Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilurteil bei wechselseitiger Geltendmachung von zwei selbständigen Klagegründen im Eventualverhältnis zulässig. Zustandekommen eines stillschweigenden Auskunftsvertrags mit Steuerberater. Steuerberaterhaftung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils, wenn zwei selbständig nebeneinanderstehende Klagegründe zugleich wechselseitig im Eventualverhältnis geltend gemacht werden.
2. Ein stillschweigender Auskunftsvertrag zwischen dem von einem Vertragspartner zu vorvertraglichen Verhandlungen hinzugezogenen sachkundigen Berater und der Gegenpartei kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht; dies gilt insbesondere dann, wenn sich auch die Gegenpartei eines sachkundigen Beistandes versichert hat.
Leitsatz (redaktionell)
Daß ein Steuerberater als Vertreter seines Mandanten über die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt, reicht für die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß er dem künftigen Vertragspartner seines Mandanten zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde neben seinem Geschäftsherrn die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts gewährleisten (hier: Kreditgewährung eines Gesellschafters aufgrund der Aussage des Steuerberaters, die Zahlen der Bilanz seien richtig, aber die Buchhaltung sei nicht à jour, eine Zwischeninventur sei nicht gemacht worden und die Vorkontierung sei nicht durch ihn, den Steuerberater, sondern durch die Firma selbst erfolgt; Haftung des Steuerberaters abgelehnt).
Normenkette
BGB § 676; StBerG § 33; ZPO § 301 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.12.1989; Aktenzeichen 14 U 15/86) |
LG Offenburg (Urteil vom 16.11.1982; Aktenzeichen 2 O 182/81) |
Tatbestand
Der Beklagte betreute als Steuerberater seit 1976 die Firma Sch.-L. in K., ein Einzelunternehmen zur Herstellung von Leitern und Gerüsten.
Bei einer Besprechung Ende November 1978 drang die Sparkasse Nördlicher Br., die Kreditgeberin der Firma Sch.-L., darauf, die Verbindlichkeiten abzubauen, und sie legte dem Geschäftsführer F. Sch. die Aufnahme eines Gesellschafters nahe. Am 14. Dezember 1978 erstellte der Beklagte eine Aktennotiz über den Zustand des Unternehmens Sch. und die Möglichkeiten einer zukünftigen Firmengestaltung. Am 15. Dezember 1978 trafen sich der Kläger, der von ihm als Berater hinzugezogene Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Diplom-Volkswirt P., der Geschäftsführer der Firma Sch.-L. und der Beklagte in den Räumen der Firma. Bei dieser Besprechung lag den Teilnehmern die von dem Beklagten erstellte Bilanz für das Jahr 1977 vor. Bei dieser Gelegenheit äußerte der Beklagte, die Firma Sch.-L. sei ein im Grunde gesundes Unternehmen mit einer gegenwärtigen Liquiditätsschwäche.
Am 21. Dezember 1978 übersandte der Beklagte dem Berater des Klägers, dem Wirtschaftsprüfer P., eine Kapitalbedarfsberechnung für das Unternehmen, wonach ein Finanzierungsbedarf von 1.859.784 DM bestand. Ende Dezember 1978 erhielt der Beklagte von der Firma den Auftrag, die Bilanz für das Geschäftsjahr 1978 zu erstellen. Der Beklagte begann mit diesen Arbeiten im Januar 1979. Mit Schreiben vom 10. Januar 1979 teilte der Beklagte P. einige Einzelheiten mit und übersandte als Anlage die von ihm erstellte DATEV-Auswertung per 30. November 1978.
Mit notariellem Übergabevertrag vom 17. Januar 1979 übertrug die bisherige Inhaberin F. Sch. die Firma Sch.-L. auf Fr. Sch., ihren Sohn. Mit Vertrag vom 29. Januar 1979 trat der Kläger als Kommanditist mit einer Hafteinlage von 500.000 DM in das Unternehmen ein. Die Firma wurde geändert in Sch.-L. KG. Komplementär war F. Sch. Die Rechtsänderungen wurden am 5. Februar 1979 in das Handelsregister eingetragen.
Am 22. Februar 1979 stellte der Beklagte die Bilanz der Firma Sch.-L. für das Jahr 1978 fertig und legte sie am 23. Februar 1979, auch der Klägerseite, vor. Die Gewinn- und Verlustrechnung endet mit einem Verlust für das Geschäftsjahr 1978 in Höhe von 295.696,27 DM. Nachdem der Wirtschaftsprüfer P. Beanstandungen wegen Überbewertungen bei der Inventur erhoben hatte, erstellte der Beklagte eine zweite Ausfertigung der Bilanz für das Geschäftsjahr 1978, die mit einem Verlust in Höhe von 408.057,27 DM abschließt.
Bei einer Gesellschafterversammlung am 1. März 1979 wurde beschlossen, die Gesellschaft zum 15. März 1979 aufzulösen. Der Beklagte wurde zum Liquidator bestellt. Am 6. März 1979 kam es zu einer Besprechung in den Räumen der Sparkasse über die Möglichkeiten einer Fortführung des Unternehmens. Hierbei wurde festgestellt, daß das Unternehmen trotz der von dem Kläger gewährten Kommanditeinlage von 500.000 DM illiquide war. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß sich der Wareneinsatz gegenüber 1977 von 57,1 % im Jahre 1978 auf 66,7 % und damit um 9,6 % erhöht habe, was einem absoluten Betrag von 1.294.000 DM entspreche. Als der von dem Kläger hinzugezogene Sanierungsberater W. erhebliche Zweifel an den Zahlen äußerte, die der Beklagte in die Bilanz eingestellt hatte, erklärte der Beklagte, seine Zahlen seien richtig. Das Ergebnis dieser Besprechung war, daß die Firma Sch.-L. KG in eine GmbH & Co. KG umgewandelt und als solche fortgeführt werden sollte. Die zur Fortsetzung erforderlichen Mittel sollten durch ein Gesellschafterdarlehen des Klägers über 800.000 DM und über einen neu von der Sparkasse einzuräumenden Kontokorrentkredit in Höhe von 400.000 DM aufgebracht werden. Ferner wurde vereinbart, daß der Beklagte die Bilanz der Firma für das Jahr 1978 innerhalb von 14 Tagen erstellen solle. Die Firma fertigte die Bilanz schließlich selbst an und kam zu einem Verlust für 1978 in Höhe von 502.323,70 DM. Im Anschluß an die Besprechung vom 6. März 1979 gewährte der Kläger dem Unternehmen ein Darlehen über 800.000 DM. Ein Zwischenabschluß zum 31. März 1979, den der Wirtschaftsprüfer P. am 29. Mai 1980 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1979 erstellt hatte, weist einen Verlust in Höhe von 1.393.123,44 DM aus.
Mit der Klage macht der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 75.000 DM als Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die von ihm am 29. Januar 1979 geleistete Kommanditeinlage in Höhe von 500.000 DM sei von vornherein verloren gewesen. Das Unternehmen sei damals bereits hoffnungslos überschuldet gewesen. Der Beklagte aber habe bei der Besprechung am 15. Dezember 1978 die Situation der Firma Sch.-L. positiv dargestellt und erklärt, es sei für 1978 mit einem Gewinn in Höhe von 800.000 DM zu rechnen.
Einen weiteren Teilbetrag von 75.000 DM begehrt der Kläger als Schadensersatz für das von ihm im Anschluß an die Besprechung vom 6. März 1979 der Firma Sch.-L. GmbH & Co. KG gewährte Darlehen von 800.000 DM. Er trägt vor, bei der Besprechung am 6. März 1979 habe der Beklagte garantiert, daß die von ihm in die Bilanz 1978 eingestellten Zahlen zutreffend seien und daß keine zusätzlichen Risiken bestünden. Hilfsweise für den Fall, daß eine der Klagebegründungen nicht durchgreifen sollte, hat der Kläger den hierauf gestützten Teilbetrag auf die jeweils andere Klagebegründung gestützt.
Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil vom 15. Dezember 1989 teilweise zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Am 31. August 1990 hat das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen; hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Der Senat hat die Revisionen angenommen und sie zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil führt zur Aufhebung des Urteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
I.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
1. Die Rüge des Klägers, das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 15. Dezember 1989 sei unzulässig gewesen, vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a) Die von der Revision geäußerten Bedenken stehen der Zulässigkeit des Teilurteils nicht entgegen.
Ein Teilurteil (§ 301 ZPO) darf nur ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet, so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vermieden wird (BGHZ 108, 256, 260; 107, 236, 243; Senatsurteil vom 10. Oktober 1991 – III ZR 93/90 – Urteilsumdruck S. 11, 12; vgl. BGHZ 72, 34, 37; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 301 Rn. 8). Ein Teilurteil darf sich daher nicht auf die Feststellung einer Anspruchsgrundlage (vgl. BGHZ 49, 33, 36; 72, 34; Senatsurteil vom 7. Juli 1983 – III ZR 119/82 – WM 1984, 279 = VersR 1984, 38), auf die Beurteilung bloßer Elemente einer Schadensersatzforderung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 – VI ZR 43/88 – VersR 1989, 603: Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit; vgl. auch Urteil vom 29. Oktober 1986 – IVb ZR 88/85 – FamRZ 1987, 151) oder auf unselbständige Rechnungsposten bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns (BGH, Urteil vom 26. April 1991 – V ZR 213/89 – RdL 1991, 195, 196) beschränken.
Mit den beiden Teilbeträgen von je 75.000 DM hat der Kläger jedoch nicht unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen prozessualen Anspruchs, sondern zwei prozessual selbständige Ansprüche eingeklagt, die in einem Antrag zusammengefaßt sind. Er verlangt in Form einer Teilklage einen Teilbetrag von 75.000 DM wegen der Verletzung eines vor seiner Kommanditbeteiligung abgeschlossenen Auskunftsvertrages und einen weiteren Teilbetrag von 75.000 DM wegen der Verletzung eines danach am 6. März 1979 mit dem Beklagten geschlossenen Auskunftsvertrages und stützt hilfsweise – nicht alternativ, wie die Revision meint – jeden der Teilbeträge auf die jeweils andere Klagebegründung. Da es sich bei den Pflichtverletzungen, die der Kläger dem Beklagten anlastet, um verschiedene Vorgänge aus zwei Sachverhaltskomplexen handelt, sind die Forderungen von je 75.000 DM wegen der Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft und wegen der Darlehensvergabe im März 1979 als verschiedene Streitgegenstände anzusehen (vgl. BGHZ 79, 245, 248; 94, 29, 33; BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 – VI ZR 107/90 – VersR 1991, 597; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 322 Rn. 230; Zöller/Vollkommer, Einl. Rn. 83), auch wenn sie äußerlich in einem Antrag zusammengefaßt sind (Zöller/Vollkommer, Einl. Rn. 74).
b) Dennoch erscheint es fraglich, ob das Teilurteil ergehen durfte. Es entscheidet über den zweiten Teilbetrag von 75.000 DM, soweit der Kläger damit Schadensersatz wegen der Darlehensgewährung an die Firma Sch. begehrt. Jedem der beiden Teilbeträge hat der Kläger aber hilfsweise einen anderen Klagegrund nachgeschoben, so daß er im Wege der objektiven Klagehäufung auch insoweit zwei verschiedene Streitgegenstände eingebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1991 – XI ZR 245/90 – WM 1991, 1909 = VersR 1992, 75). Grundsätzlich ist es dem Gericht zwar gestattet, dann, wenn der Kläger einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt hat, den Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen (BGHZ 56, 79; Stein/Jonas/Leipold aaO Rn. 12). Da der Kläger aber einen Teil desselben Anspruchs, über den das Berufungsgericht befunden hat, hilfsweise zum Anspruch aus dem ersten Teilbetrag von 75.000 DM wegen des Erwerbs des Gesellschaftsanteils geltend gemacht hat, bestehen Bedenken dagegen, ob das Berufungsgericht die Entscheidung über den ersten Teilbetrag von 75.000 DM und damit gegebenenfalls auch über den Hilfsanspruch einer späteren Entscheidung vorbehalten durfte. Im gegebenen Fall bestand dadurch, daß der Kläger die verschiedenen Klagegründe wechselseitig hilfsweise zur Begründung herangezogen hat, die Gefahr miteinander unvereinbarer Entscheidungen. Wenn nämlich der Anspruch des Klägers wegen des Erwerbs der Gesellschaftsbeteiligung verneint worden wäre, hätte eine Entscheidung über die hilfsweise verlangten 75.000 DM wegen der Darlehensvergabe ergehen müssen. Dann aber wäre eine abweichende Entscheidung über beide Teilbeträge desselben Schadensersatzanspruchs – den erstrangig geltend gemachten zweiten Teilbetrag von 75.000 DM und die zu dem ersten Teilbetrag hilfsweise nachgeschobenen 75.000 DM –, eventuell auch aufgrund abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, möglich gewesen.
c) Die Entscheidung der Frage, ob das Teilurteil im Zeitpunkt seines Erlasses zulässig war, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist nach der nunmehr gegebenen prozessualen Rechtslage, die auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist (Zöller/Schneider § 561 Rn. 4), nicht mehr vorhanden.
Der Kläger hat nämlich den Hilfsantrag zu dem noch im Berufungsrechtszug anhängig gebliebenen ersten Sachverhaltskomplex fallen gelassen und erklärt, das Klagebegehren werde insoweit nur noch auf die Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung gestützt. Hinzu kommt, daß durch die Verbindung der Revisionen gegen das Teilurteil und das Grundurteil des Berufungsgerichts gewährleistet ist, daß eine einheitliche Entscheidung getroffen wird. Da beide Erkenntnisse in die Revisionsinstanz gelangt und vom Senat nach Verbindung der Rechtsmittelverfahren einheitlich zu überprüfen sind, steht fest, daß sich die bei Erlaß des Teilurteils bestehende Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht mehr verwirklichen kann (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 – XII ZR 109/90 – WM 1991, 1887).
2. Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil bleibt auch erfolglos, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht einen Anspruch auf einen Teilbetrag von 75.000 DM als Ersatz des Schadens verneint hat, den er durch die Gewährung des Darlehens von 800.000 DM im Anschluß an die Besprechung vom 6. März 1979 erlitten haben will.
a) Das Berufungsgericht führt aus, es liege zwar nicht fern, einen stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten als sachkundigem Berater der Firma Sch.-L. in Wirtschaftsdingen anzunehmen, weil die erteilten Auskünfte erkennbar von großer Bedeutung für die wirtschaftlichen Dispositionen des Klägers gewesen seien. Der Beklagte habe aber nicht schuldhaft falsche Auskünfte erteilt. Der Kläger habe die Erklärung des Beklagten bei der Besprechung am 6. März 1979, die von ihm in die Bilanz eingestellten Zahlen seien richtig, möglicherweise auch, er verbürge sich dafür, unter Berücksichtigung des gesamten Verlaufs des Gesprächs, wie es von den Zeugen H. und Dr. L. wiedergegeben worden sei, und im Zusammenhang mit den insoweit inhaltsgleichen Vermerken in den Erläuterungen der Bilanzen für das Jahr 1978 und 1977, wonach er bei der Aufnahme und Bewertung des Vorratsvermögens nicht mitgewirkt habe, nicht so verstehen können, daß sich der Beklagte für die Richtigkeit der ihm mitgeteilten Zahlen über die Inventur verbürgen wolle. Vielmehr sei seine Äußerung, er stehe für die Richtigkeit seiner Zahlen ein, nur unter Zugrundelegung dieser berufsüblichen Einschränkungen abgegeben worden.
b) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Rügen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat den Abschluß eines Auskunftsvertrages nicht festgestellt. Hierauf kommt es für die Entscheidung über die Schadensersatzforderung des Klägers auch nicht an. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Auskünfte des Beklagten jedenfalls nicht falsch gewesen seien, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Die Revision vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht bedacht, daß der Beklagte wegen seines Verhaltens vor dem Erwerb der Kommanditbeteiligung seitens des Klägers gesteigerte Sorgfaltspflichten gehabt habe, um den Kläger vor weiterem Schaden zu bewahren. Diese auf § 286 ZPO gestützte Rüge greift aber nicht durch. Selbst wenn der Beklagte erhöhte Pflichten aus vorausgegangenem Tun gehabt hätte, könnte dies allenfalls für die Frage eine Rolle spielen, ob der Beklagte dem Kläger zur Offenbarung weiterer, für die Entscheidung zur Darlehensgewährung bedeutsamer Umstände verpflichtet gewesen wäre. Hierum geht es aber nicht, sondern um die Bewertung der Auskünfte, die der Beklagte tatsächlich erteilt hat. Dafür muß entscheidend sein, wie der Kläger und seine Berater nach ihrem derzeitigen Wissensstand die Äußerungen des Beklagten verstehen mußten. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß die Klägerseite die Versicherung des Beklagten, seine Zahlen seien richtig, nicht losgelöst von der Bilanz gesehen, sondern den Bezug zu den darin enthaltenen Einschränkungen erkannt hat.
bb) Mit ihrer Rüge, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sei unvollständig, weil sie sich lediglich mit den Darlegungen der Zeugen H., W. und Dr. L., nicht aber mit den Aussagen der Zeugen Hu. und He. befasse, kann die Revision gleichfalls keinen Erfolg haben. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen.
Das Berufungsgericht mußte in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auf die Bekundungen der Zeugen Hu. und He. eingehen. Zwar hat der Tatrichter nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Entscheidung leitend gewesen sind. Dies erfordert jedoch nicht eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 – IVb ZR 23/86 – BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Revisionsrüge 1 = MDR 1987, 566; BGH, Urteil vom 17. September 1991 – XI ZR 256/90 – WM 1991, 1915). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, zumal das Landgericht die Bekundungen der Zeugen Hu. und He. bereits gewürdigt hatte und zu demselben Ergebnis gelangt war.
c) Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf das Verhalten des Beklagten vor seinem, des Klägers, Eintritt in das Unternehmen als schadenstiftendes Ereignis auch für die Darlehensgewährung stützen. Zwar erscheint es naheliegend, daß der Kläger der Firma Sch. das Darlehen von 800.000 DM nicht zur Verfügung gestellt hätte, wenn er nicht Gesellschafter geworden wäre. Wie sich aus den unter II dargestellten Gründen ergibt, ist dem Beklagten aber im Zusammenhang mit der Aufnahme des Klägers in die Firma eine Pflichtverletzung nicht anzulasten.
II.
Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil vom 31. August 1990, das den Beklagten dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 150.000 DM wegen seines Verhaltens vor der Beteiligung des Klägers an dem Unternehmen verpflichtet, ist begründet. Dem Kläger steht der mit der Begründung geltend gemachte Anspruch, der Beklagte habe gegen seine Pflichten aus einem mit dem Kläger geschlossenen Auskunftsvertrag verstoßen, nicht zu. Diese Entscheidung kann der Senat selbst treffen, da erheblicher neuer Tatsachenstoff nicht zu erwarten ist (vgl. BGHZ 46, 281, 283; 65, 107, 112; BGH, Urteil vom 24. November 1988 – VII ZR 222/87 – WM 1989, 414, 415).
1. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der stillschweigende Abschluß eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (vgl. u. a. BGHZ 7, 371, 374 ff.; 74, 103, 106 ff.; 100, 117; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1989 – XI ZR 39/89 – BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 7 = WM 1989, 1836). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (Senatsurteil vom 16. Juni 1988 – III ZR 182/87 – BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1; BGH, Urteil vom 17. September 1985 – VI ZR 73/84 – WM 1985, 1531), ist dieser Rechtsprechung allerdings nicht zu entnehmen, daß für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles allein schon die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellen vielmehr lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind. Für den stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zulassen, daß beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (RGZ 162, 129, 154 ff.; Senatsurteil aaO; BGH, Urteile vom 5. Januar 1955 – VI ZR 227/53 – LM BGB § 157 Ga Nr. 3; vom 5. Dezember 1972 – VI ZR 120/71 – VersR 1973, 247, 249; vom 24. Januar 1978 – VI ZR 105/76 – WM 1978, 576, 577 und vom 17. September 1985 aaO). So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluß eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z. B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluß (Urteil vom 5. Juli 1962 – VII ZR 199/60 – WM 1962, 1110, 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; Urteil vom 13. Juni 1962 – VIII ZR 235/61 – NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers (Urteil vom 7. Januar 1965 – VII ZR 28/63 – WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1966 – VI ZR 8/65 – VersR 1967, 65, 66) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (Urteil vom 18. Januar 1972 – VI ZR 184/70 – VersR 1972, 441, 443) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (Urteil vom 14. November 1968 – VII ZR 51/67 – WM 1969, 36, 37). Durch derartige zusätzliche Erfordernisse soll verhindert werden, daß die Vertragshaftung in unangemessener Weise auf Hilfspersonen ausgeweitet wird (BGH, Urteil vom 17. September 1985 aaO).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Beurteilung der Frage, ob zwischen den Parteien stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, nicht ausreichend berücksichtigt. Es hat allein auf die Bedeutung der Erklärungen des Beklagten für die Investitionsentscheidung des Klägers und auf seine besondere Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit abgestellt. Diese Umstände können jedoch nur als Indizien angesehen werden, die zwar für die Feststellung eines Auskunftsvertrages von erheblichem Gewicht, aber nicht allein entscheidend sind. Wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO), hat das Berufungsgericht die Bedeutung der maßgeblichen Gesichtspunkte verkannt, die erst in ihrer Gesamtschau die Annahme rechtfertigen können, daß beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 aaO).
aa) Im Rahmen der zu wertenden Gesamtumstände hat das Berufungsgericht der Tatsache, daß der Beklagte als Steuerberater des künftigen Vertragspartners des Klägers, der Firma Sch.-L., in die Verhandlungen über den Eintritt des Klägers in das Unternehmen eingeschaltet war, nicht das nötige Gewicht beigelegt. Damit hatte der Beklagte erkennbar in erster Linie Interessen zu vertreten, die denen des Klägers entgegengesetzt waren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1972 aaO). Der Beklagte war von dem Geschäftsführer der Firma Sch. zu der Besprechung vom 15. Dezember 1978 hinzugezogen worden, mithin als dessen unselbständiger Verhandlungsgehilfe, der an ihrer, der künftigen Vertragspartnerin, Stelle aufgrund seiner Kenntnisse die gewünschten Auskünfte über die Firma abgeben konnte. Die Auskünfte des Beklagten sind daher auch vorrangig der Firma Sch. zuzurechnen; sie haftet dem Kläger als ihrem Vertragspartner für den Beklagten als Verhandlungsgehilfen, wenn die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen und dies dem Beklagten zum Verschulden gereicht (§ 278 BGB). Der Kläger befand sich zudem im Beistand seines eigenen Beraters, so daß er bei der Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht auf die Sachkunde des Beklagten angewiesen war (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1985 aaO). Zieht eine Partei bei Vertragsverhandlungen einen sachkundigen Berater ihres Vertrauens hinzu, begründet dies nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände dessen persönliche Haftung für die bei dieser Gelegenheit abgegebenen Parteierklärungen; dies gilt zumal dann, wenn sich auch die Gegenseite eines sachkundigen Beistands versichert (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 – II ZR 232/87 – WM 1988, 1535 zur Haftung eines Rechtsanwalts aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß).
Besondere Umstände, die dennoch die Annahme einer stillschweigenden Bindung des Beklagten rechtfertigen könnten, hat das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen vermocht. Einen persönlichen Einsatz des Beklagten, ein eigenes wirtschaftliches Interesse, eine besondere, auf seine Person gegründete Gewähr für die Bonität des Unternehmens hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Wenn der Beklagte etwa wegen einer eigenständigen besonderen Expertenstellung aufgrund seiner Position als Steuerberater, mithin als unabhängige neutrale Person, an den Verhandlungen teilgenommen hätte, wären eine rechtliche Grundlage sowie ein schutzwürdiges Bedürfnis des Klägers für eine derartige zusätzliche Sicherung neben den vertraglichen Bindungen der Firma Sch. anzunehmen. Die Stellung des Beklagten im Rahmen der Verhandlungen vor dem Vertragsschluß vom 29. Januar 1979 ging aber nicht über diejenige eines sachkundigen Beistands der Firma Sch. hinaus.
bb) Auch aus den von dem Beklagten in der Besprechung vom 15. Dezember 1978 abgegebenen Erklärungen selbst ist nicht auf einen Willen zu schließen, sich persönlich für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens stark zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 aaO). Die Äußerungen des Beklagten, es handele sich um ein „im Grunde gesundes Unternehmen mit einer gegenwärtigen Liquiditätsschwäche”, enthalten zwar das zu fordernde Mindestmaß an konkreten Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 aaO). Jedoch ist diese Aussage so allgemein gehalten, daß sie ihrem objektiven Gehalt nach nicht als rechtsverbindliche Erklärung gewertet werden kann. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts bestände die Gefahr, eine Haftung nur deshalb zu bejahen, weil Gegenstand einer Leistung eine Auskunft ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1985 aaO).
cc) Das Berufungsgericht hätte ferner in diesem Zusammenhang die von ihm bei der Erörterung eines Mitverschuldens festgestellte Mitteilung des Beklagten in der Besprechung vom 15. Dezember 1978 stärker berücksichtigen müssen, die Buchhaltung sei nicht a jour, eine Zwischeninventur sei nicht gemacht worden und die Vorkontierung sei nicht durch ihn, den Beklagten, sondern durch die Firma Sch.-L. selbst erfolgt. Mit diesen einschränkenden Erklärungen, die sich nicht nur an den Kläger als Laien, sondern auch an dessen sachkundigen Berater richteten, machte der Beklagte deutlich (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 1962, vom 7. Januar 1965 und vom 11. Juli 1988, jeweils aaO), daß eine sichere Grundlage für sein Zahlenwerk und die hieraus abgeleitete Aussage über die finanzielle Lage der Firma nicht vorhanden war. Jedenfalls war für den Berater des Klägers, diesem zurechenbar (§ 166 BGB), klar zu erkennen, und es war ihm auch bewußt, daß die Buchhaltung wegen der von dem Beklagten mitgeteilten Unzulänglichkeiten keine verläßlichen Zahlen liefern konnte, so daß es ersichtlich an der Vertrauensbasis für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten fehlte, vielmehr die Erstellung einer Bilanz abgewartet werden mußte.
dd) Zu den Gewinnerwartungen hat der Beklagte eine rechtsverbindliche Erklärung gleichfalls nicht abgegeben.
Auch unter Zugrundelegung der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 10. Januar 1979 mit der Nennung des Betrages von 500.000 DM eine ungefähre Gewinnerwartung zum Ausdruck bringen und nicht nur eine Bezugsgröße für die Errechnung der dem Geschäftsführer Sch. zustehenden Lizenzgebühr nennen wollen, ist diese Aussage selbst bei Berücksichtigung der beigefügten DATEV-Auswertung der Zahlen von Juni bis November 1978, die als vorläufiges Ergebnis einen zu erwartenden Gewinn von 700.426 DM ausweist, für den Kläger und seinen Berater nicht als geeignete Vertrauensgrundlage anzusehen. Der sonstige Inhalt der Schreiben des Beklagten besteht im wesentlichen aus Vorschlägen über die Ausgestaltung der künftigen Zusammenarbeit, über die Beteiligungsverhältnisse, über steuerrechtliche Fragen etc. Hierin nimmt der Beklagte deutlich die Interessen seines Geschäftsherrn wahr und erstrebt eine Abstimmung mit dem Berater des Klägers als seinem fachkundigen Kollegen.
Die geäußerten Gewinnerwartungen des Beklagten standen zudem erkennbar ebenfalls unter dem Vorbehalt, daß die ihm von der Firma Sch. übermittelten Zahlen, die er nicht aus eigener Einschätzung kannte, zutreffend waren. So hat das Berufungsgericht in seinem Teilurteil vom 15. Dezember 1989 (dort S. 20-22) selbst die Erklärungen des Beklagten in der Besprechung vom 6. März 1979 ausgelegt, die der Darlehensgewährung durch den Kläger vorausging. Wenn das Berufungsgericht (mit dem Zeugen Dr. L. in seinem Protokoll vom 7. März 1979) in der Fehleinschätzung des Wareneinsatzes im Verhältnis zum Gesamterlös, der sich von 57,1 % im Jahre 1977 auf 66,7 % in 1978 erhöht hatte, den Schlüssel dafür sieht, daß statt eines erwarteten Gewinns ein erheblicher Verlust eingetreten war – hieraus soll sich eine Differenz von 1.294.000 DM ergeben –, sind damit betriebliche Gegebenheiten betroffen, die, dem Kläger und dessen sachkundigem Berater erkennbar, von vornherein einen Unsicherheitsfaktor für die Äußerungen des Beklagten bildeten. Der Hinweis des Beklagten auf die Mängel der Buchhaltung und die fehlende Zwischeninventur machten jedenfalls seinem Fachkollegen deutlich, daß er nicht für seine Gewinnerwartungen einstehen, sondern allenfalls die rechnerische Richtigkeit seines Zahlenwerkes versichern konnte. Daß die DATEV-Auswertung für die Monate Juni bis November 1978 als solche fehlerhaft ist, stellt das Berufungsgericht nicht fest.
Für den Kläger war auch nicht zu verkennen, daß die Firma Sch. eine erhebliche Kapitalzufuhr benötigte. Der Beklagte hatte den Finanzierungsbedarf in der dem Berater des Klägers mit Schreiben vom 21. Dezember 1978 zugesandten Kapitalbedarfsrechnung auf 1.859.784 DM beziffert.
2. Soweit das Verhalten des Beklagten nach der Besprechung vom 15. Dezember 1978 dahin gewertet werden könnte, daß er statt des Geschäftsführers Sch. als Vertreter für das Unternehmen aufgetreten ist (vgl. Lang WM 1988, 1001, 1002), sind die Voraussetzungen nicht gegeben, unter denen ein Vertreter aus Verschulden bei Vertragsschluß selbst haftet. Dies käme nur dann in Betracht, wenn der Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beteiligung des Klägers an der Firma Sch. gehabt oder wenn er ihm gegenüber für sich persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflußt hätte (BGH, Urteil vom 17. September 1985 aaO; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 aaO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Daß der Beklagte über die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt, reicht für die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß er dem künftigen Vertragspartner des Vertretenen zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde neben seinem Geschäftsherrn die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1990 – XI ZR 206/88 – BGHR BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluß Vertreterhaftung 6 = WM 1990, 966). Dies war hier nicht der Fall.
3. Der Beklagte ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers zum Schadensersatz verpflichtet (§ 826 BGB). Der Senat kann diese Entscheidung selbst treffen, weil das Berufungsgericht die hierzu notwendigen Feststellungen getroffen hat und weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1988 aaO).
Zwar kann auch ein leichtfertiges oder gewissenloses Verhalten einen Sittenverstoß begründen. Ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten wäre schon dann gegeben, wenn er „ins Blaue hinein” Behauptungen über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens aufgestellt oder wenn er den Anschein erweckt hätte, die von ihm mitgeteilten Zahlen selbst überprüft zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1985 aaO). Ein solches Verhalten ist ihm aber nicht anzulasten. Er hat insbesondere nicht den Eindruck hervorgerufen, daß seine Angaben auf von ihm selbst geprüften Zahlen beruhen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 1987 – IVa ZR 67/86 – BGHR BGB § 826 Falschberatung, vorsätzliche 3 = WM 1987, 1557), sondern er hat offengelegt, daß er sie lediglich von der Firma Sch. übernommen hat.
Fundstellen