Entscheidungsstichwort (Thema)
Gütergemeinschaft
Normenkette
BGB §§ 516, 1415, 2287, 2325
Tatbestand
Die Kläger sind die drei Kinder des am 4. Juli 1980 im Alter von 71 Jahren verstorbenen Chefarztes und Universitätsprofessors Dr. G. M. (Erblasser) aus dessen erster (geschiedener) Ehe. Die am 20. September 1927 geborene Beklagte ist dessen Witwe. Nach der Eheschließung des Erblassers mit der Beklagten am 26. Februar 1962 lebten diese zunächst im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 17. Dezember 1971 vereinbarten sie Gütergemeinschaft und am 15. Juli 1977 Gütertrennung. Aus dieser Ehe ging der am 10. Juni 1963 geborene Sohn Malte hervor.
Aufgrund Ehe- und Erbvertrages vom 15. Juli 1977 wurde die Beklagte die alleinige, befreite Vorerbin des Erblassers. Zu Nacherben hatte der Erblasser seine vier Kinder zwar gleichmäßig zu je einem Viertel berufen, jedoch beschwert mit einem Vorausvermächtnis zugunsten von Malte, das diesem einen Verschaffungsanspruch in Bezug auf Grundbesitz in Gr. und M.-S. gewährt hätte. Die Kläger haben diese Nacherbschaft ausgeschlagen und die Beklagte auf Zahlung ihres Pflichtteils und auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommen. Wegen der Pflichtteilsergänzung stützen die Kläger sich auf Schenkungen des Erblassers an die Beklagte. Insbesondere die genannten Eheverträge von 1971 und 1977 enthalten nach Auffassung der Kläger verdeckte Schenkungen.
Das Landgericht hat den Klägern Pflichtteilsansprüche in Höhe von je rund 40.160 DM und Pflichtteilsergänzung im Hinblick auf eine Grundstücksschenkung des Erblassers an Malte in Höhe von je 31.757,53 DM zugebilligt. Dementsprechend hat das Landgericht die Beklagte unter Berücksichtigung der Aufrechnung einer Gegenforderung gegen den Kläger zu 3) aus Darlehen verurteilt, an den Kläger zu 1) 71.918,20 DM und an den Kläger zu 3) 34.918,20 DM, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Berufung haben die Kläger zu 1) und 3) weitere Pflichtteilsergänzung in Höhe von je 440.508 DM nebst Zinsen verlangt. Damit hatten sie vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger zu 1) und 3), mit der diese weiterhin Pflichtteilsergänzung in Höhe von noch je 440.503,78 DM nebst Zinsen fordern.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, weder der Ehevertrag über die Errichtung der Gütergemeinschaft vom 14. Dezember 1971 noch derjenige über die Begründung der Gütertrennung vom 15. Juli 1977 enthielten oder verdeckten Schenkungen des Erblassers an die Beklagte. Die Eheleute hätten bewußt die Form von Eheverträgen gewählt, so daß die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunden dafür spreche, daß Schenkungen gerade nicht gewollt seien. Bei dem Vertrag von 1971 sei es den Beteiligten um die Regelung ihrer Vermögensbeziehungen im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft gegangen. Seine Regelungen seien auf die weitere Dauer der Ehe und zugleich auf die Verwirklichung des Zugewinnausgleichs angelegt gewesen. Gegen eine Schenkung spreche auch, daß die Eheleute sich zugleich erbrechtlich bedacht hätten. Zwar habe das Vermögen des Erblassers dasjenige der Beklagten bei Abschluß des Vertrages von 1971 bei weitem überstiegen. Es sei aber nicht zu übersehen, daß die Beklagte damals bereits Alleineigentümerin eines Anwesens in Gr., Ga.-v.-S.-Straße, und Miteigentümerin der Grundstücke D.straße und Z.straße gewesen sei. Auch die Regelungen des Ehevertrages von 1977 sprächen gegen eine Schenkung. Nunmehr hätten Versorgungsfragen für das Alter und das aus der zweiten Ehe hervorgegangene Kind im Vordergrund gestanden. Daß nicht unentgeltliche Zuwendungen, sondern die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft gewollt gewesen seien, zeige zudem die gegenseitige Einräumung des Nießbrauchs.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht in allen Teilen rechtsfehlerfrei.
2.
Unbegründet ist die Revision allerdings, soweit sie bereits in der Begründung der Gütergemeinschaft eine Schenkung erblickt, die zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Kläger führe (§ 2325 BGB).
Freilich trifft es zu, daß ein Ehegatte, der bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft - im Gegensatz zu dem anderen Gatten - kein oder nur geringfügiges eigenes Vermögen in das Gesamtgut einbringt, mit dem Abschluß des Ehevertrages eine unter Umständen beträchtliche objektive Bereicherung erfährt. § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes unterwirft diese sogar ausdrücklich der Schenkungsteuer. Gleichwohl handelt es sich in solchen Fällen im allgemeinen nicht um Schenkungen im Sinne von §§ 516, 2325, 2287 BGB. Dafür fehlt es an der hier vorausgesetzten schuldrechtlichen Einigung der Eheleute über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Der Rechtsgrund für die Bereicherung liegt vielmehr regelmäßig in dem (familienrechtlichen) Vertrag über die Errichtung der Gütergemeinschaft, mit dessen Hilfe die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse (neu) ordnen.
Andererseits ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 22. November 1915 (RGZ 87, 301) anerkannt, daß ausnahmsweise auch in der Begründung einer Gütergemeinschaft eine ergänzungserhebliche Schenkung (des begüterten an den bereicherten Ehegatten) liegen kann, wenn beide Teile über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Eine solche Annahme hat das Reichsgericht gebilligt in einem extrem gelagerten Sonderfall, in dem die Eheleute nach einem einheitlichen Plan ein Jahr vor dem Tode des begüterten Mannes zunächst allgemeine Gütergemeinschaft begründet und schon fünf Tage später Gütertrennung vereinbart hatten, um die Rechte eines minderjährigen Kindes des Mannes aus erster Ehe zu verkümmern. Diese Entscheidung hat allgemeine Zustimmung gefunden. Sie deckt sich weitgehend mit der Auffassung des Senats und bietet einen brauchbaren Anhalt zur Bewältigung von Fällen, in denen die Ehegatten entweder den beurkundeten Ehevertrag in Wahrheit nicht, sondern nur eine Schenkung wollen (so im Fall BGH, Urteil vom 10.7.1975 - II ZR 154/72 - insoweit BGHZ 65, 79 nicht abgedruckt, wohl aber FamRZ 1975, 572, 574 unter III 2), oder in denen sie ihr Recht zum Abschluß von Eheverträgen (§ 1408) grob mißbrauchen.
Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Einordnung einer Bereicherung des weniger begüterten Ehegatten bei der Begründung der Gütergemeinschaft als Schenkung allein darauf abgestellt worden ist, ob die Eheleute über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren oder nicht, erscheint das dem Senat allerdings nicht ausreichend. Zwar ist die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung für die Annahme einer Schenkung unentbehrlich (§ 516 Abs. 1 BGB). Es darf aber nicht übersehen werden, daß auch bei einer ausschließlich durch die Ehe motivierten und völlig unbedenklichen Neuordnung des Güterstandes die dabei eintretende Bereicherung des weniger begüterten Teiles von den Eheleuten als unentgeltlich empfunden und gewollt sein kann. Die Bereicherung schon deshalb dem Recht der Schenkung zu unterwerfen und daran ferner die Rechtsfolgen der §§ 2325, 2329 BGB anzuknüpfen, ginge jedoch entschieden zu weit. Dabei bliebe unbeachtet, daß es Ehegatten jederzeit freisteht, ihre güterrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft zu ändern und den bis dahin geltenden Güterstand durch einen anderen zu ersetzen. Diese für das Ehegüterrecht grundlegende Befugnis müssen sowohl die Gläubiger (vgl. dazu BGHZ 57, 123, 126) als auch die Pflichtteilsberechtigten als eine Folge der Eheschließungsfreiheit grundsätzlich hinnehmen. Das macht es erforderlich, für die Annahme einer Schenkung hier zusätzlich auch darauf abzustellen, ob festgestellt werden kann, daß die Geschäftsabsichten der Eheleute - soweit es sich um die Bereicherung des weniger begüterten Teiles handelt - nicht zwecks Verwirklichung der Ehe auf eine Ordnung der beiderseitigen Vermögen gerichtet waren (vgl. Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 32 I 6 S. 436). Nur dann ist Raum für die Annahme, die ehegüterrechtliche causa für die Bereicherung sei durch einen schuldrechtlichen Schenkungsvertrag verdrängt. In Betracht kommen kann eine derartige Annahme, wenn nach einem einheitlichen Plan zunächst Gütergemeinschaft und nach einiger - auch längerer - Zeit ein anderer Güterstand vereinbart wird (RGZ 87, 301), oder wenn es sich etwa um die nachträgliche Verschiebung wertvoller Gegenstände aus dem Vorbehaltsgut eines Ehegatten in das des anderen oder in das Gesamtgut oder um eine solche aus dem Gesamtgut in Vorbehaltsgut handelt (vgl. RG Recht 1908 Nr. 2550). Ein gewichtiges Anzeichen für die Verfolgung "ehefremder Zwecke" kann es aber auch sein, wenn Gütergemeinschaft kurz vor dem Tode eines Ehegatten vereinbart wird, oder wenn für die Auseinandersetzung dem zunächst weniger begüterten Teil eine höhere Quote eingeräumt wird, als § 1476 BGB vorsieht, oder auch wenn ein Ehevertrag nur deshalb geschlossen wird, um pflichtteilsberechtigte Angehörige zu benachteiligen. In allen Fällen dieser Art bedarf es hierzu jedoch entsprechender Feststellungen des Tatrichters. Zu solchen Feststellungen hat sich der Tatrichter in der vorliegenden Sache unter eingehender Darlegung seines Rechtsstandpunktes jedoch außerstande gesehen; Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger sind ihm insoweit nicht unterlaufen.
Danach kann die Revision, soweit sie wegen vermeintlicher Schenkung je eines Hälfteanteils an den Grundstücken Ga.-v.-S.-Str. und Sch. Straße/L.straße aufgrund des Ehevertrages von 1971 gestützt ist (1.476.365 DM + 349.376,07 = 1.825.741,07 DM), in Höhe von je (3/32 von 1.825.741,07 DM =) 171.163,22 DM nebst Zinsen keinen Erfolg haben.
3.
Erfolg hat die Revision dagegen, soweit die Kläger mit ihr die Zahlungsansprüche wegen des Ehevertrages von 1977 weiterverfolgen.
Die Kläger stützen sich hier darauf, daß die Beklagte aus dem Gesamtgut bei dessen Auseinandersetzung Grundstücke in Gr. und M.-S. zu Alleineigentum erhalten habe. Dabei soll es sich nach dem Klägervortrag um Werte in Höhe von 3.039.600 DM und 1.860.916 DM gehandelt haben. Dem steht auf der anderen Seite nur das Grundstück in Gar., Z.straße, gegenüber, das der Erblasser aus dem Gesamtgut zu Alleineigentum erhalten hat und das die Parteien vor dem Tatrichter übereinstimmend mit 720.000 DM bewertet haben.
Bei einem derartigen Zahlenverhältnis durfte das Berufungsgericht nicht ohne nähere Prüfung davon ausgehen, daß die Beklagte bei der Auseinandersetzung nicht mehr erhalten hätte, als ihr nach 1476 BGB zustand. Vielmehr bedurfte es einer Bewertung der Grundstücke, der daran eingeräumten Nießbrauchsrechte und der schuldrechtlichen Einschränkungen dieser Rechte. Erst aus der Differenz der Werte, die der Erblasser einerseits und die Beklagte andererseits erlangt haben, kann abgeleitet werden, ob und in welchem Umfang die Beklagte insoweit objektiv unentgeltlich bereichert ist. Dazu bedarf es ferner einer Prüfung, ob ein Vermögenszuwachs der Beklagten etwa unterhaltsrechtlich geschuldet war oder ob einem solchen eine konkrete Gegenleistung der Beklagten gegenüberstand.
Hat die Beklagte durch den Ehevertrag von 1977 vom Erblasser unentgeltlich Vermögenszuwachs erlangt, dann bedarf es weiter der Feststellung, ob der Erblasser und die Beklagte über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren. Da diese subjektive Voraussetzung insbesondere bei einer gemischten Schenkung jedoch nicht selten schwer nachzuweisen ist, tritt die höchstrichterliche Rechtsprechung verdeckten Schenkungen im Rahmen der §§ 2325 und 2287 BGB zum Schutz der berechtigten Interessen der betreffenden Pflichtteilsberechtigten und der Vertragserben mit Hilfe einer tatsächlichen Vermutung entgegen (BGHZ 59, 132, 136; 82, 274, 281 und ständig). Diese greift ein, wenn Leistung und Gegenleistung in einem groben, auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen. Ein derartiger Fall kann hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus vorliegen. Denn im Zusammenhang mit dem Ehevertrag von 1977 ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß die Vermögenswerte, die die Eheleute im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der genannten Grundstücke erlangt haben, zueinander in einem groben, auffälligen Mißverhältnis stehen.
4.
Diese Erwägungen passen jedoch nicht auf den Grundbesitz in B., der während des Güterstandes der Gütergemeinschaft erworben und anscheinend von vornherein auf den Namen der Beklagten eingetragen worden ist. Inwiefern dieser Besitz nicht sogleich in das Gesamtgut gefallen, sondern trotzdem von Anfang an oder infolge des Ehevertrages von 1977 Alleineigentum der Beklagten geworden sein soll, wie das Berufungsgericht annimmt, ist bisher nicht ersichtlich und wird näher zu prüfen sein. Sollte dieser Besitz in das Gesamtgut gefallen und dieses insoweit noch nicht auseinandergesetzt sein, dann kann sich hieraus schon deshalb kein Anspruch gemäß § 2325 BGB ergeben, weil es insoweit bereits im Hinblick auf die Gütergemeinschaft an einer Schenkung fehlt. Allerdings würde der Anteil des Erblassers an dem dann beim Erbfall noch vorhandenen Rest-Gesamtgut (Anteilswert nach Klägervortrag 166.355 DM) in den Nachlaß gefallen sein und zu einer entsprechenden Erhöhung des ordentlichen Pflichtteils der Kläger führen müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 1456544 |
BGHZ, 178 |
NJW 1992, 558 |
DNotZ 1992, 503 |