Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der Pflicht zur Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH durch den Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG, bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, setzt nicht erst dann ein, wenn eine Jahres- oder Zwischenbilanz vorliegt; der Geschäftsführer hat vielmehr die wirtschaftliche Lage der GmbH laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer kritischen Entwicklung einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 714234

BB 1995, 975

ZIP 1995, 560

GmbHR 1995, 299

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