Entscheidungsstichwort (Thema)
Informationspflichten einer Treuhandkommanditistin eines Filmfonds
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine in einem Medienfonds als Treuhandkommanditistin fungierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist verpflichtet, künftige Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (hier: Provisionszahlungen an Dritte), auch wenn sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt tritt und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin versteht, der Beitritt sich aber durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen ihr und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin vollzieht, also ohne ihre Mitwirkung nicht möglich ist.
2. Ein Geschädigter, der im Zusammenhang mit der Rückabwicklung einer Medienbeteiligungs KG über die notwendige Versteuerung der Ersatzleistung hinaus auch noch u. U. die Verlustzuweisung verliert, hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wie weit wegen etwaiger Steuerschäden die Schadensersatzverpflichtung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (aufgrund ihrer Aufklärungspflichtverletzung) in ihrer Eigenschaft als Treuhandkommanditistin reicht.
3. Zur Darlegungs- und Beweislast für einen gegen die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds erhobenen Vorwurf, den Anleger bei Annahme seines Vertragsangebots zum Abschluss eines Treuhandvertrags nicht über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten informiert zu haben, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschlossen haben.
Normenkette
BGB §§ 276, 311 Abs. 2; EStG § 15; ZPO § 256
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 03.12.2007; Aktenzeichen 21 U 3819/07) |
LG München I (Entscheidung vom 08.06.2007; Aktenzeichen 25 O 17972/06) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil (S. 4) wiedergegebenen Klageanträge zu I und II betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer „Beitrittsvereinbarung” gerichtete Erklärung vom 4. Oktober 2001 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds IV) in Höhe von 70.000 DM zuzüglich 5 % Agio. In Höhe von 28.000 DM finanzierte der Kläger diese Beteiligung durch Aufnahme eines Darlehens. Der Beitritt sollte – dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend – über die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster „Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle” vorgenommen werden. Die Beklagte ist in dem Prospekt in der Rubrik „Partner” als Gründungsgesellschafter bezeichnet. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen; beim Fonds IV wurde die Absicherung allerdings über Company-Garantien vorgenommen, deren Begriff im Prospekt Teil A näher erläutert wird. Der Kläger, dessen wirtschaftliche Erwartungen sich nicht erfüllt haben, erhielt aus der Beteiligung Ausschüttungen von 44,8 %, das sind 16.034,11 EUR.
Rz. 2
Erstinstanzlich hat der Kläger die Treuhandkommanditistin und eine weitere Beklagte, die ein Prospektprüfungsgutachten erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von – unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttung – 21.545,84 EUR nebst Zinsen (Antrag zu I) und auf Erstattung eines mit der Darlehensaufnahme verbundenen Schadens von 2.713,58 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihm den Steuerschaden zu ersetzen hätten, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe (Antrag zu II), und dass sie ihn von Ansprüchen freistellen müssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditisten richten könnten (Antrag zu III). Er hat – soweit jetzt noch von Interesse – unter anderem einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die I. und T.-Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger nur noch die Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen und den Antrag, ihm die Finanzierungskosten zu ersetzen, nicht weiterverfolgt. Er hat sich – neben anderem – auch darauf gestützt, aus der für die Produktionskosten vorgesehenen Summe seien prospektwidrig die Prämien für die Erlösausfallversicherung gezahlt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt auf die Anträge zu I und II zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren gegen die Beklagte weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 3
Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Rz. 4
Das Berufungsgericht folgt in seiner Hauptbegründung der Entscheidung des Landgerichts: Dieses hatte zu den an die IT GmbH gezahlten Provisionen befunden, es sei wesentlich, dass die Weichkosten insgesamt nicht überschritten worden seien. Die Komplementärin sei berechtigt gewesen, zur Eigenkapitalvermittlung Untervermittlungsaufträge zu vergeben und Werbemaßnahmen, die die IT GmbH nach der Behauptung der Beklagten übernommen habe, aus den ihr zufließenden Weichkosten zu honorieren. In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht an, selbst wenn insoweit ein Prospektfehler vorliege, fehle es an einem nachvollziehbaren Vortrag zur Kausalität. Aus dem Vortrag des Klägers gehe nicht hervor, dass er einer für seine Anlageentscheidung wesentlichen Täuschung unterlegen sei. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er insoweit vom Prospektinhalt Kenntnis gehabt habe. Soweit er sich darauf stütze, bei Kenntnis dieser Provisionshöhe hätten die Wirtschaftspresse, Brancheninformationsdienste und Analysten die Fondsbeteiligung „verrissen” und sie wäre ihm nicht durch seinen Anlageberater empfohlen worden, sei sein Beweisantritt ungenügend.
II.
Rz. 5
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Rz. 6
1. Zu Recht zieht das Berufungsgericht, das dem Landgericht folgt, allerdings in Betracht, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 – III ZR 361/04 – NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 – III ZR 98/06 – NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 – III ZR 59/07 – NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08 – NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.
Rz. 7
2. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Vertriebsprovisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH könnten eine Haftung der Beklagten nicht begründen.
Rz. 8
a) Wie der Senat – nach Erlass des hier angefochtenen Urteils – für den Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 119/08 – juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25), den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 – III ZR 231/07 – NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08 aaO S. 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds IV (Urteil vom 23. Juli 2009 – III ZR 306/07 – juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 12 f) entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des Beteiligungskapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durchführung der Investition, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18; vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08 aaO S. 614 Rn. 11; Teilurteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 119/08 aaO Rn. 10; Urteil vom 23. Juli 2009 – III ZR 306/07 aaO). Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-18; Teilurteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 119/08 aaO Rn. 15-17). Die Komplementärin sei an die Beachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 119/08 aaO Rn. 11). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08 aaO S. 615 Rn. 13 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 119/08 aaO Rn. 12 f).
Rz. 9
b) Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in diesem Verfahren auszugehen. Denn der Kläger hat auch in diesem Rechtsstreit behauptet, die IT GmbH habe vom Fonds I an durchgängig für die Vermittlung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Er hat sich insoweit auf ein Schreiben des Geschäftsführers K. der Komplementärin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der Komplementärin und der IT GmbH O. und auf dessen Angaben bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München I vom 4. Juli 2002 bezogen. Soweit es die Beklagte selbst betrifft, hat er auf eine handschriftliche Unterlage zum Fonds I hingewiesen, die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers von einem früheren Mitarbeiter der Beklagten herrühren und belegen soll, in welcher Weise die Zahlung einer Provision von 20 % ermöglicht werden könne. Ferner hat er sich auf die Mittelfreigabeabrechnungen der Beklagten vom 9. März 1999 zum Fonds II und vom 14. Dezember 1999 zum Fonds III bezogen, in denen für die IT GmbH Provisionen in einer Höhe von 20 % berechnet werden. Der Kläger hat damit im Kern beanstandet, dass Provisionszahlungen für die Eigenkapitalvermittlung in einer vom Investitionsplan des Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten Höhe gezahlt worden sind, und auf Umstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darlegung eines Prospektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abweichung vom Prospektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Einzelnen auf das Teilurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 119/08 aaO Rn. 15-19; vgl. zum Fonds III auch Urteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-20) Bezug genommen. Gemessen an diesem Vorbringen des Klägers durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unschlüssig ansehen, sondern musste sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und Beweisantritten näher befassen. Da die Zahlung von Provisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentlichen die Frage zu klären, welche Folgerungen sich hieraus für die Pflichtenstellung der Beklagten ergeben. Dabei ist es auch im Hinblick auf den vom Kläger erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals verschleiert, ohne Bedeutung, dass der Kläger nicht durch einen Mitarbeiter der IT GmbH, sondern durch einen anderen Vermittler für den Fonds geworben worden ist.
Rz. 10
c) Die Beklagte hat der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung entgegengehalten, die Komplementärin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe – nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte – mit der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft Leistungsverträge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt gemacht worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplementärin als Dritte im Rahmen der Leistungsverträge in anderer Funktion und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungsverträge uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung des Senats (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 11 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 119/08 aaO Rn. 10 f), die Komplementärin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der Leistungsverträge erworbenen Mittel an den in § 6 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden, gebe es keine rechtliche Begründung. Für das Handeln der Komplementärin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausführung der genannten Leistungsverträge zählten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft.
Rz. 11
Diese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 aaO Rn. 14 f; III ZR 323/07 – juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; III ZR 2/08 – juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober 2009 (III ZR 207/07 – juris und BeckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; III ZR 259/07 – juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; III ZR 241/08 – juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsverträge mit der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die Komplementärin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft – nach dem Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit – mit sich abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist auch für die Frage, ob der Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen ist, nicht vorgreiflich.
Rz. 12
Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch pflichtgemäß, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft Leistungsverträge abschließt, die diese Verschleierung absichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von diesen Vorgängen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie – als mit Treuhandaufgaben betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – nicht hätte rechnen müssen.
Rz. 13
d) Die angefochtene Entscheidung wird nicht durch die Erwägung getragen, der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass seine Anlageentscheidung auf dem dargestellten Mangel beruht habe. Wie das Berufungsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung festgestellt hat, hat der Kläger vorgetragen, er hätte sich nicht an dem Fonds IV beteiligt, wenn er gewusst hätte, dass 20 % der angelegten Gelder derjenigen Anleger, die von der IT GmbH geworben worden seien, an diese Gesellschaft ausgezahlt würden. Es scheint dem aber keine Bedeutung beimessen zu wollen, weil der Kläger nicht durch die IT GmbH geworben worden sei und er auch nicht vortrage, vom Prospektinhalt Kenntnis gehabt zu haben. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen eine Klageabweisung nicht.
Rz. 14
Wie bereits ausgeführt (s.o. II 2 b am Ende), ist es im Hinblick auf den vom Kläger erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals verschleiert, ohne Bedeutung, dass der Kläger nicht durch einen Mitarbeiter der IT GmbH, sondern durch einen anderen Vermittler für den Fonds geworben worden ist. Darüber hinaus ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts insofern fehlerhaft, als es meint, der Kläger müsse bestimmte Kenntnisse vom Inhalt des Prospekts gehabt haben und in dieser Beziehung müsse er einer Täuschung erlegen sein, die für seine Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen sei. Macht ein Anleger einen Prospektfehler geltend, aus dem sich eine Aufklärungspflicht ergeben kann, kommt es nicht darauf an, dass sich der Anleger bei seiner Anlageentscheidung konkret auf die in Rede stehende Passage des Prospekts verlassen hat. Vielmehr knüpft die Prospekthaftung im engeren Sinn an typisiertes Vertrauen an. Ein Prospektfehler ist daher auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 – II ZR 21/06 – WM 2008, 391, 393 Rn. 16 f); es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist oder – was nicht anders zu behandeln wäre – ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 – III ZR 290/07 – juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 18). Auch hier ist aufgrund der Angaben im Beteiligungsangebot davon auszugehen, dass die Anlage auf der Grundlage der Prospektteile A und B vertrieben wurde. Insoweit kann allerdings die Kausalitätsvermutung widerlegt werden, was vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Prospekt bei Vertragsschluss nicht konkret verwendet worden ist (BGH Urteil vom 3. Dezember 2007 aaO Rn. 16; Senatsurteil vom 6. November 2008 aaO).
Rz. 15
War die Beklagte – wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist – zu einer Aufklärung verpflichtet, ist zu prüfen, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn ihn die Beklagte darüber unterrichtet hätte, dass die IT GmbH für den Vertrieb Provisionen von 20 % erhalte, während der Prospekt den Eindruck erweckt, für die Vermittlung des Eigenkapitals würden nur 12 % verwendet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 – III ZR 290/07 aaO Rn. 19; vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 27). Hierzu hat der Kläger in Übereinstimmung mit den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts konkret behauptet, er hätte sich an dem Fonds nicht beteiligt, wenn er Kenntnis von den Provisionszahlungen an die IT GmbH gehabt hätte. Insoweit kommt dem Kläger eine gewisse, auf die Lebenserfahrung gegründete Kausalitätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 – III ZR 290/07 aaO Rn. 19; vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 – III ZR 306/07 aaO Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus der Sicht des Senats für den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Unterschied macht, ob hierfür (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufgebracht werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 22; vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 24). Hätte der Senat dies – wie offenbar das Berufungsgericht – für eine vernachlässigenswerte Größenordnung gehalten, hätte er hieran nicht die Bewertung geknüpft, es handele sich um einen Umstand, über den der Anleger aufzuklären sei. Konkrete Feststellungen, die gegen die aufgezeigte Vermutung sprechen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Rz. 16
3. Der weitergehende Einwand des Klägers, der Prospekt offenbare nicht hinreichend, dass die Kosten für die Erlösausfallversicherungen nicht in den weichen Kosten enthalten seien, sondern dem Produktionskostenanteil entnommen werden müssten, ist nicht begründet. Wie der Senat zum Fonds III näher ausgeführt hat, ließ der Inhalt des Prospekts einen aufmerksamen Anleger nicht im Unklaren darüber, dass die Versicherungsprämien für die Erlösausfallversicherungen nicht Bestandteil der im Prospekt im Einzelnen beschriebenen Startkosten waren, sondern von dem Teil der Anlagegelder bestritten werden mussten, die für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehen waren (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08 aaO S. 617 f Rn. 29-31). Für den Fonds IV gilt insoweit nichts anderes. Auch hier werden entsprechende Kosten in den Verträgen zur Durchführung der Investition nicht den „Weichkosten” zugeordnet. Insoweit bleibt die vom Kläger erhobene Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen seines Urteils behandelt, im Ergebnis ohne Erfolg.
Rz. 17
4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz von Steuerschäden aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von Verlustzuweisungen abgewiesen hat.
Rz. 18
Wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausgeführt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigenständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass sein mit einer „Rückgabe” der Beteiligung verbundener Zahlungsantrag unbegründet wäre. Vielmehr will er, wenn sein Zahlungsantrag Erfolg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten sowie zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen, dass er über die notwendige Versteuerung der Ersatzleistung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert.
Rz. 19
Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit – ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite – die aus einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse des Klägers nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht wird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begründet erweist, in der Sache näher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten Feststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen. Die Parteien haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu äußern.
III.
Rz. 20
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können.
Rz. 21
Im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhandlung über die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Februar 2009 für die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat für das weitere Verfahren noch folgende Hinweise.
Rz. 22
Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger als künftigen Treugeber bei Annahme des Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Dabei setzt eine Pflicht der Beklagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kläger behaupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initiatoren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treugeber tätig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie – spätestens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufgaben – auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Vergütungsanteilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23). Weder der Gesellschaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass Provisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 20, 26; Teilurteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 119/08 aaO Rn. 19, 25). Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Mittelfreigabeabrechnungen für den Fonds II vom 9. März 1999 und den Fonds III vom 14. Dezember 1999, die dem Beitritt des Klägers vorausgingen, sprechen dafür, dass der Beklagten von ihr selbst berechnete Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt waren (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 – III ZR 207/07 aaO Rn. 17). Unter diesen Umständen konnte die Beklagte zumindest zu einer Klärung der Hintergründe verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr weiteres Verhalten gegenüber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache der Beklagten, sich dazu zu erklären, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat. Sollte sie auf eine Klärung zum maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könnte sie mindestens der Vorwurf treffen, dass sie den Kläger nicht darüber unterrichtet hat, dass Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die sich so weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Urkunden oder zu erhebenden Beweise eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, sei es, dass sie es an einer Klärung und Information hierüber hat fehlen lassen, sei es – wenn die vom Kläger angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweisergebnis rechtfertigen –, dass sie diesem nicht offen gelegt hat, dass Vertriebsprovisionen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden.
Rz. 23
Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der Umstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wäre, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich ergeben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der IT GmbH zu vergüten gewesen seien, steht dies – gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009 – III ZR 17/08 – WM 2009, 739, 740 Rn. 14) – zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des Vortrags keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um Umstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 119/08 aaO Rn. 27) zu entnehmen sein könnte, die Beklagte müsse sich die hierfür notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs von der Komplementärin oder der IT GmbH verschaffen, hält der Senat daran nicht fest.
Unterschriften
Schlick, Dörr, Herrmann, Hucke, Tombrink
Fundstellen