Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters aufgrund Berufspflichtverletzungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die zeitlich unbeschränkte Ausschließung aus dem Beruf eines Steuerberaters ist gerechtfertigt, wenn er trotz bereits vorangegangener berufsgerichtlicher Verfahren weiterhin schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht; insoweit bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme.

 

Normenkette

StBerG § 90 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 12 Abs. 1

 

Gründe

I.

1. Der Steuerbevollmächtigte X. wurde von der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht D. 1982 mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 4000 DM belegt, weil er seit 1974 mehrere Aufträge nicht gewissenhaft bearbeitet, in zahlreichen Fällen eingegangene Verpflichtungen nicht ordnungsmäßig erfüllt, es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hatte kommen lassen und mehrere Auskunftsersuchen der Berufskammer nicht beantwortet hatte; mit der Geldbuße in der genannten Höhe wollte das Berufungsgericht ihm deutlich machen, „daß eine derartige Berufsausübung eine überaus gravierende Verletzung der Berufspflichten darstellt und daß er bei weiteren derartigen Berufspflichtverletzungen damit rechnen muß, daß er aus dem Beruf ausgeschlossen wird.”

2. Durch Urteil vom 5. Februar 1985 hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht D. den Steuerbevollmächtigten wegen erneuter schwerwiegender Pflichtverletzungen aus dem Beruf ausgeschlossen. Die – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung des Steuerbevollmächtigten hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht D. durch Urteil vom 15. Mai 1985 als unbegründet verworfen.

Hiergegen hat der Steuerbevollmächtigte Revision eingelegt.

II.

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Pflichtverletzungen des Steuerbevollmächtigten begegnet die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG) keinen rechtlichen Bedenken.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die zeitlich unbeschränkte Ausschließung aus dem Beruf nicht (BGHSt. 32, 305ff.).

Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zeigen, daß das Berufungsgericht sich der besonderen Voraussetzungen, unter denen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. hierzu BGHSt. 20, 73f.; BGH, Urteil vom 10. Mai 1976 – StB StR 1/76 –), bewußt gewesen ist. Es hat geprüft, ob die Maßnahme der Ausschließung aus dem Beruf erforderlich ist. Dabei hat es nicht übersehen, daß der finanzielle Niedergang des Steuerberaters, der für einen Teil der Verstöße zumindest mitursächlich war, offenbar auch durch Umstände mitbewirkt wurde, die nicht auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen sind. Insbesondere hat es seinen schweren beruflichen Entwicklungsweg und seine gesundheitlichen Probleme nicht außer Betracht gelassen.

Überwiegendes Gewicht hat das Berufungsgericht;' aber der Schwere der Pflichtverletzungen des Steuer-bevollmächtigten (säumige Beratung eines Mandanten und unwahre Angaben gegenüber diesem, Fortführung der Praxis trotz Vermögensverfalls und Hinnahme zahlreicher fruchtloser Zwangsvollstreckungsversuche, Fehlen des Versicherungsschutzes für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, Nichtbeantwortung zahlreicher Auskunftsersuchen der Berufskammer) und dem Umstand zugemessen, daß er sich das vorangegangene berufsgerichtliche Verfahren nicht hat zur Warnung dienen lassen.

Diese Würdigung trägt die schwerste berufsgerichtliche Maßnahme. Sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1974806

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