverwalter in diesem Verfahren prüfen kann, ob er den Prozess gem. § 85 InsO aufnehmen will. Er kann nicht, etwa durch die Annahme eines gesetzlichen Parteiwechsels, gezwungen werden, nicht Erfolg versprechende Prozesse zu Lasten der Masse des zweiten Insolvenzverfahrens fortzuführen.
Rz. 32
2. Die Klägerin hat als Verwalterin im neuen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin den Rechtsstreit wirksam nach § 85 InsO, jedenfalls in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, aufgenommen.
Rz. 33
a) Die Klägerin hat mehrfach erklärt, dass sie den Prozess als Verwalterin in dem neuen Insolvenzverfahren fortführen will, und damit den Rechtsstreit gem. § 85 ZPO aufgenommen.
Rz. 34
b) Der streitgegenständliche Anfechtungsanspruch gehört zur Masse des zweiten Insolvenzverfahrens. Der Rechtsstreit wurde zwar zuvor nicht von der Schuldnerin geführt, aber gem. § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO teilweise auf deren Rechnung, teilweise für die Gläubiger. Für diesen Fall ist § 85 InsO entsprechend anwendbar. Die Klägerin als Verwalterin in dem neuen Insolvenzverfahren muss die Möglichkeit haben, den Prozess selbst zu führen und die in die Masse fallenden Anfechtungsansprüche geltend zu machen. Müsste sie weiterhin in gewillkürter Prozessstandschaft aus dem Insolvenzplan klagen, müsste sie Leistung an sich als Verwalterin im neuen Insolvenzverfahren verlangen. Das führte zum selben Ergebnis, wäre aber bei personenverschiedenen Verwaltern für die Masse unzweckmäßig. Jedenfalls könnte der Verwalter in dem neuen Verfahren den Auftrag zur gewillkürten Prozessstandschaft jederzeit kündigen und die Prozessführung an sich ziehen. Derart unterschiedliche Verfahrensweisen sind abzulehnen. Die Lösung kann sich auch insoweit an der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG orientieren.
Rz. 35
3. Die Klageforderung ist begründet, die Berufung des Beklagten unbegründet. Der Klägerin steht gem. §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 45.565,67 EUR zu. Der Beklagte hat diesen ihm verbliebenen Betrag aus der Leistung der Insolvenzschuldnerin vom 17.11.2009 erlangt.
Rz. 36
a) Durch die Zahlung hat der Beklagte eine Befriedigung für seine vermeintlichen Forderungen aus dem Versäumnisurteil des ArbG erlangt. Die Leistung erfolgte im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich am 17.11.2009. Maßgeblich ist der Insolvenzantrag vom 15.12.2009, der zur Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens geführt hat. Auf der Grundlage dieser Verfahrenseröffnung hat die Klägerin als Verwalterin im ersten Insolvenzverfahren Klage erhoben. Diesen Anspruch macht sie nach Unterbrechung und Aufnahme des Rechtsstreits weiterhin geltend. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob bei einem entsprechenden Anfechtungsanspruch infolge der Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens die Monatsfrist gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Hinblick auf § 139 Abs. 2 InsO als gewahrt angesehen werden könnte, kommt es nicht an.
Rz. 37
b) Die Deckungshandlung der Schuldnerin war inkongruent. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine während des Anfechtungszeitraums von drei Monaten der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGH, Urt. v. 23.3.2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rz. 9 m.w.N.). Seit der Entscheidung vom 9.9.1997 (IX ZR 14/97, BGHZ 136, 309, 311 ff.) hat der BGH zudem in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass eine inkongruente Deckung auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH, Urt. v. 20.1.2011 - IX ZR 8/10, ZIP 2011, 385 Rz. 6 m.w.N.). Die Zwangsvollstreckung war hier bereits eingeleitet. An der Zahlung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung besteht deshalb kein Zweifel.
Rz. 38
c) In der Ankündigung der Klägerin, den Prozess vor dem ArbG nicht aufnehmen zu wollen, liegt keine Freigabe in dem dort geführten Passivprozess gegen die Schuldnerin. § 85 Abs. 2 InsO gilt hier nicht (vgl. HK-InsO/Kayser, a.a.O., § 85 Rz. 62, 64). Der Beklagte konnte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin seine Ansprüche nur durch Anmeldung zur Tabelle (§§ 87, 194 ff. InsO) oder nach Maßgabe des Insolvenzplans weiterverfolgen.
Rz. 39
d) In der Geltendmachung von gesetzlichen Insolvenzanfechtungsansprüchen durch die Klägerin liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Selbst wenn die Schuldnerin den Beklagten vorsätzlich schädigte, wie dieser behauptet, können entsprechende Ansprüche nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Begründete Anfechtungsansprüche werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Fundstellen
BGHZ 2014, 344 |
DB 2014, 535 |
DB 2014, 7 |
NJW 2014, 1386 |
NJW 2014, 8 |
EBE/BGH 2014 |
EWiR 2014, 117 |
WM 2014, 324 |
WuB 2014, 259 |
ZIP 2014, 11 |
ZIP 2014, 330 |
DZWir 2014, 200 |
DZWir 2014, 364 |
JZ 2014, 279 |
MDR 2014, 622 |
NJ 2014, 479 |
NJ 2014, 7 |
NZI 2014, 262 |
NZI 2014, 8 |
ZInsO 2014, 295 |
GWR 2014, 136 |
NJW-Spezial 2014, 279 |