Leitsatz (amtlich)
Zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages eines Gesellschafter-Geschäftsführers und zur Zwangseinziehung seines Geschäftsanteils, wenn der wichtige Grund im wesentlichen auf einen für nichtig erklärten Beschluß der Gesellschafterversammlung gestützt wird und die verbleibenden Vorwürfe gegenüber dem Fehlverhalten der die Kündigung und die Zwangseinziehung betreibenden Gesellschafter nur untergeordnete Bedeutung haben.
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. September 1993 im Umfang der Annahme der Revision aufgehoben und das Urteil des Kreisgerichts Magdeburg – Kammer für Handelssachen – vom 18. Mai 1992, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert:
1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. August 1991,
- den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag des Klägers vom 13. November 1990 mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen (TOP 2),
- die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers anzuordnen (TOP 5), werden für nichtig erklärt.
2. Es wird festgestellt, daß das durch den Anstellungsvertrag vom 13. November 1990 gegründete Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten über den 28. August 1991 hinaus bis zum 31. Oktober 1995 fortbesteht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab September 1991 bis einschließlich Oktober 1995 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 6.000,– DM, fällig jeweils rückwirkend am letzten Kalendertag eines Monats, zu bezahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz und des Revisionsverfahrens haben der Kläger 4 % und die Beklagte 96 % zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 3 % dem Kläger und zu 97 % der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger und die Herren S. und St. haben bei gleich hoher Beteiligung in der ersten Jahreshälfte 1990 die beklagte GmbH gegründet, deren Unternehmensgegenstand die Stadtentwicklung und Bausanierung ist und die ihren Sitz in M. hat. Alle Gesellschafter waren auch zu Geschäftsführern bestellt. Nach dem Anstellungsvertrag, der ab 1. November 1990 läuft und erstmals nach Ablauf von fünf Jahren ordentlich gekündigt werden kann, hat der Kläger Anspruch auf ein monatlich nachträglich zu zahlendes Gehalt von 6.000,– DM.
Sowohl Herr S. wie der Kläger stammten aus den alten Bundesländern und verfolgten außerhalb der Beklagten weitere geschäftliche Interessen, der Kläger vornehmlich im Immobilienwesen. Eine an sich angestrebte Übereinkunft, sämtliche geschäftlichen Aktivitäten in der Beklagten zusammenzufassen, ist bis Mitte 1991 nicht zustandegekommen. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1991 beschlossen S. und St. gegen die Stimme des Klägers eine Erweiterung des Unternehmensgegenstandes der Beklagten, der sich nunmehr auch auf den Erwerb von Immobilien sowie auf die Beratung und die Vermittlung entsprechender Geschäfte erstrecken sollte. Ferner hatten danach alle Gesellschafter die im eigenen Namen geschlossenen Grundstückskaufverträge den Mitgesellschaftern anzuzeigen und sie im wirtschaftlichen Ergebnis zugunsten der Beklagten bewerten zu lassen. Der in Verfolgung dieses Beschlusses an ihn ergangenen Aufforderung, die Eigengeschäfte offenzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen.
Eines der von dem Kläger allein durchgeführten Grundstücksgeschäfte betrifft das Projekt „Zentraler Platz W.”. Die Beklagte war von der Stadt im Oktober 1990 zum Vorhaben- und Erschließungsträger bestellt worden. Für die Durchführung der geplanten Maßnahmen sollte eine Bauherrengemeinschaft gebildet werden. Da deren Mitglieder noch nicht bekannt waren, vielmehr mit Interessenten vielfältige Verhandlungen geführt werden mußten, schloß die Stadt W. im Februar 1991 einen Grundstückskaufvertrag mit dem Kläger, wobei dieser als Vertreter der künftigen Gemeinschaft auftrat. Er hatte bis spätestens Ende August 1991 die Vertretenen, also die Mitglieder der zu bildenden Bauherrengemeinschaft als Käufer zu benennen. Am 15. August 1991 errichteten zwei Interessenten diese Gemeinschaft; der dabei anwesende Kläger ließ an demselben Tag die Benennung der Bauherrengemeinschaft als Käuferin der Grundstücke notariell beurkunden. Seine an der Beteiligung ebenfalls interessierten Mitgesellschafter unterrichtete der Kläger hiervon nicht.
Schon zuvor, nämlich mit Schreiben vom 5. August 1991 hatten S. und St. zu einer Gesellschafterversammlung auf den 28. August 1991 geladen, für die die Beschlußfassung über die Abberufung des Klägers, die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages und die „Übertragung” seines Geschäftsanteils angekündigt worden waren. Sie erfuhren von der Bildung der Bauherrengemeinschaft noch vor dem Zusammentreten der Gesellschafterversammlung. In ihr wurde gegen die Stimme des Klägers seine Abberufung, die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages sowie die Einziehung seines Geschäftsanteils beschlossen, weil er nachhaltig gegen Weisungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und das von ihm zu beachtende Wettbewerbsverbot verstoßen habe.
Der Kläger hat gegen die Beschlüsse beider Gesellschafterversammlungen Anfechtungsklage erhoben und ferner die Feststellung des Fortbestehens des Anstellungsvertrages sowie Zahlung der vereinbarten monatlichen Vergütung verlangt. Nach dem landgerichtlichen Urteil hatte der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Abberufung und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages gewandt und daran anknüpfend Zahlungsansprüche für die Zeit ab September 1991 erhoben hat. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil zu Lasten des Klägers dahin geändert, daß ausschließlich die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1991 für nichtig erklärt werden. Die hiergegen eingelegte Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt, hat der Senat nicht angenommen, soweit es um die Anfechtung der Abberufungsentscheidung geht.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit sie angenommen wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und teilweiser Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
I. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses (§ 626 Abs. 1 BGB) sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Infolgedessen hat das Feststellungs- und Zahlungsbegehren des Klägers wie auch der Antrag, den auf der Gesellschafterversammlung vom 28. August 1991 gefaßten Kündigungsbeschluß für nichtig zu erklären, Erfolg.
1. a) Das Berufungsgericht hat gemeint, die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages sei deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger Erwerbschancen der Gesellschaft mißbräuchlich für sich ausgenutzt habe. Daß nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Sen.Urt. v. 10. Februar 1977 – II ZR 79/75, WM 1977, 361 f.; v. 23. September 1985 – II ZR 257/84, WM 1985, 1444 f.; v. 12. Juni 1989 – II ZR 334/87, BB 1989, 1637, 1640 = WM 1989, 1335; v. 8. Mai 1967 – II ZR 126/65, WM 1967, 679; vgl. ferner Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. Anh. § 6 RdNr. 55, 57; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 15. Aufl. § 35 RdNr. 115 f.) ein solches Verhalten einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen kann, weil bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu seinem Ablauf für die Gesellschaft unzumutbar ist (vgl. Sen.Urt. v. 21. April 1975 – II ZR 2/73, WM 1975, 761), hat das Oberlandesgericht richtig erkannt. Es hat aber nicht beachtet, daß nach seiner eigenen Entscheidung zu den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1991 Geschäfte auf dem Immobiliensektor nicht zum Unternehmensgegenstand der Beklagten gehörten. Deswegen kann das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Zentraler Platz W.”, auf das allein noch die fristlose Kündigung soll gestützt werden können, den Vorwurf mißbräuchlicher Ausnutzung von Geschäftschancen der Beklagten nicht rechtfertigen. Denn durch die Benennung der Mitglieder der Bauherrengemeinschaft, die der Kläger in seiner – im Einvernehmen aller Beteiligten übernommenen – Eigenschaft als Vertreter der künftigen Gemeinschaft vorgenommen hat, kann er Erwerbsinteressen der Beklagten nicht beeinträchtigt und auch seine Stellung als ihr Geschäftsführer nicht mißbraucht haben.
b) Das Berufungsgericht hat in der Benennung der Bauherrengemeinschaft durch den Kläger, ohne zuvor das Einvernehmen mit der Beklagten gesucht oder sie auch nur darüber unterrichtet zu haben, außerdem einen schwerwiegenden Vertrauensbruch erblickt. Bei dieser Bewertung hat das Berufungsgericht indessen wesentliche Tatsachen außer acht gelassen (vgl. Sen.Urt. v. 9. März 1992 – II ZR 102/91, ZIP 1992, 539 f. m.w.N.).
aa) Auch in diesem Punkt hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt, daß sich das Verhalten des Klägers allein deswegen günstiger darstellt, weil die Beklagte nach dem rechtskräftigen Inhalt des Berufungsurteils, soweit die Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Juli 1991 für nichtig erklärt wurden, keine Immobiliengeschäfte betreiben darf. Folglich konnten eigene Interessen der Beklagten durch den Grundstücksverkauf allenfalls mittelbar – etwa im Rahmen der späteren Ausführung des Vorhabens – berührt werden. Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, daß es bei der nachfolgenden Verwirklichung des Projekts „Zentraler Platz W.” zu Schwierigkeiten gekommen wäre oder auch nur Anlaß für eine solche Befürchtung bestand. Im Gegenteil war die von dem Kläger gebildete Bauherrengemeinschaft sogar bereit, ihrerseits an die Beklagte Aufträge zu vergeben. Deswegen verliert der Vorwurf, die Regeln eines vertrauensvollen Umgangs und damit die Treuepflicht verletzt zu haben, erheblich an Gewicht.
Hinzu kommt, daß der Beklagten in Wahrheit nicht daran gelegen war, zur Erleichterung der künftigen Zusammenarbeit mit der Bauherrengemeinschaft über die Namen der einzelnen Mitglieder Kenntnis zu erhalten. Vielmehr wollte die Beklagte im Wege der Unterrichtung auf die Zusammensetzung der Bauherrengemeinschaft Einfluß gewinnen, um sich selbst, ihrem Gesellschafter S. oder Dritten eine Beteiligung zu sichern. Ein dahingehendes Interesse der Beklagten ist jedoch angesichts ihres begrenzten Geschäftsgegenstandes nicht schutzwürdig. Ferner war der Kläger nicht gehalten, den Belangen seines Mitgesellschafters S. den Vorzug zu geben. Zwar hatten zwei Bauherrengemeinschaften unter Federführung des Klägers und des Gesellschafters S. um den Erwerb der Grundstücke konkurriert. Da es sich bei der Konstituierung der Bauherrengemeinschaft nicht um eine Angelegenheit der Beklagten handelte und der Kläger auch sonst keinen rechtlichen Bindungen unterlag, konnte er die Bauherrengemeinschaft grundsätzlich nach eigenem Ermessen zusammenstellen. Auch mit Rücksicht auf die von der Beklagten und dem Gesellschafter S. tatsächlich verfolgten Ziele kann die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kläger nicht auf die ohnehin kaum ins Gewicht fallende Verletzung der Unterrichtungspflicht gegründet werden.
bb) Die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers kann auch nicht darauf gestützt werden, er habe gegen Weisungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Denn auch insofern stützt sich die Beklagte allein auf die in der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1991 gefaßten Beschlüsse, die in dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Berufungsgerichts für nichtig erklärt worden sind. Infolgedessen kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, gegen jene Beschlüsse verstoßen und die darauf basierende Aufforderung des Gesellschafters S. vom 19. Juli 1991, sämtliche notarielle Grundstückskaufverträge den Mitgesellschaftern anzuzeigen, mißachtet zu haben. Gleichfalls scheidet in bezug auf das Projekt „Zentraler Platz W.” ein Verstoß gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot aus, weil der Beklagten Immobiliengeschäfte verwehrt sind. Umgekehrt ist vielmehr der Beklagten anzulasten, daß sie ihren Geschäftsgegenstand in rechtlich zu mißbilligender Form auf Kosten des Klägers auszudehnen beabsichtigte und dadurch den Konflikt mit dem Kläger ausgelöst hat. Mithin trifft die Beklagte der Vorwurf eines schwerwiegenden Vertrauensbruches, während der Pflichtverletzung des Klägers nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
2. Da nach alledem die Voraussetzungen für eine sofortige Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht eingreifen, ist das wegen der besonderen Folgen der außerordentlichen Kündigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses neben dem Zahlungsantrag stets zulässige Feststellungsbegehren (vgl. BAG 9, 361 f.; Schumann in: Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl. § 256 RdNr. 89) begründet. Ferner ist die Beklagte, die sich in Annahmeverzug (§ 615 BGB) befindet, zur Zahlung der vereinbarten monatlichen Vergütung verpflichtet. Die Verurteilung erstreckt sich auf den Zeitraum bis zum 31. Oktober 1995, weil die unberechtigte fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten ist (BGHZ 20, 239, 249). Schließlich ist auf die Anfechtungsklage der korrespondierende, an demselben Mangel leidende Gesellschafterbeschluß vom 28. August 1991 für nichtig zu erklären (vgl. Sen.Urt. v. 27. Oktober 1986 – II ZR 240/85, ZIP 1987, 293).
II. Auch für die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils des Klägers (§ 34 GmbHG) besteht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein wichtiger Grund. Schon deswegen ist der entsprechende Gesellschafterbeschluß vom 28. August 1991 für nichtig zu erklären, ohne daß es einer Prüfung der von dem Kläger angeführten formellen Mängel des Vorgehens der Gesellschafterversammlung bedarf.
1. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann ein Gesellschafter zwangsweise im Wege der Einziehung nach § 34 GmbHG aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein diese Maßnahme rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt (BGHZ 65, 22, 28; Sen.Urt. v. 19. September 1977 – II ZR 11/76, NJW 1977, 2316; v. 20. Juni 1983 – II ZR 237/82, WM 1983, 956; Henze, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht der GmbH, 1993, S. 262). Dabei bedarf die Einziehung einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter. Eine Zwangseinziehung scheidet danach vor allem dann aus, wenn in der Person des die Einziehung betreibenden Gesellschafters Umstände vorliegen, die seine Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen oder auch nur zu einer anderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (BGHZ 16, 317, 322 f.; BGHZ 32, 17, 31). Verfehlungen eines Gesellschafters, der den Ausschluß mitbetreibt, können das Fehlverhalten des auszuschließenden Gesellschafters in einem derart milden Licht erscheinen lassen, daß es als Ausschließungsgrund ausscheidet (Sen.Urt. v. 22. Januar 1990 – II ZR 21/89, WM 1990, 677 f.; vgl. ferner Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. § 38 RdNr. 20; Scholz/Westermann, GmbHG, 8. Aufl. § 34 RdNr. 15, 41; Henze aaO S. 272 ff.).
2. Ein die Einziehung rechtfertigender wichtiger Grund ist mit Rücksicht auf das Fehlverhalten der Gesellschafter S. und St. nicht gegeben.
a) Es begegnet bereits Bedenken, ob die Einziehung des Geschäftsanteils im Blick auf den begrenzten Geschäftsgegenstand der Beklagten allein auf die unterbliebene Kontaktaufnahme bei der Bestimmung der Bauherrengemeinschaft gestützt werden kann. Dieser singuläre Vorgang kann kaum als wichtiger Grund eingestuft werden. Bei dieser Sachlage entbehrt die Besorgnis des Berufungsgerichts, der Kläger werde auch künftig Informationen zum eigenen Vorteil ausnutzen, einer greifbaren Tatsachengrundlage.
b) Jedenfalls scheidet die Einziehung deswegen aus, weil das Fehlverhalten der Mitgesellschafter S. und St., die die für nichtig erklärten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1991 gefaßt haben, erheblich schwerer wiegt als der den Kläger treffende Vorwurf. Bei der Verwirklichung ihres Entschlusses, den Geschäftsgegenstand der Beklagten zum Nachteil des Klägers auf das Immobilienwesen zu erstrecken, setzten sich diese Gesellschafter bedenkenlos über rechtliche Schranken und den Widerspruch des Klägers hinweg. Dabei nahmen sie in Kauf, daß die Beklagte ohne satzungsmäßige Grundlage Immobiliengeschäfte vornimmt. Zudem wollten die Gesellschafter S. und St. nicht nur künftige unternehmerische Aktivitäten des Klägers im Immobilienhandel unterbinden, sondern darüber hinaus, wie der Gesellschafterbeschluß vom 10. Juli 1991, Grundstücksverträge seien zugunsten der Beklagten zu bewerten, belegt, auch seine laufende Geschäftstätigkeit rückwirkend zu ihrem eigenen Nutzen der Beklagten einverleiben. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, daß sich die auf die zwangsweise Übernahme eines außerhalb der Gesellschaft von einem Gesellschafter betriebenen Unternehmens hinauslaufende Anmaßung fremder Geschäftsfelder als besonders schwere Pflichtverletzung darstellt. Im Vergleich dazu kann das Fehlverhalten des Klägers nicht in die Einziehung seines Geschäftsanteils münden.
Fundstellen
BB 1995, 688 |
NJW 1995, 1358 |
ZIP 1995, 567 |
GmbHR 1995, 296 |