Leitsatz (amtlich)
›Zur Frage, ob in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthaltener verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt Vertragsinhalt wird, wenn der Käufer sich bei Vertragsschluß auf eine in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abwehrklausel beruft und diese Bedingungen über einen Eigentumsvorbehalt nichts besagen.‹
Verfahrensgang
LG Stuttgart |
OLG Stuttgart |
Tatbestand
Am 27. Oktober 1980 bestellte die Firma G. B. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) zu den auf der Rückseite des Bestellscheins abgedruckten Einkaufsbedingungen bei der Klägerin zum Einbau in Elektroherde bestimmte Herdzeitschaltuhren. In Nr. 14 des Bestellschreibens heißt es:
"Änderungen dieses Auftrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Es gelten unsere Einkaufsbedingungen ...".
Nr. 16 dieser Einkaufsbedingungen lautet:
"Abweichende Geschäftsbedingungen.
Durch die Annahme unseres Auftrages erklärt der Lieferer sein Einverständnis mit diesen Einkaufsbedingungen. Wird unser Auftrag vom Lieferer abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Einkaufsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Lieferer mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne daß uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können. Unsere Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie nur dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind."
Am 11. Februar 1982 erteilte die Gemeinschuldnerin der Klägerin einen Nachtragsauftrag über die Lieferung weiterer Energieregler. Die Klägerin bestätigte am 7. November 1980 bzw. am 12. März 1982 die Bestellungen unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
In diesen Bedingungen ist u.a. bestimmt:
"1. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt
Für alle Verträge ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers in Verbindung mit diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. ...
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zum Kontoausgleich, wobei Wechselzahlungen erst mit Einlösung als Erfüllung angesehen werden, bleiben gelieferte Waren aus den vom Lieferer gemachten Lieferungen dessen Eigentum. Etwaige Be- oder Verarbeitungen nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne daß diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages Herausgabe-, Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer.
Der Besteller darf die Eigentumsvorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er im voraus an den Lieferer ab. ...".
Die Klägerin lieferte die Schaltuhren und Energieregler, die einen Wert von 454.245,58 DM hatten, in der Zeit vom 29. Oktober 1981 bis 27. April 1982. Am 21. Mai 1982 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt lagerten bei ihr aus den vorgenannten, noch unbezahlten Lieferungen nicht montierte Regler im Werte von 277.787,85 DM, während Regler im Werte von 47.789,05 DM bereits in hergestellte, aber noch bei der Gemeinschuldnerin befindliche Herde eingebaut waren. Im Juli/August 1982 zahlte die Gemeinschuldnerin den Gegenwert für die noch nicht eingebauten Stücke.
Am 29. Oktober 1982 wurde der Anschlußkonkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihre Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen seien Vertragsinhalt geworden, so daß zu ihren Gunsten wirksam ein Bearbeitungs- und verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei. Sie hat den Beklagten demgemäß auf Zahlung des Gegenwertes der Regler, die am 21. Mai 1982 bereits in bei der Gemeinschuldnerin noch vorhanden gewesene Herde eingebaut waren, sowie auf Auskunft darüber in Anspruch genommen, wie hoch am 21. Mai 1982 die Forderungen der Gemeinschuldnerin aus dem Weiterverkauf von Herden gewesen sind, in denen die gelieferten Herdschaltuhren/Energieregler eingebaut waren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Vertragsinhalt geworden ist. Wäre dies der Fall, dann könnte der Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 46 KO oder nach §§ 989 ff. BGB, 59 Abs. 1 Nr. 1 KO oder §§ 812 ff. BGB, 59 Abs. 1 Nr. 4 KO gerechtfertigt sein (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - VIII ZR 316/80 = WM 1982, 486 = NJW 1982, 1749). Auch stünden der Klägerin infolge der Vorausabtretung die von dieser erfaßten, noch nicht eingezogenen Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin zu, so daß auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch berechtigt wäre (§ 402 BGB). Ist Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin dagegen nicht Vertragsinhalt geworden, so sind der Zahlungs- und der Auskunftsanspruch unbegründet. Die Klägerin hat zwar die Regler möglicherweise nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übereignet. Davon mußte die Gemeinschuldnerin aufgrund der Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin im Stadium des Vertragsschlusses auch ausgehen (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1982 aaO.). Das verhilft hier der Revision aber nicht zum Erfolg, weil die Klägerin schon vor Stellung des Vergleichsantrages das Eigentum an den Reglern spätestens durch deren Einbau in die Herde verloren hätte (§ 947 Abs. 2 BGB). Ihr stünde daher nur eine außerhalb des Konkurses nicht verfolgbare einfache Konkursforderung zu. Mangels (Voraus-) Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung könnte die Klägerin auch die begehrte Auskunft nicht beanspruchen.
II.
1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin und damit auch deren Nr. 7 nicht Vertragsinhalt geworden sind. Sie seien nicht individualvertraglich vereinbart worden. Ihrer stillschweigenden Einbeziehung in die Verträge stünden die der Klägerin bekannt gewesenen Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin entgegen. Die in Nr. 16 dieser Bedingungen enthaltene Abwehrklausel sei nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam. Die Gemeinschuldnerin habe mit der Klausel möglichst einheitliche Vertragsbedingungen für ihre Geschäfte erreichen, insbesondere auch Eigentumsvorbehalte des Lieferanten verhindern wollen. Diese Zweckrichtung sei nicht zu beanstanden, weil Eigentumsvorbehalte zumindest die mit Bankkreditgeschäften regelmäßig verbundenen Sicherungsübereignungen erschwerten.
2. Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr setzt die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Einzelvertrag voraus, daß die Vertragspartner ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren (Senatsurteil vom 18. Oktober 1978 - VIII ZR 230/77 = WM 1979, 19, 20 und vom 7. Juni 1978 - VIII ZR 146/77 = WM 1978, 978 m.w.Nachw.).
Eine individualvertragliche, ausdrückliche Einigung über die Maßgeblichkeit der AGB der Klägerin hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß die Gemeinschuldnerin sich auch nicht stillschweigend mit der globalen Einbeziehung der AGB der Klägerin einverstanden erklärt hat. Der Annahme einer stillschweigenden Unterwerfung der Gemeinschuldnerin unter die Verkaufsbedingungen der Klägerin steht die in ihren Einkaufsbedingungen enthaltene unmißverständliche Erklärung entgegen, daß sie ausschließlich zu ihren Einkaufsbedingungen abschließen und abweichende Bedingungen in der Auftragsbestätigung nur nach ihrer schriftlichen Anerkennung gelten lassen wolle. Insoweit ist es unerheblich, ob diese Abwehrklausel, deren Zweckbestimmung darin liegt, bei den Vertragsverhandlungen, also vor Vertragsschluß, deutlich zu machen, daß der Käufer Verkäuferbedingungen - abgesehen von den in der Klausel genannten Ausnahmen - unter keinen Umständen gelten lassen will, ihrerseits Vertragsinhalt geworden ist. Entscheidend ist allein, welche Willensrichtung der Gemeinschuldnerin sich daraus ergibt. Daß die Gemeinschuldnerin ihren in der Abwehrklausel zum Ausdruck gebrachten Standpunkt aufgegeben habe, nachdem die Klägerin den Auftrag dennoch unter Bezugnahme auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt hatte, ist von der Klägerin nicht vorgetragen und auch aus den Umständen nicht ersichtlich. Angesichts des in der Abwehrklausel der Gemeinschuldnerin deutlich erklärten - vorweggenommenen - Widerspruchs gegen die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kann - wovon auch das Berufungsgericht, von der Revision unangefochten, ausgegangen ist - eine solche Willensänderung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände insbesondere nicht darin erblickt werden, daß die Gemeinschuldnerin den Verkaufsbedingungen der Klägerin nicht erneut widersprach und die Ware vorbehaltlos entgegennahm (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 249/75 = WM 1977, 451, 452).
Mangels einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Einigung der Vertragspartner sind die Verkaufsbedingungen der Klägerin somit nicht insgesamt Vertragsinhalt geworden. Dies verkennt auch die Revision nicht.
b) Sie meint allerdings, die der globalen Einbeziehung der Verkaufsbedingungen der Klägerin entgegenstehende Abwehrklausel der Gemeinschuldnerin verhindere nicht, daß einzelne Klauseln der Verkaufsbedingungen gleichwohl Vertragsinhalt geworden seien. Durch die Abwehrklausel seien nur die von den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin abweichenden Verkaufsbedingungen der Klägerin, dagegen nicht zusätzliche Bedingungen ausgeschlossen worden, denen die Gemeinschuldnerin - wie hier dem in Nr. 7 der Verkaufsbedingungen geregelten verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungs- und Vorausabtretungsklausel - in ihren Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen habe, zumal wenn solche zusätzlichen Bedingungen branchenüblich seien.
Dem kann nicht gefolgt werden.
aa) Ist der Vertrag - wie hier - ohne Einigung über die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei zustande gekommen, so bedeutet dies noch nicht, daß in diesem Falle anstelle der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Regelungen ohne Ausnahme das entsprechende dispositive Recht tritt (vgl. Bunte in ZIP 1982, 449, 450 unter Darstellung des Meinungsstandes; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 2 Rdn. 77; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar, 4. Aufl., § 2 Rdn. 101; Erman/Hefermehl, BGB, 7. Aufl., § 2 AGBG Rdn. 48). Dem Parteiwillen kann vielmehr entnommen werden, daß solche vom dispositiven Recht abweichenden oder dieses ergänzenden Regelungen gelten sollen, die in den beiderseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit übereinstimmenden Inhalt getroffen und demgemäß von beiden Parteien gewollt sind.
bb) An einer solchen offensichtlichen Willensübereinstimmung fehlt es aber, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der einen Seite "zusätzliche" Regelungen enthalten, die in den Bedingungen der anderen keine Entsprechung finden, z.B.- wie hier - die Verwendung von Eigentumsvorbehaltsklauseln. Ob in einem solchen Falle auch ohne eine in den beiderseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausdruck kommende übereinstimmende Willensrichtung ein stillschweigendes Einverständnis des anderen Teils mit den einseitig geregelten zusätzlichen Bedingungen des Vertragspartners angenommen werden kann, hängt von dem anhand der sonstigen Umstände zu ermittelnden Willen des Klauselgegners ab (vgl. Ulmer aaO., § 2 Rdn. 104; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGB-Gesetz, § 2 Rdn. 47). Hier läßt sich in dessen ein Wille der Gemeinschuldnerin nicht feststellen, durch ihre Abwehrklausel lediglich die ihren Einkaufsbedingungen widersprechenden Verkaufsbedingungen der Klägerin und nicht auch zusätzliche Bestimmungen auszuschließen. Sie hat mit der Abwehrklausel vielmehr klar und eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie nur unter Zugrundelegung ihrer Einkaufsbedingungen bestelle und andere Bedingungen ohne ihr ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis auch dann nicht Vertragsinhalt würden, wenn ihnen nicht widersprochen werde. Damit hat die Gemeinschuldnerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß neben ihren Einkaufsbedingungen für Verkaufsbedingungen der Klägerin nur Raum sei, wenn sie inhaltlich gleichgerichtet oder von ihr schriftlich anerkannt seien (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: Senatsurteil vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78 = WM 1979, 805). Eines besonderen Widerspruches der Gemeinschuldnerin gegen die in den Verkaufsbedingungen der Klägerin enthaltene Eigentumsvorbehaltsklausel bedurfte es daher nicht, um deren Einbeziehung in den Vertrag auszuschließen.
Für diese Eigentumsvorbehaltsklausel kann auch nicht deshalb etwas anderes gelten, weil sie möglicherweise - wie die Revision geltend macht branchenüblich ist. Die Branchenüblichkeit einer Regelung kann zwar ein Indiz dafür sein, daß der Vertragspartner stillschweigend mit der Regelung einverstanden ist (vgl. Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO.; Ulmer aaO., Rdn. 104). Abgesehen davon, daß eine solche Indizwirkung bei einem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt der vorliegenden Art aber allgemein verneint wird (Erman/Hefermehl aaO.; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO., Rdn. 47; Ulmer aaO., Rdn. 105; von Westphalen in DB 1977, 1638), entfällt sie hier auch deshalb, weil - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat - die Abwehrklausel der Gemeinschuldnerin insbesondere auch Eigentumsvorbehalte der Lieferanten verhindern sollte. Diese naheliegende (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1979 aaO.) Auslegung der Abwehrklausel greift die Revision nicht an.
c) Das Berufungsgericht hat die Abwehrklausel der Gemeinschuldnerin an § 9 AGBG gemessen und sie für wirksam gehalten. Dagegen sieht die Revision darin eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne der zitierten Vorschrift.
Ob eine Abwehrklausel, soweit sie sich gegen den vom Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt richtet, in jedem Fall einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standzuhalten vermöchte, kann indessen offenbleiben. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Individualprozeß erst dann einer Überprüfung nach § 9 ff. AGBG zugänglich, wenn sie Vertragsinhalt geworden sind. Da die Klägerin nach Nr. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls nur ihre eigenen Bedingungen gelten lassen wollte, ist die Abwehrklausel der Gemeinschuldnerin als abweichende Klausel jedoch nicht in den Vertrag einbezogen worden.
III.
Die Revision der Klägerin war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
BB 1985, 1150 |
DB 1985, 1686 |
NJW 1985, 1838 |
DRsp I(120)148b-c |
WM 1985, 694 |
ZIP 1985, 544 |
MDR 1985, 751 |