Leitsatz (amtlich)

1. Art 3 Teil VI ÜbV betrifft nicht deutsches Inlandsvermögen, das für die in dieser Vorschrift erwähnten Zwecke durch ausländischen Staatshoheitsakt, der sich extraterritoriale Wirkung beilegte, beschlagnahmt werden sollte, tatsächlich (effektiv) aber nicht erfaßt worden ist, weil die Maßnahme keine Unterstützung (Anerkennung) durch die Besatzungsmächte erfahren hat.

2. Eine sudetendeutsche juristische Person, deren Vermögen von der CSSR enteignet worden ist, besteht mit ihrem in der Bundesrepublik belegenen Vermögen weiter.

3. Die Enteignung aller Mitgliedschaftsrechte an einer sudetendeutschen juristischen Person, deren Vermögen enteignet worden ist, das zum Teil im Gebiet der Bundesrepublik belegen ist, erfaßt nicht die Mitgliedschaft an der in der Bundesrepublik fortbestehenden Rechtspersönlichkeit.

4. Die durch staatlichen Hoheitsakt vorgenommene Absetzung von Vorstandsmitgliedern wirkt nicht für das extraterritoriale Vermögen der betroffenen juristischen Person.

5. Eine Genossenschaftszentrale, die im Zeitpunkt der Währungsumstellung mangels Genehmigung keine Bankgeschäfte betreiben durfte, ist kein Geldinstitut im Sinne des WährG § 9 Abs 2.

6. Die nur bei einer Znderung des bestehenden Rechtszustandes drohende Gefahr doppelter Inanspruchnahme gibt kein Leistungsverweigerungsrecht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649111

BGHZ, 134

NJW 1957, 1433

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