Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsauslegung bei Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen // Anfechtung wegen unbekannten Miterben
Leitsatz (amtlich)
1.
a) Daß eine tatrichterliche Auslegung des Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen mit Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Erbquoten anhand des Wertverhältnisses der zugewandten Gegenstände zum Gesamtnachlaß verbunden sein kann, macht eine solche Auslegung nicht rechtsfehlerhaft.
b) Zu den Folgen für eine derartige Testamentsauslegung, wenn der Erblasser die in seinem Testament für einen der Bedachten vorgesehenen Gegenstände diesem schon vor dem Erbfall schenkt.
2. Ist einem Erben bei Annahme der Erbschaft die testamentarische Berufung eines weiteren Miterben nicht bekannt, kann er die Annahme wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses anfechten.
Normenkette
BGB §§ 2087, 1954, 119 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG München |
AG Traunstein |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 12. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 17. Mai 1995 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – insoweit aufgehoben,
- als die Beklagte verurteilt worden ist, die Auskunft durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen, und
- als sie verurteilt worden ist, Auskunft über sämtliche unentgeltlichen und teilweise unentgeltlichen Zuwendungen zu erteilen, die H. G. anderen Personen als ihr selbst und ihren drei Kindern P., B. und M. G. in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat.
Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Traunstein vorn 2. August 1994 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil des Oberlandesgerichts vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht irrt vorliegenden Verfahren Zugewinnausgleich geltend. Sie ist die Witwe des am 8. November 1988 verstorbenen Erblassers. Er war deutscher Staatsangehöriger; auch die Klägerin ist Deutsche. Beide lebten im gesetzlichen Güterstand. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Seit 1961 unterhielt der Erblasser eine Beziehung zu der Beklagten, aus der drei weitere Kinder stammen; der Erblasser hat ihnen seinen Familiennamen erteilt. Er hinterließ ein am 29. März 1977 in Liechtenstein errichtetes, maschinenschriftliches Testament, das von ihm und drei Zeugen unterschrieben worden ist. Es lautet:
Für den Fall meines Todes verfüge ich über mein in der Schweiz, ausgenommen meine Liegenschaft in Flims, in Liechtenstein, Oestereich und Italien (Südtirol) sich befindliche Vermögen wie folgt:
Alleinerbin nach meinem Tode ist (die Beklagte), derzeit wohnhaft in Villach, … Sollte (die Beklagte) vor mir sterben, so setze ich an deren Stelle als meine Erben zu gleichen Teilen deren Kinder ein (meine unehelichen Kinder P. und B.). Sollte nach Eröffnung des Testaments noch ein uneheliches Kind nachgeboren werden, so gilt die vorumschriebene Erbberechtigung auch für dieses Kind.
Ich stelle fest, daß meine eheliche Frau und meine ehelichen Kinder in Düsseldorf, aus meinem in Deutschland liegenden Vermögen und aus meiner Liegenschaft in Flims/GR bedacht bzw. abgefunden sind. …
Das Testament befand sich beim Erbfall in den Händen der Beklagten. Die Klägerin beantragte für sich und ihre Kinder einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der im Februar 1989 erteilt wurde. Als sie von der Beklagten über das Testament unterrichtet wurde, hielt sie es zunächst für nichtig, weil es nicht mit der Hand geschrieben war. Aus einem Rechtsgutachten, das ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter in Auftrag gegeben hatte, erfuhr sie am 3. August 1989, daß es nach dem maßgeblichen Recht des Errichtungsorts formwirksam sei. Daraufhin schlug sie die Erbschaft mit notariell beglaubigtem Schreiben an das Nachlaßgericht vom 11. September 1989, dort eingegangen am 12. September 1989, aus allen möglichen Berufungsgründen aus und focht die Annahme der Erbschaft an. Das Testament wurde am 19. Oktober 1989 vom Nachlaßgericht eröffnet.
Die Klägerin versteht das Testament als Erbeinsetzung der Beklagten einerseits und der ehelichen Familie andererseits nach Vermögensgruppen, verbunden mit entsprechenden Teilungsanordnungen. Aufgrund ihrer Ausschlagung fordert sie von der Beklagten als Miterbin Zugewinnausgleich in Höhe eines bereits bezifferten Teilbetrages sowie ferner im Rahmen einer Stufenklage, mit der sie unter anderem Auskunft über sämtliche unentgeltlichen und teilweise unentgeltlichen Zuwendungen verlangt, die der Erblasser der Beklagten oder Dritten, insbesondere den drei vom Erblasser abstammenden Kindern der Beklagten, in den zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat, und zwar durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Die Beklagte meint dagegen, sie sei nur mit einem Vermächtnis bedacht; daher sei sie nicht zum Zugewinnausgleich verpflichtet. Im übrigen habe die Klägerin die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den bezifferten Zahlungsanspruch und den im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch bezüglich unentgeltlicher Zuwendungen durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts die Beklagte durch Teilurteil zur Auskunft über die unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an sie selbst, ihre vom Erblasser stammenden Kinder und andere Dritte durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen vollständigen systematischen Verzeichnisses verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte insoweit die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
1. Der Senat hat die Formgültigkeit des vorlegenden Testaments bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1994 (IV ZR 207/92 – NJW 1994, 939 unter A I 1) bestätigt und klar gestellt, daß sich die Erbfolge und damit die Auslegung dieses Testaments nach deutschem Recht richten. Daran wird festgehalten. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die güterrechtlichen Ansprüche nach deutschem Recht beurteilt.
2. a) Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei durch das Testament als Miterbin eingesetzt worden und daher grundsätzlich zugewinnausgleichspflichtig. Gemäß § 2087 Abs. 1 BGB sei die Zuwendung eines Bruchteils des Vermögens im Zweifel als Erbeinsetzung anzusehen. Die Zuwendung eines Vermögensbruchteils könne auch vorliegen, wenn Gruppen von Vermögensgegenständen zugewandt werden, die zusammen das ganze Vermögen ausmachen. Im vorliegenden Fall habe der Erblasser sein Vermögen im Ausland (mit Ausnahme der Liegenschaft in Flims) der Beklagten zugedacht und sein restliches Vermögen der ehelichen Familie. Das Auslandsvermögen sei hier eine Sachgesamtheit von sehr erheblichem Wert. Hinzu komme, daß der Erblasser aufgrund seiner langjährigen Beziehung der Beklagten eine möglichst starke Stellung gegenüber seiner Ehefrau und seinen ehelichen Kindern habe verschaffen wollen. Dafür spreche auch die Behauptung der Beklagten, der Erblasser habe ihr wesentliche Teile seines Auslandsvermögens, insbesondere Aktien, nach Testamentserrichtung noch zu seinen Lebzeiten geschenkt. Ferner falle ins Gewicht, daß der Erblasser die Beklagte im Testament als „Alleinerbin” seines Auslandsvermögens bezeichnet habe. Für die Auslegung des Testaments gemäß § 2087 BGB nach dem Erblasserwillen bei seiner Errichtung komme es nicht darauf an, daß die Beklagte nach ihrer Behauptung möglicherweise bereits wesentliche Teile des Auslandsvermögens zu Lebzeiten des Erblassers geschenkt erhalten habe.
b) Diese, schon im Senatsurteil vom 19. Januar 1994 (unter A I 2) gebilligte Testamentsauslegung des Tatrichters ist nicht zu beanstanden. Zwar ist die Ermittlung der Erbquoten anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlaß umständlich und führt nicht ohne weiteres zu genauen Bruchteilen. Eine solche Auslegung wird deshalb nicht die Regel bilden. Die rechtliche Zulässigkeit der Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen ist aber anerkannt; die genannten Schwierigkeiten machen die Auslegung nicht rechtlich fehlerhaft (BGH, Urteil vom 17.2.1960 – V ZR 144/58 – LM § 2084 Nr. 12; vgl. BGHZ 120, 96, 102; BayObLG NJW-RR 1995, 1096, 1097).
Daß eine Ermittlung der Erbquoten, die das Berufungsgericht hier offenlassen konnte, im vorliegenden Fall nicht möglich sei, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit bleibt durch weitere Auslegung zu klären, ob es dem Erblasser darauf ankam, die Beklagte in einem bestimmten Verhältnis am Nachlaß zu beteiligen, – dann liegt es nahe, bei der Bewertung der Vermögensgruppen vom Zeitpunkt der Testamentserrichtung auszugehen –, oder ob er der Beklagten bestimmte Gegenstände unabhängig von deren Wertänderungen ohne Ausgleichszahlungen zukommen lassen wollte, – dann wird deren Wert zur Zeit des Erbfalls zu ermitteln sein (Staudinger/Otte, BGB 12. Aufl. § 2087 Rdn. 26; Soergel/Loritz, BGB 12. Aufl. § 2087 Rdn. 8; Leipold, Erbrecht 11. Aufl. Rdn. 284).
Kommt es auf den Wert einer Sachgesamtheit beim Erbfall an, kann sich die Erbquote reduzieren, wenn die zugedachten Gegenstände teilweise nicht mehr zum Nachlaß gehören, etwa weil sie dem Bedachten schon zu Lebzeiten des Erblassers geschenkt worden sind. Voraussetzung einer so gemeinten Erbeinsetzung wird im allgemeinen sein, daß die zugewandten Gegenstände beim Erbfall mindestens zu einem nicht ganz unerheblichen Teil noch zum Nachlaß gehören. Im vorliegenden Fall steht fest, daß es beim Erbfall jedenfalls noch ein Konto des Erblassers bei der D. Bank in Zürich mit einem Guthaben von circa 1 Mio. DM gab.
Wenn dagegen vom Wertverhältnis bei Testamentserrichtung auszugehen ist, ändert ein späterer Vermögenszuwachs nichts an den Erbquoten (BGH, Urteil vom 22.3.1972 – IV ZR 134/70 – FamRZ 1972, 561 unter 3 a.E.). Daß das Bankkonto in Zürich nach dem Vorbringen der Klägerin bei Testamentserrichtung noch nicht bestand, schließt nicht aus, daß es der Beklagten zustehen könnte, wenn die für sie ermittelte Erbquote bei Anwendung auf den beim Erbfall vorhandenen Nachlaß ausreicht, etwa weil auch das übrige, nicht der Beklagten zugedachte Vermögen nach Testamentserrichtung entsprechend gewachsen ist. Aber auch eine spätere Verringerung des bei Testamentserrichtung vorhandenen Vermögens des Erblassers läßt die Erbquote unberührt; im Wege ergänzender Testamentsauslegung kann anzunehmen sein, daß die Schenkung solcher Gegenstände, aus denen die testamentarische Erbeinsetzung zu entnehmen war, an den Bedachten auf die mit seiner Erbeinsetzung verbundene Teilungsanordnung anzurechnen ist (vgl. Staudinger/Otte, § 2087 Rdn. 28).
3. Ob die Klägerin zusammen mit ihren Kindern im Testament als Erbin eingesetzt worden ist oder bezüglich des nicht der Beklagten vererbten Restvermögens gesetzliche Erbfolge gemäß § 2088 Abs. 1 BGB eingetreten ist, hat das Berufungsgericht offengelassen. Denn die Klägerin habe die Erbschaft in jedem Fall wirksam ausgeschlagen.
a) Das greift die Revision nicht an, soweit eine testamentarische Einsetzung der Klägerin in Betracht kommt. Denn in diesem Fall befand sie sich bei Annahme der Erbschaft in einem Irrtum über den Grund ihrer Berufung, der gemäß § 1949 Abs. 1 BGB dazu führt, daß die Annahme als nicht erfolgt gilt. Auch ein Rechtsirrtum, wie er hier in der ursprünglichen Meinung der Klägerin liegt, das maschinenschriftliche Testament sei wegen Verstoßes gegen § 2247 BGB unwirksam, ist ein beachtlicher Willensmangel (vgl. RG Recht 1923 Nr. 52; BGHZ 106, 359, 363; Staudinger/Otte, BGB 13. Aufl. § 1949 Rdn. 6; Soergel/A. Stein § 1949 Rdn. 3; MünchKomm/Leipold, BGB 2. Aufl. § 1949 Rdn. 2).
Mangels Annahme konnte die Klägerin die Erbschaft ausschlagen, was im Hinblick auf die erst später erfolgte Testamentseröffnung in jedem Fall rechtzeitig geschehen ist (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB)
b) Sofern dagegen von gesetzlicher Erbfolge auszugehen ist, hält das Berufungsgericht die Klägerin gemäß §§ 1954, 119 Abs. 2 BGB für berechtigt, die Annahme anzufechten. Daß die Erbschaft aufgrund des Testaments zu einem erheblichen Teil der Beklagten zustehe, stelle eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar (vgl. BGHZ 106, 359, 363; OLG Hamm NJW 1966, 1080), über die sie im Irrtum gewesen sei.
Dem hält die Revision entgegen, die Beklagte habe alles, was ihr im Testament zugedacht sei, schon zu Lebzeiten des Erblassers geschenkt erhalten; der danach verbleibende Nachlaß sei nicht größer, als sich die Klägerin vorgestellt habe. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe sie von dem Auslandsvermögen des Erblassers – mit Ausnahme der Liegenschaft in Flims und des Bankkontos in Zürich, für das ihr eine Vollmacht erteilt worden war, – keine Kenntnis gehabt, als sie den Erbschein beantragte.
Die Anfechtung stützt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht auf einen Irrtum über die zum Nachlaß gehörenden Aktiva. Vielmehr macht die Klägerin die Belastung des Nachlasses mit Rechten der Beklagten geltend. Während die Klägerin bei Beantragung des Erbscheins davon ausgehen konnte, daß der Nachlaß den gesetzlichen Erben zustehe, also der ehelichen Familie sowie den auf Erbersatzansprüche beschränkten nichtehelichen Kindern, geht aus dem Testament hervor, daß die nicht zu diesem Personenkreis gehörende Beklagte zu einem (noch zu bestimmenden) Bruchteil Miterbin ist. Welche Werte ihr deshalb bei einer Erbteilung zustehen, ist zwar ungeklärt und hängt u.a. davon ab, ob die ausländischen Aktien tatsächlich schon zu Lebzeiten des Erblassers der Beklagten geschenkt worden sind oder noch zum Nachlaß gehören und welches Vermögen der Erblasser sonst im Zeitpunkt seines Todes noch im Ausland hatte. In jedem Fall ist die Beklagte aber bis zur Erbteilung dinglich an allen Nachlaßgegenständen mitberechtigt, selbst wenn sie ihr letzten Endes nicht zustehen (§§ 2032 f., 2040 BGB). Ohne ihre Zustimmung kann die Erbengemeinschaft auch hinsichtlich der der Klägerin und anderen Miterben zugedachten Nachlaßgegenstände nicht auseinandergesetzt werden. Wenn ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten verkauft, ist die Beklagte zum Vorkauf berechtigt (§§ 2034, 2035 BGB). Vor der Erbteilung steht ihr gemeinschaftlich mit den anderen Miterben die Verwaltung des gesamten Nachlasses zu; sie kann zum Nachlaß gehörende Ansprüche selbständig geltend machen (§§ 2038, 2039 BGB). Schon im Hinblick auf diese Rechte ist die bei Annahme der Erbschaft unbekannte Berufung eines zusätzlichen Miterben ebenso als zur Anfechtung berechtigende verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses anzusehen wie die Beschränkung des Erben durch Testamentsvollstreckung oder Nacherbeinsetzung, für die dies anerkannt ist (MünchKomm/Leipold, § 1954 Rdn. 9; Staudinger/Otte, BGB 13. Aufl. § 1954 Rdn. 7).
Das Berufungsgericht hat daher die Anfechtung im Ergebnis mit Recht als begründet angesehen. Sie ist auch innerhalb der am 3. August 1989 beginnenden Frist des § 1954 Abs. 1 BGB erfolgt.
4. Danach stehen der Klägerin gemäß § 1371 Abs. 2 und 3 BGB Ansprüche auf Zugewinnausgleich zu.
a) Unter dem Gesichtspunkt des Ehegüterrechts hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Auskunftsanspruch über unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zwar nicht aus § 1379 BGB, aber aus § 242 BGB zugebilligt (vgl. BGHZ 82, 132 ff.), soweit es um Zuwendungen an die Beklagte selbst und ihre vom Erblasser abstammenden drei Kinder in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall geht. Dagegen hat das Berufungsgericht eine ehegüterrechtliche Auskunftspflicht der Beklagten über Schenkungen des Erblassers in diesem Zeitraum an andere Dritte auch auf der Grundlage von § 242 BGB verneint, weil insoweit keine konkreten Anhaltspunkte von der Klägerin vorgetragen oder ersichtlich sind. Das ist unbedenklich und wird auch von der Revision hingenommen.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch den Auskunftsanspruch bezüglich unentgeltlicher Zuwendungen an weitere Dritte sowie durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses nicht abgewiesen. Vielmehr hat es auf die Anspruchsgrundlage des § 2314 BGB zurückgegriffen, deren Voraussetzungen sich aus dem vorgetragenen, vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergeben.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche jedoch in einem anderen Verfahren beim Landgericht geltend gemacht. Dort hat sie im Wege der Klageerweiterung, die der auch in jenem Verfahren in Anspruch genommenen Beklagten am 6. August 1991 zugestellt worden ist, u.a. Auskunft über die unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte oder Dritte, insbesondere deren drei vom Erblasser abstammenden Kinder, in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall verlangt. Dieser Antrag ist noch rechtshängig; das Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt. Der Auskunftsanspruch über die unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte und Dritte in den zehn Jahren vor dem Erbfall ist im vorliegenden Verfahren mit der erst am 16. August 1991 eingegangenen Klage erhoben worden.
Daraus geht hervor, wie auch die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, daß die Klägerin im vorliegenden Verfahren allein die zur ausschließlichen Zuständigkeit des Familiengerichts gehörenden ehegüterrechtlichen Ansprüche zur Entscheidung gestellt hat, nicht aber den bereits beim Landgericht anhängigen erbrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB. Über diesen Anspruch war mithin im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden; dem hätte auch § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegengestanden. Vielmehr war das Berufungsurteil aufzuheben und der auf das Ehegüterrecht gestützte Auskunftsanspruch als unbegründet zurückzuweisen, soweit Auskunft auch über Zuwendungen an andere Personen als die Beklagte selbst und ihre drei vom Erblasser abstammenden Kinder sowie durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses verlangt wird.
Fundstellen
Haufe-Index 604915 |
NJW 1997, 392 |
ZEV 1997, 22 |
MDR 1997, 260 |