Leitsatz (amtlich)
1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt.
2. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer Partei im Zusammen- hang mit der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien.
Normenkette
StGB §§ 263, 331, 333
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 19.12.2002) |
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 2002 wird mit den Feststellungen aufgehoben
- auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten Dr. Kr. betrifft,
- auf die Revision des Angeklagten P., soweit es diesen Angeklagten und den Angeklagten C. betrifft.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Tatbestand
Das Landgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in NJW 2003, 1405 veröffentlicht ist, hat den Angeklagten Dr. Kr. vom Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen. Den Angeklagten P. hat es wegen Beihilfe zur Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Gegen den Mitangeklagten C., der seine Revision im Verlauf des Verfahrens vor dem Senat zurückgenommen hat, hat es wegen Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten Dr. Kr.. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Angeklagte P. beanstandet mit seinem Rechtsmittel allein die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen haben Erfolg. Die Urteilsaufhebung zugunsten des Angeklagten P. ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten C. zu erstrecken.
I.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte Dr. Kr. war im Jahre 1996 auf Vorschlag der SPD, deren Mitglied er ist, vom Stadtrat der Stadt Wuppertal zum ersten haupt- amtlichen Bürgermeister gewählt worden. Der Mitangeklagte C. hatte sich in den neunziger Jahren zu einem der größten Bauinvestoren in dieser Stadt entwickelt.
Im Vorfeld der Kommunalwahl 1999, bei der der Oberbürgermeister erstmals direkt gewählt wurde, gewann die Wuppertaler SPD aufgrund des aufwendigen Vorwahlkampfes der Nordrhein-Westfälischen CDU den Eindruck, daß man deren Wahlkampagne nur durch den Einsatz erheblicher Mittel wirksam werde entgegentreten können und es daher notwendig sei, Großspender für den Wahlkampf zu gewinnen.
Der Zeuge S. (Stadtverordneter und bauplanungspolitischer Sprecher der SPD in Wuppertal), der als Berater des Angeklagten Dr. Kr. in allen wichtigen Baufragen galt, sprach daraufhin den Mitangeklagten C. wegen einer Spende an. Dieser zeigte sich – obwohl selbst CDU-Mitglied – dazu bereit, weil er wollte, daß der Angeklagte Dr. Kr., dessen investorenfreundliche Politik er schätzte und mit dessen Amtsführung er „Planungssicherheit” verband, weiterhin Oberbürgermeister blieb. Diese Spendenbereitschaft beruhte auch darauf, daß der Mitangeklagte C. bemüht war, ein Factory Outlet Center (FOC) in Wuppertal zu errichten. Für dieses Vorhaben erschien es ihm wichtig, daß der Angeklagte Dr. Kr. wiedergewählt würde. Denn obwohl dieser sich bereits öffentlich gegen ein derartiges Projekt ausgesprochen hatte, war das Vorhaben aus Sicht des Mitangeklagten C. noch eher unter einem Oberbürgermeister Dr. Kr. zu verwirklichen, da der Gegenkandidat der CDU im Bürgermeisterwahlkampf R. als Prokurist einer überregionalen Einzelhandelskette mit mehreren Filialen in Wuppertal ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran haben mußte, daß dort kein FOC errichtet würde.
Auf Initiative von führenden Mitgliedern der örtlichen SPD kam es am 10. November 1998 zu einem Abendessen im Hause C., an dem auf Drängen seiner Parteifreunde auch der Angeklagte Dr. Kr. teilnahm. Ihm war zuvor gesagt worden, es solle über ein Sponsoring für einen Sportverein und eine Unterstützung der SPD im anstehenden Kommunalwahlkampf gesprochen werden. In Anwesenheit des Angeklagten Dr. Kr. brachte der Mitangeklagte C. zum Ausdruck, daß er den Wahlkampf der SPD finanziell unterstützen wolle, aber Wert darauf lege, daß das Geld nur für den Wahlkampf des Oberbürgermeisters verwendet werde. Für diesen Wahlkampf, der nach Worten des Mitangeklagten C. „Bundesligaformat” haben sollte, bot er darüber hinaus die Mithilfe seines für die Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Mitarbeiters Br. an. Der Angeklagte Dr. Kr. erkannte, daß sich der Mitangeklagte C. aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Oberbürgermeister und seiner investorenfreundlichen Politik engagieren wollte. Ihm war klar, daß konkrete Projekte des Mitangeklagten C. auch zukünftig Gegenstand seiner Amtstätigkeit sein würden. Er reagierte auf dessen Ausführungen mit dem Hinweis, daß die SPD bereits eine Werbeagentur beauftragt habe. Zugleich lehnte er es ab, durch direkte Zahlungen unterstützt zu werden, und befürwortete den „rechtlich vorgesehenen Weg” in Form von Spenden an seine Partei unter Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes (PartG). Der Mitangeklagte C. wertete dies als Einverständnis des Angeklagten Dr. Kr.. Er wollte, daß dieser die Spende als Gegenleistung für die von ihm – C. – geschätzte Amtsführung verstand.
Der Angeklagte Dr. Kr. verließ das Treffen vorzeitig. Er war im weiteren mit der Finanzierung des Wahlkampfes nicht mehr befaßt und hatte auch keine Kenntnis von der tatsächlichen Handhabung der vom Mitangeklagten C. später an die SPD geleisteten Zahlungen. Er wußte und billigte aber, daß für den Wahlkampf ein Betrag von über einer halben Million DM aufgewendet wurde, der größtenteils von dem Mitangeklagten C. stammte. Auch der Wahlkampfeinsatz des PR-Mitarbeiters Br. war ihm bekannt.
Der Mitangeklagte C. zahlte im Jahre 1999 über seine … Bauträgergesellschaft mbH (im folgenden: … GmbH) insgesamt 500.000 DM an die SPD Wuppertal. Er wollte damit den überwiegenden Teil der Kosten für den Oberbürgermeisterwahlkampf abdecken. Tatsächlich finanzierte er auf diese Weise weitgehend den gesamten Kommunalwahlkampf der SPD. Der Angeklagte P. war als Angestellter des Mitangeklagten C. in die Abwicklung von drei Zahlungen an die SPD über 36.000, 34.800 und 185.600 DM eingebunden, da er die entsprechenden Überweisungsträger vorbereitete. Hierbei nahm er billigend in Kauf, daß es sich um Leistungen für die dienstliche Tätigkeit des Angeklagten Dr. Kr. handelte.
Der Mitangeklagte C. hatte bereits kurz nach dem 10. November 1998 von seinem Mitarbeiter Br. erfahren, daß er aufgrund der Publizierungspflicht nach dem Parteiengesetz bundesweit als Großspender für die SPD bekannt würde. Es lag ihm indessen daran, daß er im Rechenschaftsbericht der SPD nicht mit dem gesamten von ihm geleisteten Betrag als Spender aufgeführt wurde. Er wollte zunächst erreichen, daß er lediglich als Spender von 100.000 DM in Erscheinung trat. Dieser Betrag entsprach etwa der Summe von 125.000 DM, die er im Jahr 1999 der CDU Wuppertal zugewandt hatte.
Schließlich gelang es ihm, die Zeugen H., N. und K. zu veranlassen, sich zum Schein als Spender von 100.000, 200.000 bzw. 50.000 DM benennen zu lassen. Die übrigen 150.000 DM sollten als Spende der … GmbH erscheinen. Im Auftrag des Mitangeklagten C. gab der Angeklagte P. die Namen der Scheinspender an den früheren Mitangeklagten Bi., den Schatzmeister der Wuppertaler SPD, weiter. Der Angeklagte P. wußte, daß jedenfalls die Zeugen H. und N. tatsächlich nicht gespendet hatten. Er hielt es, ebenso wie der Mitangeklagte C., für möglich und nahm billigend in Kauf, „daß die SPD durch die falschen Angaben Zahlungsansprüche staatlicher Stellen gegen sich vermeiden und gleichzeitig diesen Stellen ein entsprechender Schaden entstehen konnte”.
Auch der frühere Mitangeklagte Bi. hielt es für möglich, daß die ihm genannten Spendernamen falsch waren. Er nahm sie dennoch in den Rechenschaftsbericht des SPD-Unterbezirks Wuppertal auf, der an die Bundes-SPD weitergegeben wurde. Dabei ging es ihm zum einen darum zu vermeiden, daß die Zuwendung des Mitangeklagten C. wegen ihrer Eigenschaft als sogenannte Einflußspende an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet werden mußte, wie dies im Parteiengesetz vorgesehen ist. Zum anderen wollte er seiner Partei die in diesem Gesetz vorgesehenen staatlichen Zuschüsse auf die Spenden natürlicher Personen sichern.
Die Bundes-SPD ließ durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen routinemäßig bei den sogenannten Großspendern nachfragen, ob sie tatsächlich gespendet hatten. Hierauf offenbarte der Zeuge H., daß er lediglich seinen Namen zur Verfügung gestellt hatte. Den auf diesen Zeugen entfallenden Spendenbetrag von 100.000 DM übernahm der Mitangeklagte C. daraufhin auf die … GmbH. Dementsprechend benannte die Bundes-SPD in ihrem Rechenschaftsbericht für 1999, den sie beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreichte, die … GmbH als Spenderin von 250.000 DM, den Zeugen N. als Spender von 200.000 DM und den Zeugen K. als Spender von 50.000 DM.
2. Das Landgericht hat durch das Verhalten des Angeklagten Dr. Kr. im Grundsatz die Voraussetzungen einer Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in den Begehungsformen des Sichversprechenlassens und der Annahme eines Vorteils als erfüllt angesehen. Es hat aber in Anlehnung an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einwerbung von Drittmitteln im Hochschulbereich (BGHSt 47, 295), deren Grundgedanken – wie im angefochtenen Urteil näher ausgeführt ist – mit Blick auf die Regelungen der Parteienfinanzierung durch das Parteiengesetz auch auf die Einwerbung von Parteispenden durch der jeweiligen Partei angehörende Amtsträger zuträfen, eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes vorgenommen. Ausgehend von dieser hat es den Angeklagten Dr. Kr. mangels Tatvorsatzes nicht wegen Vorteilsannahme verurteilt, weil dieser „bei Begehung der Tat” davon ausgegangen sei, das Parteiengesetz werde bei der Entgegennahme der Spende des Mitangeklagten C. eingehalten werden.
Den Mitangeklagten C. hat das Landgericht dagegen der Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in den Tatbestandsvarianten des Versprechens und des Gewährens eines Vorteils für schuldig erachtet. Ihm könne eine entsprechende Einschränkung des Tatbestandes nicht zugute kommen, weil er sich bei dem Treffen am 10. November 1998 über die Einhaltung des Parteiengesetzes keine Gedanken gemacht und später durch die Gewinnung von „Scheinspendern” die Vorschriften des Gesetzes gerade unterlaufen habe. Durch die Veranlassung der Mitteilung der Namen der Scheinspender an den Schatzmeister der Wuppertaler SPD habe er überdies Beihilfe zu dem Betrug geleistet, den dieser in mittelbarer Täterschaft „zum Nachteil der Bundestagsverwaltung” begangen habe.
Der Angeklagte P. wiederum habe durch die Vorbereitung der Überweisungsträger Beihilfe zu der Vorteilsgewährung des Mitangeklagten C. … und durch die Weitergabe der Namen der Scheinspender Beihilfe zu dem Betrug des früheren Mitangeklagten Bi. geleistet.
Entscheidungsgründe
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht bedarf. Das Landgericht hat zwar im Grundsatz zutreffend erkannt, daß der Tatbestand der Vorteilsannahme für die hier zu beurteilende Sachverhaltskonstellation einer einschränkenden Auslegung bedarf. Sein Lösungsansatz wird jedoch der Rechtslage und insbesondere den für die rechtliche Bewertung von Wahlkampfspenden zugunsten von Amtsträgern maßgeblichen Rechtsprinzipien nicht gerecht. Daher hat es die erhobenen Beweise vor einem unzutreffenden rechtlichen Hintergrund gewürdigt bzw. die Sachaufklärung nicht in ausreichendem Maße auf die tatsächlich entscheidungserheblichen Gesichtspunkte gerichtet. Der Freispruch des Angeklagten Dr. Kr. kann daher keinen Bestand haben. Im einzelnen:
1. Vor dem Hintergrund einer Häufung aufsehenerregender Bestechungsfälle in der öffentlichen Verwaltung und der wachsenden Besorgnis, daß organisierte Kriminalität mit korruptiven Mitteln in verstärktem Maße in staatliche Strukturen eindringt (vgl. Bauer/Gmel in LK 11. Aufl. Nachtrag zu §§ 331 – 338 Rdn. 2 m. w. N.), hat der Gesetzgeber, um das Vertrauen der Bürger in die Integrität des Staates als einen der Eckpfeiler der Gesellschaft auch für die Zukunft sicherzustellen (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP vom 24. September 1996, BTDrucks. 13/5584 S. 1 und 8, den die Bundesregierung unverändert übernommen hat, s. BTDrucks. 13/6424), durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) u. a. nicht nur die Strafandrohungen der einschlägigen Strafvorschriften in §§ 331 ff. StGB verschärft, sondern auch die Bestimmungen gegen die Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) und die Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) tatbestandlich erweitert. Gemäß § 331 Abs. 1 StGB aF machte sich ein Amtsträger wegen Vorteilsannahme nur strafbar, wenn er als Gegenleistung für eine vergangene oder künftige Diensthandlung einen Vorteil für sich selbst forderte, sich versprechen ließ oder annahm. Nach der Neufassung der Vorschrift reicht es nunmehr zum einen auch aus, wenn der Amtsträger den Vorteil für einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. Zum anderen muß der Vorteil nicht mehr als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare (vgl. BGHSt 32, 290, 291; 39, 45, 46 f.; BGH NStZ 2001, 425, 426) Diensthandlung des Amtsträgers gedacht sein. Vielmehr genügt es, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird. Korrespondierend wurde der Tatbestand der Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in gleicher Weise neu gefaßt.
Mit dieser Erweiterung von § 331 Abs. 1 StGB und § 333 Abs. 1 StGB sollten zum einen die Fälle, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. „allgemeine Klimapflege” betrieben wird, in den Tatbestand einbezogen sowie die Schwierigkeiten überwunden werden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften in ihrer ursprünglichen Fassung daraus ergaben, daß vielfach die Bestimmung des Vorteils als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Diensthandlung aufgrund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar waren (vgl. den Bericht und die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags vom 26. Juni 1997, BTDrucks. 13/8079 S. 15). Zum anderen sollten auch die – strafwürdigen – Fälle erfaßt werden, in denen der Amtsträger den Vorteil zwar für eine Diensthandlung, aber, oftmals auch zur Umgehung der einschlägigen Strafvorschriften, zugunsten eines Dritten – insbesondere für „Personenvereinigungen” – fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, ohne daß erkennbar bzw. nachweisbar ist, daß die Zuwendung auch den Amtsträger zumindest mittelbar besserstellt; denn – so die Begründung – die geschützten Rechtsgüter seien durch derartige Zuwendungen in gleicher Weise beeinträchtigt wie bei Vorteilen, die dem Amtsträger selbst zugute kommen (Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP vom 24. September 1996, aaO S. 16).
2. Als Folge dieser erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit ist die Annahme des Landgerichts, daß das Verhalten des Angeklagten Dr. Kr. – vorbehaltlich der Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung – ohne weiteres vom Tatbestand der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB nF erfaßt würde, nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte Dr. Kr. war aufgrund seiner Wahl durch den Rat der Stadt Wuppertal im Jahre 1996 zum hauptamtlichen Bürgermeister (Art. VII Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung – NW vom 17. Mai 1994, GVBl. NW S. 270) kommunaler Wahlbeamter (Art. VII Abs. 4 KommVerfÄndG-NW i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 1 GO-NW nF) und damit Amtsträger im Sinne von § 331 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB geworden. Durch die Annahme des Angebots des Mitangeklagten C., seinen Wahlkampf für die erste Direktwahl des Oberbürgermeisters am 12. September 1999 zu finanzieren sowie darüber hinaus die Dienste des Mitarbeiters Br. zur Wahlkampfunterstützung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, hat er sich Vorteile versprechen lassen; ob und in welcher Weise er diese Vorteile auch angenommen hat, bedarf für die Frage seiner Strafbarkeit deshalb keiner näheren Erörterung. Dabei handelte es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nur um Drittvorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB nF für die SPD Wuppertal, weil diese von den Kosten des Oberbürgermeisterwahlkampfes entlastet wurde. Vielmehr kam der Vorteil auch dem Angeklagten Dr. Kr. selbst zugute, da er durch die finanzielle und personelle Unterstützung des Mitangeklagten C. einen effektiveren Wahlkampf gewährleistet bekam, als ihn die SPD Wuppertal ansonsten mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln hätte bewerkstelligen können.
Diese Vorteile hat sich der Angeklagte Dr. Kr. für seine Dienstausübung versprechen lassen. Hierfür ist es nach der Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB ausreichend, daß er die Absicht des Mitangeklagten C. erkannte, ihm die Wahlkampfunterstützung „aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Oberbürgermeister und seiner investorenfreundlichen Politik” zukommen zu lassen. Damit war das auch nach § 331 Abs. 1 StGB nF in der Tatvariante des Sichversprechenlassens von Vorteilen erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung – die Unrechtsvereinbarung – hergestellt. Einer weiteren Konkretisierung der als Gegenleistung für die Vorteile zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten Dr. Kr. bedurfte es nicht. Insbesondere war ohne Belang, in welcher Form die „investorenfreundliche Politik” im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten des Angeklagten Dr. Kr. als Leiter der Geschäfte der Stadtverwaltung (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GO-NW) im einzelnen zur Geltung gebracht werden sollte. Auch sein – vom Landgericht ausdrücklich festgestellter – innerer Vorbehalt, sich durch die Zuwendungen des Mitangeklagten C. nicht in seiner dienstlichen Tätigkeit beeinflussen zu lassen, ändert an der Unrechtsvereinbarung nichts; denn hierdurch wird der Eindruck der Käuflichkeit dienstlichen Tätigwerdens nicht beseitigt und daher die Beeinträchtigung eines der Schutzgüter des § 331 Abs. 1 StGB, des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung, nicht ausgeräumt.
Ebensowenig wird das erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes dadurch in Frage gestellt, daß sich der Angeklagte Dr. Kr. die von dem Mitangeklagten C. geleisteten Spenden nach den getroffenen Feststellungen nicht für die Ausübung seines Amtes in der zur Zeit des Versprechens und der tatsächlichen Zahlungen laufenden Amtszeit hat versprechen lassen. Zwar bestand der unmittelbare Zweck der versprochenen Vorteile darin, die Erfolgsaussichten des Angeklagten Dr. Kr. bei der anstehenden Wiederwahl zu erhöhen, so daß die Zahlungen – anders gewendet – zunächst einmal dazu dienen sollten, ihm den erneuten Zugang zum Amt des Oberbürgermeisters zu eröffnen, dessen Ausübung im Sinne einer investorenfreundlichen Politik in der auf die Wahl folgenden neuen Amtszeit für den Mitangeklagten C. Motiv seiner Spendenbereitschaft war. Das schließt ein tatbestandsmäßiges Verhalten aber nicht aus. Denn auch, wenn es sich bei dem Amt des Oberbürgermeisters um ein Wahlamt mit begrenzter Amtszeit handelt, hatte der Angeklagte Dr. Kr. das Amt, zu dessen Ausübung die in Frage stehenden Vorteile in Beziehung standen, bereits inne, als er sich diese von dem Mitangeklagten C. versprechen und gewähren ließ. Die Wahlkampfunterstützung wurde für die Erhaltung gerade der Amtsstellung und damit für die künftige Ausübung desselben Dienstes versprochen, den der Angeklagte Dr. Kr. schon bisher ausübte. Die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese werden durch das Sichversprechenlassen von Vorteilen für eine künftige Dienstausübung unabhängig davon beeinträchtigt, ob die Amtsträgerstellung und damit die Möglichkeit der Dienstausübung erst durch erfolgreiche Wiederwahl zu erreichen sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen im einzelnen § 331 StGB auch auf einen Amtsträger anwendbar sein kann, der als Kandidat für ein anderes Wahlamt als das innegehabte sich Wahlkampfspenden versprechen läßt oder solche annimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden.
3. Der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB bedarf aber mit Blick auf die hier in Frage stehenden Fälle einer Wahlkampfunterstützung zugunsten eines Amtsträgers, der sich bei einer anstehenden Direktwahl um seine Wiederwahl bewirbt, der einschränkenden Auslegung.
a) Allerdings kann entgegen der Auffassung des Landgerichts die gebotene Tatbestandseinschränkung nicht – mit der von ihm angenommenen Folge der Straflosigkeit des Angeklagten Dr. Kr. – daraus hergeleitet werden, daß dieser im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens der Wahlkampfunterstützung durch den Mitangeklagten C. davon ausgegangen ist, seine Partei werde mit dieser Unterstützung ordnungsgemäß nach dem Parteiengesetz umgehen. Dieser Ansatz ist unter verschiedenen Aspekten rechtlich nicht tragfähig.
aa) Das Landgericht hat seine Rechtsauffassung an die – nicht entscheidungstragenden – Erwägungen in Urteilen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 295, 303 ff.; BGH NJW 2003, 763, 766, insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) zur Einwerbung von Drittmitteln für Lehre und Forschung im Hochschulbereich angelehnt (vgl. auch – 5. Strafsenat – BGH NStZ-RR 2003, 171). Danach unterliegt der Tatbestand der Vorteilsannahme einer Einschränkung in den Fällen, in denen es die hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Hochschullehrers ist, derartige Drittmittel – und damit zugleich (Eigen- oder Dritt-) Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB nF – einzuwerben, wenn er bei der Einwerbung das hierfür vorgeschriebene rechtliche Verfahren (Anzeige und Genehmigung) einhält. Denn – so die Begründung – durch die hierdurch bewirkte Transparenz des Verfahrens werde sichergestellt, daß das durch § 331 Abs. 1 StGB geschützte Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachgerechtigkeit und Nichtkäuflichkeit dienstlichen Handelns nicht in dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten strafwürdigen Umfang beeinträchtigt werde. Auf diese Weise werde Strafrecht mit Hochschulrecht in Einklang gebracht und ein Wertungsbruch vermieden.
bb) Damit sind die Sachverhalte der hier zu beurteilenden Art indessen nicht vergleichbar:
aaa) Das Landgericht weist zwar zutreffend darauf hin, daß das Grundgesetz die Staatsfreiheit der Parteien voraussetzt und es daher untersagt, deren Tätigkeit überwiegend aus staatlichen Quellen zu finanzieren. Spenden an die Parteien sind daher nicht nur erlaubt (§ 25 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 4 Nr. 3 und 4 PartG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG), sondern – wie auch andere Einnahmen der Parteien (vgl. § 24 Abs. 4 Nr. 1 – 7 und 9 PartG) – verfassungsrechtlich erwünscht; denn hierdurch wird nicht nur die erforderte Unabhängigkeit der Parteien, sondern auch deren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppierungen bewahrt, die nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung und Unterstützung der Bürger angewiesen bleiben. Es ist daher unzulässig, ihnen durch die Gewährung öffentlicher Mittel das Risiko des Fehlschlagens ihrer Bemühungen um hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft abzunehmen (BVerfGE 85, 264, 287 m. w. N.). Demgemäß dürfen ihnen staatliche Mittel nur bis zur Höhe einer relativen Obergrenze zugeführt werden, die das Gesamtvolumen der von ihnen selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreitet (BVerfGE 85, 264, 289). Aus diesem – durch die Vorschriften des Parteiengesetzes über die staatliche Parteienfinanzierung einfachrechtlich umgesetzten – Verfassungsgebot resultiert das besondere Interesse der Parteien daran, daß ihre Mitglieder Spenden einwerben. Dieses Interesse wird in bestimmtem Umfang noch dadurch verstärkt, daß die Spenden natürlicher Personen – im Rahmen der absoluten und relativen Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung (§ 18 Abs. 2 und 5 PartG) – bis zu einer Höhe von 3.300 EUR je natürliche Person mit 0,38 EUR pro rechtmäßig gespendetem Euro bezuschußt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG; zur Tatzeit: 0,50 DM für jede rechtmäßig gespendete DM, § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF; mit PartG aF ist hier wie im gesamten folgenden das Parteiengesetz in seiner zur Tatzeit maßgeblichen, vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 2002 gültigen Fassung bezeichnet). Als Folge aus all dem werden sich – wie das Landgericht im Kern ebenfalls zutreffend dargelegt hat – gerade Parteimitglieder, die – vor allem durch Wahl – Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 331 Abs. 1 StGB erworben haben, vielfach einem erheblichen Erwartungsdruck ausgesetzt sehen und sich in gesteigertem Maße aufgefordert fühlen, sich um das Einwerben von Spenden zu bemühen und entsprechende Zuwendungen an die Partei weiterzuleiten (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG). Denn diese Personen haben aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung in der Regel in besonderem Maße die Möglichkeit und den Einfluß, Dritte zu Zahlungen oder sonstigen Zuwendungen an ihre jeweilige Partei zu veranlassen.
Hierdurch wird für parteigebundene Amtsträger – insbesondere für Wahlbeamte – in besonderer Weise die Gefahr begründet, mit den Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuches in Konflikt zu geraten. Denn da es – wie bereits ausgeführt – nach der Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB zur Begründung der Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme nunmehr ausreicht, wenn der Amtsträger allgemein für seine Dienstausübung einen Vorteil für einen Dritten – hier: seine Partei – fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, und daher auch Zuwendungen zur „allgemeinen Klimapflege” oder zur Gewinnung generellen Wohlwollens des Amtsträgers den Tatbestand erfüllen, kann die Abwicklung einer Parteispende über einen Amtsträger dem § 331 Abs. 1 StGB unterfallen, obwohl ihre Annahme der Partei aus keinem der Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 PartG verboten ist, es sich insbesondere nicht um eine Einflußspende handelt, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt wird (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG).
bbb) Das dargestellte Spannungsverhältnis kann jedoch nicht dadurch aufgelöst werden, daß der Amtsträger, der für seine Dienstausübung eine nach dem Parteiengesetz zulässige Parteispende als Drittvorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, von der Strafbestimmung des § 331 Abs. 1 StGB freigestellt wird. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber Amtsträger hinsichtlich der Einwerbung von Parteispenden von der Strafandrohung des § 331 StGB ausnehmen wollte, ergeben sich weder aus dem reformierten Recht der Korruptionsdelikte noch aus nachfolgenden Änderungen des Parteiengesetzes. Im Gegenteil:
Parteispenden sind nicht einschränkungslos zulässig. So hat es der Gesetzgeber den Parteien aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten untersagt, bestimmte Spenden anzunehmen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 – 8 PartG). In gleicher Weise steht ihm die Befugnis zu, aus übergeordneten Interessen einzelnen Personen die Einwerbung von Parteispenden unter bestimmten Voraussetzungen zu untersagen. Wenn er daher zum Schutz der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens der Allgemeinheit in diese Lauterkeit Amtsträgern unter Strafbewehrung verbietet, Parteispenden als Gegenleistung für ihre Dienstausübung zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, bewegt er sich grundsätzlich (zur Ausnahme s. unten) in dem ihm verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum. Es ist in einem solchen Fall nicht Sache der Gerichte, insoweit eine Normenkorrektur vorzunehmen. Eine solche ist hier insbesondere nicht unter dem Aspekt geboten, daß der Angeklagte Dr. Kr. sich widersprechenden Normbefehlen ausgesetzt gesehen hätte. Das Parteiengesetz gebot ihm gerade nicht, Parteispenden einzuwerben. Er war lediglich mit der allgemeinen Erwartung innerhalb seiner Partei konfrontiert, sich um Spenden zur Finanzierung des Kommunalwahlkampfes zu bemühen. Dieser faktische Erwartungsdruck ist jedoch nicht geeignet, den Normbefehl des § 331 Abs. 1 StGB außer Kraft zu setzen, und begründet zu diesem auch keinen rechtlichen Widerspruch. Darüber hinaus ist die – ohnehin erst ab einem bestimmten Umfang der Spende – vorgeschriebene Publizierungspflicht (§ 25 Abs. 3 PartG) und die hierdurch in gewissem Umfang gewährleistete Transparenz des Vorgangs nicht geeignet, dem Schutzzweck des § 331 Abs. 1 StGB in hinreichender Weise Genüge zu tun, denn sie enthüllt die individuelle Beziehung zwischen dem Spender und dem die Spende einwerbenden Amtsträger gerade nicht. Durch all dies unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt entscheidend von dem Fall des beamteten Hochschullehrers, dem durch das Hochschulgesetz die Einwerbung von Drittmitteln für Lehre und Forschung – unterworfen unter eine Anzeige- und Genehmigungspflicht – als Dienstaufgabe übertragen wird, während ihm durch das Strafgesetz ein entsprechendes Tätigwerden als kriminelles Handeln angelastet würde, so nicht auf Tatbestandsebene ein Ausgleich der konträren Normbefehle vollzogen würde.
cc) Darüber hinaus hätte der vom Landgericht befürwortete Lösungsansatz eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen parteizugehörigen und parteilosen Amtsträgern zur Folge. Dem Parteiengesetz und den darin enthaltenen Bestimmungen über Parteispenden unterfallen nur solche Vereinigungen, die in Abständen von höchstens sechs Jahren mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Bundestags- oder Landtagswahl teilnehmen (§ 2 Abs. 2 PartG). Der vom Landgericht dem Amtsträger aufgezeigte Weg, als Gegenleistung für die eigene Dienstausübung der politischen Gruppierung, der er zugehört, auf legalem Wege Zuwendungen zu beschaffen, wäre danach nur solchen Amtsträgern eröffnet, die einer Partei angehören, die den dargelegten Anforderungen genügt. Amtsträger, die etwa Mitglied einer kommunalen Wählervereinigung sind oder gar keiner auf Dauer angelegten politischen Organisation angehören, wären dagegen von vornherein von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Dies ist schon allgemein mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, verletzt aber darüber hinaus dann in besonderer Weise verfassungsrechtliche Garantien, wenn es um die Beschaffung von Mitteln für die Wahlkampffinanzierung – hier im Kommunalwahlkampf – geht. Für die Besetzung eines Amtes auf staatlicher oder – wie hier – kommunaler Ebene durch demokratische Wahlen der Wahlbürger gilt zwar nicht der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil er durch den Vorrang des demokratischen Prinzips verdrängt wird (Battis in: Sachs, Grundgesetz 3. Aufl. 2002, Art. 33 Rdn. 25; Lübbe-Wolff in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 33 Rdn. 39). Damit gilt aber der zum Demokratieprinzip gehörende Grundsatz der Wahlgleichheit (vgl. Magiera in: Sachs aaO Art. 38 Rdn. 90 f.).
Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GO-NW wird der Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern gewählt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um die Umsetzung eines Verfassungsgebots (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die Kommunalvertretungen), das in engem Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip steht (s. nur BVerfGE 69, 92, 105 f. m. w. N.). Die Wahlrechtsgleichheit gilt auch für das passive Wahlrecht und sichert den zur Wahl antretenden Parteien bzw. den einzelnen Kandidaten gleiche Wettbewerbschancen (vgl. etwa BVerfGE 44, 125, 146; 78, 350, 357 f.). Da diese Wettbewerbschancen wesentlich auch davon abhängen, in welchem Umfang Parteien und Kandidaten finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um durch Wahlkampfmaßnahmen und Wahlwerbung die Wähler für sich einzunehmen, ist die Zulässigkeit gesetzlicher Bestimmungen, die einzelnen Parteien oder Bewerbern im Vergleich zu ihren Konkurrenten in der Einwerbung von finanziellen Mitteln zur Finanzierung des Wahlkampfes rechtliche Schranken auferlegen, am Maßstab der Gleichheit der Wahl und des Demokratieprinzips zu messen. Sie können nur Bestand haben, soweit gleichrangige sachliche Gesichtspunkte – etwa der auch verfassungsmäßig verbürgte strafrechtliche Rechtsgüterschutz – eine derartige Differenzierung zu rechtfertigen geeignet sind.
Nach diesen Grundsätzen wäre die Chancengleichheit der zur Wahl stehenden Kandidaten, die bereits ein Amt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 331 Abs. 1 StGB innehaben, in grundgesetzwidriger Weise verletzt, wenn nur der für eine Partei kandidierende Amtsträger für seine Dienstausübung legal eine Wahlkampffinanzierung durch Dritte über die ihn tragende politische Gruppierung aufbringen könnte, während eine derartige Möglichkeit dem als Mitglied einer kommunalen Wählervereinigung oder eines nur losen Wahlbündnisses bzw. als Einzelbewerber kandidierenden Amtsträger verwehrt wäre. Denn einen Grund, der eine derartige Differenzierung sachlich rechtfertigen könnte, gibt es nicht.
dd) Da die Auffassung des Landgerichts, § 331 StGB sei in Fortführung der Rechtsprechung zur Drittmitteleinwerbung durch Hochschullehrer auf die Einwerbung von Parteispenden durch Amtsträger nicht anwendbar, nach allem einer tragfähigen Grundlage entbehrt, kann dahinstehen, ob auf die Wahlkampfspenden des Mitangeklagten C. überhaupt die Vorschriften des Parteiengesetzes Anwendung finden. Auch insofern bestünden indes zumindest Bedenken.
Parteispenden im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG sind nur solche Zuwendungen, die der Partei im Ergebnis zur freien Verwendung zufließen. Wird die Unterstützung dagegen von dem Zuwendenden – wie hier von dem Mitangeklagten C. – mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung verbunden, daß die Mittel zur Finanzierung des Wahlkampfes eines bestimmten von der Partei aufgestellten Kandidaten zu verwenden sind, liegt, wie jedenfalls für das Steuerrecht anerkannt ist, keine – nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG erbschaftssteuerfrei bleibende – Parteispende, sondern eine Direktzuwendung an den Kandidaten im Sinne einer Schenkung vor (vgl. FG Berlin DStR 1989, 254). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zuwendung zunächst der Partei oder unmittelbar dem Begünstigten zufließt (Meincke, ErbStG/SchStG 13. Aufl. § 13 Rdn. 57; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG/SchStG – Stand 31. März 2002 – § 13 Rdn. 236 f.). Eine Parteispende ist erst dann anzunehmen, wenn der Zuwendende lediglich einen nicht verpflichtenden Verwendungswunsch äußert (Meincke aaO; s. auch den Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen über die Behandlung von Wahlkampfspenden vom 14. November 1985 – S 3812 – 18 – V A 2 = DB 1986, 621; insg. – kritisch – Koch DÖV 2003, 451, 453).
Nichts anderes ergibt sich aus den Regelungen über Direktzuwendungen an Abgeordnete (vgl. § 4 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages [Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages] sowie entsprechende Vorschriften der Länderparlamente). Danach sind zwar – in Umsetzung entsprechender Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 264, 325) – Direktzuwendungen an Abgeordnete der Rechnungslegung sowie – ab einem bestimmten Umfang – der Anzeige an den Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Publizierung unterworfen worden; zudem müssen unzulässige Direktzuwendungen an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet werden (§ 4 Abs. 4 der Anlage 1 zur BT-GeschO, § 25 Abs. 2 und 4 PartG). Indes finden diese Verhaltensregeln, abgesehen davon, daß die Folgen ihrer Verletzung weit hinter denjenigen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Parteiengesetzes zurückbleiben (vgl. § 8 der Anlage 1 zur BT-GeschO), auf kommunale Wahlbeamte von vornherein keine Anwendung. Für diese bleibt es allenfalls bei innerparteilichen Regelungen über die Pflicht zur Weiterleitung derartiger Spenden an die Partei (s. etwa § 3 Abs. 3 der Finanzordnung der SPD oder § 4 Abs. 1 Satz 3 der Finanz- und Beitragsordnung der CDU, zit. bei Koch aaO Fn. 13).
b) Jedoch muß der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB für die hier vorliegende Fallgestaltung aus anderen Gründen einschränkend ausgelegt werden, um vor der oben (2. a) cc)) dargestellten verfassungsrechtlich garantierten Wahlgleichheit Bestand haben zu können.
aa) Ein Wahlkandidat, der keine Amtsträgerstellung innehat, ist in unbeschränkter Weise befugt, Mittel zur Finanzierung seines Wahlkampfes einzuwerben. Ihm ist es mangels Amtsträgereigenschaft sogar möglich, zur Erlangung entsprechender Mittel ohne das Risiko strafrechtlicher Verfolgung für den Fall seiner Wahl dem Zuwendenden künftige pflichtwidrige Diensthandlungen im Sinne des § 332 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in Aussicht zu stellen oder sich bereit zu zeigen, sich bei Ermessensentscheidungen wegen der Wahlkampfunterstützung zugunsten seines Förderers beeinflussen zu lassen (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB; s. Rudolphi/Stein in SK-StGB § 331 Rdn. 7). Die Auffassung, die Korruptionstatbestände könnten auch auf denjenigen Anwendung finden, der Handlungen im Sinne des § 331 Abs. 1, § 332 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 StGB zu einem Zeitpunkt vornimmt, in dem er zwar noch nicht Amtsträger ist, aber kurz vor seiner Ernennung steht (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 34; s. auch Jescheck in LK aaO § 331 Rdn. 27), ist mit dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht vereinbar (Art. 103 Abs. 2 GG; vgl. für den umgekehrten Fall des aus dem Amt geschiedenen Amtsträgers BGH NStZ 2004, 564). Sie würde darüber hinaus auf den hier gegebenen Fall, daß das Erreichen des Amtes eine erfolgreiche öffentliche Wahl voraussetzt, ohnehin nicht übertragbar sein.
Wäre demgegenüber der sich um die Wiederwahl bewerbende Amtsträger rechtlich völlig davon ausgeschlossen, sich für die Dienstausübung nach der Wahl im Wahlkampf von Dritten finanziell unterstützen zu lassen, würde sein grundrechtlicher Anspruch auf gleiche Wahlchancen in verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise eingeschränkt, da er gegenüber sonstigen Mitbewerbern generell in den Möglichkeiten der Wahlkampffinanzierung und damit in der Effizienz seines Wahlkampfes benachteiligt wäre.
Die Korruptionsdelikte müssen daher für diese Sondersituation in einer Weise ausgelegt werden, die der grundrechtlich garantierten Gleichheit des passiven Wahlrechts gerecht wird.
aaa) Dies bedeutet indessen nicht, daß der Amtsträger für die Einwerbung von Wahlkampfmitteln sonstigen Bewerbern uneingeschränkt gleichgestellt werden müßte. Er befindet sich aufgrund seiner Amtsposition in einer besonderen Pflichtenstellung, die eine Differenzierung erlaubt und erfordert. So scheidet es von vornherein aus, den Amtsträger, der von einem Dritten eine Wahlkampfunterstützung als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, oder sich bereit zeigt, sich aufgrund der Zuwendung bei einer künftigen Ermessensentscheidung zugunsten des Gebers beeinflussen zu lassen, von der Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 und 3 StGB) freizustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine künftige Diensthandlung bzw. dienstliche Ermessensentscheidung schon vor oder erst nach der Wahl vorgenommen werden soll. Zwar kann – wie dargelegt – ein sonstiger Wahlbewerber für den Fall seines Wahlerfolges sanktionslos ein derartiges Verhalten in Aussicht stellen. Dies ändert indessen nichts an der Verwerflichkeit eines solchen Vorgehens und kann es nicht rechtfertigen, den Amtsträger insoweit aus seiner Pflichtenbindung zu entlassen und damit für diese Sonderkonstellation den Schutz der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens der Öffentlichkeit in diese Lauterkeit preiszugeben. Allein der Umstand, daß der Gesetzgeber das an sich ebenfalls strafwürdige Sichbereitzeigen eines sonstigen Wahlbewerbers, seine möglichen künftigen Dienstpflichten zugunsten seines Gönners außer acht zu lassen, bisher nicht unter Strafe gestellt hat, gebietet eine Gleichstellung des Amtsträgers nicht.
bbb) Die tatbestandliche Einschränkung kann damit nur § 331 Abs. 1 StGB betreffen. Sie muß sich daran ausrichten, welche finanziellen Leistungen zur Förderung einzelner Politiker bzw. Parteien der Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen als mit demokratischen und rechtsstaatlichen Maßstäben für vereinbar, wenn nicht sogar erwünscht erachtet.
Einen gewissen ersten Anhalt kann hierfür, wenn sie auch nach ihrem Regelungsgegenstand andere Sachverhalte betrifft, die Vorschrift des § 108 e StGB über die Abgeordnetenbestechung bieten. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen. Der Gesetzgeber knüpft somit die Strafbarkeit an den versuchten oder vollendeten (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Kauf oder Verkauf der Stimme des Abgeordneten für eine konkrete Entscheidung. Erlaubt sind hingegen Zuwendungen an einen Abgeordneten, um dessen allgemeine politische Einstellung zu unterstützen und seine Arbeit zu fördern. Spenden für die Wahlkreisarbeit oder den Wahlkampf sind von der Vorschrift nicht erfaßt (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 108 e Rdn. 8 a).
In dieselbe Richtung weisen die Regelungen des Parteiengesetzes über Einflußspenden. Während Spenden an eine Partei zur allgemeinen Förderung von deren Tätigkeit und Politik erlaubt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 PartG) und sogar verfassungsrechtlich erwünscht sind, ist es den Parteien ausdrücklich untersagt, Spenden anzunehmen, die ihnen erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG). Darin wird das Anliegen des Gesetzgebers deutlich, die allgemeine Förderung der Politik einzelner Personen oder Parteien zuzulassen, während eine Einflußnahme interessierter Dritter auf konkrete Sachentscheidungen durch finanzielle Zuwendungen abgewehrt werden soll. Diese Differenzierung gilt auch für die Wahlkampffinanzierung, so daß es sich in besonderem Maße anbietet, sie für die Abgrenzung von strafbarer und erlaubter Einwerbung von Wahlkampfunterstützung durch Amtsträger im Spannungsfeld zwischen Vorteilsannahme einerseits und verfassungsrechtlich gewährleisteter Chancengleichheit bei der Bewerbung um ein Wahlamt andererseits ebenfalls fruchtbar zu machen.
bb) Daraus folgt: Ein Amtsträger macht sich nicht wegen Vorteilsannahme strafbar, wenn er sich erneut um das von ihm derzeit ausgeübte, aufgrund einer Direktwahl zu erlangende Wahlamt bewirbt und für seinen Wahlkampf die finanzielle oder sonstige Unterstützung eines Dritten für sich und/oder die ihn tragende Partei bzw. Wählervereinigung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, sofern diese Förderung allein dazu dienen soll bzw. dient, daß er nach erfolgreicher Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise ausübt, die den allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers entspricht. In diesem Fall ist wegen des vorrangigen Verfassungsprinzips der Chancengleichheit bei der Wahl das erforderliche rechtswidrige Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung, die Unrechtsvereinbarung, zu verneinen. Zeigt sich der Amtsträger dagegen bereit, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen, macht er sich der Vorteilsannahme schuldig, obwohl wegen der Unsicherheit des Wahlausgangs noch gar nicht feststeht, ob er überhaupt in die Lage versetzt werden wird, im Interesse seines Förderers aktiv zu werden. Hier überwiegt die Pflichtenbindung des Amtsträgers aus seinem bisherigen Amt sein Interesse, seine Chancengleichheit mit anderen Wahlbewerbern gegebenenfalls auch dadurch herzustellen, daß er seine Wahlkampffinanzierung durch Zusagen einwirbt, die zwar kein pflichtwidriges oder ermessensfehlerhaftes Vorgehen in Aussicht stellen, aber dennoch den Makel der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen tragen und daher unlauter und verwerflich sind. Eine Gleichstellung des Amtsträgers insoweit ist auch nicht deswegen geboten, weil der nicht amtsgebundene Wahlbewerber ohne strafrechtliches Risiko entsprechend vorgehen kann. Denn auch in diesem Umfang rechtfertigt die Pflichtenstellung des Amtsträgers noch seine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu nicht amtsgebundenen Mitbewerbern.
Der Senat verkennt nicht, daß die Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfunterstützung durch einen Amtsträger nach diesen Maßstäben nicht für alle Fälle einfach erscheint. Dies ist jedoch der derzeitigen Rechtslage geschuldet, die – als Folge der weiten Tatbestandsfassung einerseits und der durch das verfassungsrechtliche Gebot der passiven Wahlgleichheit bedingten Notwendigkeit restriktiver Auslegung andererseits – eine schärfere Grenzziehung nicht zuläßt. Um die Voraussehbarkeit staatlichen Strafens (Art. 103 Abs. 2 GG) zu gewährleisten, muß § 331 Abs. 1 StGB (ebenso wie § 333 Abs. 1 StGB) daher in einschränkender Auslegung auf die Fälle beschränkt werden, in denen die oben aufgezeigte Grenze eindeutig überschritten ist. Grundvoraussetzung für die unerlaubte Einwerbung von Wahlkampfunterstützung durch einen Amtsträger ist, daß er sich im Gegenzug bereit zeigt, im Falle seiner Wahl seinem Gönner einen bestimmten Vorteil zukommen zu lassen oder sich in bestimmten anstehenden Einzelentscheidungen durch die Gewährung der Spende beeinflussen zu lassen. Dies reicht indessen nicht aus. Hinzu kommen muß, daß dieser Vorteil allein dem Zuwendenden nutzt oder nur bestimmten Individualinteressen förderlich ist. Denn ansonsten würde auch die Wahlkampfförderung für einen Amtsträger, die allein der Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele oder dem einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zugute kommenden Anliegen dient, in die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. -gewährung einbezogen, nur weil der Vorteilsgeber im Falle der Umsetzung der Maßnahme zu dem Kreis der potentiell Begünstigten zählt.
Daß die erforderliche Abgrenzung auch mit diesen Maßgaben nicht für alle Fälle eindeutig vorauszusagende Ergebnisse der Rechtsanwendung sicherstellen kann, versteht sich. Gerade etwa im kommunalen Bereich werden die Erwartung einer bestimmten politischen Ausrichtung des unterstützten Wahlbewerbers (etwa seiner familien- und kinderfreundlichen Politik), die mit einer Wahlkampfspende verbunden werden darf, ohne diese zu einer tatbestandsmäßigen Vorteilsgewährung zu machen, und die Erwartung einer bestimmten Maßnahme (Einrichtung oder Erweiterung einer Kindertagesstätte, für die der Spender einen Bauauftrag erwartet), die zur Unzulässigkeit der Spende an den Wiederwahlkandidaten führt, oft eng miteinander verknüpft sein. Von daher stößt die Suche nach abstrakten, trennscharfe Abgrenzungen erlaubenden Kriterien auf vorgegebene Grenzen. Daran ist nichts zu ändern. Feststellen läßt sich aber immerhin folgendes: Die verfassungsrechtlich begründete Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der Tatbestände der Vorteilsannahme bzw. -gewährung für die Fälle von Wahlkampfspenden zugunsten von Amtsträgern, die zu ihrer Wiederwahl antreten, hat zur Folge, daß die durch die Reform des Korruptionsrechts in den §§ 331 und 333 StGB vorgenommene Ausweitung der Strafbarkeit in diesen Sachverhalten nicht uneingeschränkt greifen kann. Im allgemeinen wird es nicht genügen, daß der Vorteil für die Ausübung des angestrebten Wahlamtes (nach erfolgreicher Wiederwahl) als solche gegeben wird; vielmehr werden zumindest im Regelfall Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer einen Zusammenhang des Vorteils zu konkreten – wenn auch nicht notwendig schon im einzelnen bestimmten – Diensthandlungen im Rahmen des künftigen Amtes sehen müssen.
Darüber hinaus reicht es zur Strafbarkeit des Amtsträgers nicht aus, daß er das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Wahlkampfunterstützung und der von ihm hierfür erwarteten zukünftigen dienstlichen Maßnahme zugunsten des Zuwendenden lediglich hätte erkennen können (vgl. § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG). § 331 Abs. 1 StGB ist Vorsatzdelikt (§ 15 StGB). Elemente fahrlässigen Verschuldens dürfen zur Begründung der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht herangezogen werden. Der Amtsträger muß daher bezüglich des Gegenseitigkeitsverhältnisses zumindest bedingt vorsätzlich handeln.
cc) Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stehen der vom Senat vorgenommenen einschränkenden Auslegung nicht entgegen. Zwar hat der Gesetzgeber die §§ 331, 333 StGB auch deshalb tatbestandlich erweitert, um die als Handlungen im Vorfeld der Korruption für gefährlich erachteten Leistungen zur „allgemeinen Klimapflege” zu erfassen (vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15). Die besondere Situation eines Amtsträgers, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, und die sich im Hinblick darauf ergebende verfas- sungsrechtliche Spannungslage hat er indessen erkennbar nicht bedacht (vgl. BVerfG NJW 2004, 1305, 1312 zur entsprechenden Problematik bei der Auslegung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
4. Im Ergebnis kann der Freispruch des Angeklagten Dr. Kr. danach mit der vom Landgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die bisherigen Feststellungen, die das Landgericht vor dem Hintergrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung getroffen hat, sind auch nicht geeignet, den Freispruch des Angeklagten nach den oben dargelegten Maßstäben mit anderer Begründung zu bestätigen.
Nach diesen Feststellungen hatte der Angeklagte Dr. Kr. erkannt, daß sich der Mitangeklagte C. aufgrund seiner Stellung als Oberbürgermeister und seiner investorenfreundlichen Politik engagieren wollte. Dem Mitangeklagten C. wiederum war gerade auch im Hinblick auf das von ihm geplante FOC wichtig, daß der Angeklagte Dr. Kr. sein Amt behielt. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte läßt das angefochtene Urteil eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der Angeklagte Dr. Kr. – … auch die Erwartungen erkannt hat, die der Mitangeklagte C. für das von ihm geplante FOC mit der Wahlkampfunterstützung verband. Insofern wird zwar mitgeteilt, es sei für den Angeklagten Dr. Kr. – anders als für die Mitglieder des örtlichen SPD-Vorstandes, die das FOC-Projekt weiter diskutierten – nicht einmal erkennbar gewesen, daß sich die Unterstützung des Mitangeklagten C. mit Erwartungen für dieses konkrete Projekt verband. Diese Würdigung des Beweisergebnisses steht indessen in auffallendem Kontrast dazu, daß der Zeuge S. als Stadtverordneter der SPD-Fraktion, Vorsitzender des Ausschusses für Verbindliche Bauleitplanung, planungspolitischer Sprecher der SPD und Berater des Angeklagten Dr. Kr. in allen wichtigen Baufragen das Projekt FOC zusammen mit dem Mitangeklagten C. vorantrieb, daß der Angeklagte Dr. Kr. auch privat in näherem Kontakt mit dem Mitangeklagten C. stand und insbesondere, daß er bereits im April 1998 öffentlich zu dem Projekt FOC Stellung bezogen hatte, was wohl nur vor dem Hintergrund erklärbar ist, daß die entsprechenden Ambitionen des Mitangeklagten C. bereits ein größeres Ausmaß an Publizität erreicht hatten.
Dieser Punkt wird daher in der neuen Verhandlung vertiefter Aufklärung und Behandlung bedürfen. Dabei wird auch die auffallende Höhe der angebotenen und geleisteten Wahlkampfunterstützung nicht außer Betracht bleiben können. Bei einer Spende von einer halben Million Deutsche Mark – mithin einer Spende, die zur vollständigen Finanzierung des gesamten Wahlkampfs eines Oberbürgermeisterkandidaten in einer Großstadt ausreichte und sich in etwa auf das 25fache des Betrags belief, bei dessen Erreichen die einer Partei gewährte Spende unter Nennung des Spendernamens im Rechenschaftsbericht ausgewiesen werden muß (§ 25 Abs. 3 Satz 1 PartG) – versteht es sich jedenfalls nicht ohne weiteres, daß sie nur wegen der allgemeinen Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers gegeben wurde und nicht auch mit Blick auf ein von dem Spender konkret geplantes, kommunalpolitisch umstrittenes Großprojekt sowie die im Zusammenhang mit diesem anstehenden Entscheidungen. Entsprechend bedarf näherer Erklärung auch die Feststellung, daß jedenfalls der Amtsträger, der eine Spende in derartiger Höhe entgegennimmt, einen solchen Bezug gegebenenfalls nicht erkannt hat.
III.
Revision des Angeklagten P.
1. Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Beihilfe zur Vorteilsgewährung hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die für eine Verurteilung wegen Beihilfe notwendige entsprechende Haupttat des Mitangeklagten C. ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Allerdings ist es zunächst nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die drei Zahlungen des Mitangeklagten C. an die SPD Wuppertal zur Finanzierung des Wahlkampfes des Angeklagten Dr. Kr., bei denen der Angeklagte P. durch Vorbereitung der entsprechenden Überweisungsträger mitgewirkt hat, als das Gewähren von Vorteilen an den Angeklagten Dr. Kr. angesehen hat. Wenn sich ein Amtsträger einen Vorteil hat versprechen lassen, der unmittelbar einem Dritten zugewandt werden soll, liegt ein tatbestandsmäßiges Gewähren auch dann vor, wenn der Vorteilsgeber die Zuwendung absprachegemäß an den Dritten leistet. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistung ohne aktuelles Wissen des Amtsträgers vollzogen wird und daher dem Gewähren des Vorteils durch den Zuwendenden nach § 333 Abs. 1 StGB nicht unmittelbar dessen Annahme durch den Amtsträger im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB gegenübersteht, diese vielmehr noch der nachträglichen Kenntnisnahme und Billigung durch den Amtsträger bedarf (so auch Tröndle/ Fischer aaO § 331 Rdn. 16).
Jedoch ist bisher nicht belegt, daß der Mitangeklagte C. durch diese Zahlungen dem Angeklagten Dr. Kr. Vorteile für die Dienstausübung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB gewährt hat. Auch diese Vorschrift muß nach den oben dargelegten Maßstäben in verfassungskonformer Weise einschränkend ausgelegt werden. Dies bedeutet in spiegelbildlicher Anwendung der für § 331 Abs. 1 StGB geltenden Grundsätze, daß sich, wer einem Amtsträger eine Zuwendung für seinen Wahlkampf anbietet, verspricht oder gewährt, um ausschließlich dessen allgemeine zukünftige Dienstausübung nach einer erfolgreichen Wahl zu fördern, nicht wegen Vorteilsgewährung strafbar macht, da es an der erforderlichen – im Fall des Versprechens: erstrebten – rechtswidrigen Verknüpfung zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung des Amtsträgers fehlt.
Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind in dem angefochtenen Urteil jedenfalls nicht in der gebotenen Eindeutigkeit getroffen. Die Urteilsgründe belegen zwar, daß der Mitangeklagte C. mit seiner Wahlkampfspende jedenfalls die Erwartung verband, eine Wiederwahl des Angeklagten Dr. Kr. werde sich positiv auf sein Vorhaben FOC auswirken. Dies allein vermag eine Strafbarkeit nach § 333 Abs. 1 StGB jedoch nicht zu begründen. Vielmehr mußte der Umstand, daß der Mitangeklagte C. sich als Gegenleistung für seine Zuwendung einen konkreten individuellen Vorteil erwartete, gegenüber dem Angeklagten Dr. Kr. auch so deutlich zum Ausdruck gebracht werden, daß auf dieser Grundlage der Abschluß einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung zustande kam und sich in der Folge die Zahlungen an die SPD auch ohne unmittelbare Kenntnis des Angeklagten Dr. Kr. für alle Beteiligten als Gewähren von Vorteilen an diesen darstellten. Hinzu kommt, daß das Landgericht den Sachverhalt insgesamt vor dem Hintergrund abweichender rechtlicher Maßstäbe für die Zulässigkeit von Wahlkampfspenden aufgeklärt hat und sich daher der Bedeutung einzelner Feststellungen für die zutreffende rechtliche Bewertung nicht bewußt gewesen sein mag.
b) Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Beihilfe zur Vorteilsgewährung muß daher aufgehoben werden. Da der Schuldspruch gegen den Mitangeklagten C. auf demselben sachlichen Rechtsfehler beruht, ist die Urteilsaufhebung insoweit auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO).
c) Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu dem Ergebnis gelangen, daß sich der Mitangeklagte C. gemäß § 333 Abs. 1 StGB – auch – in der Tatvariante des Gewährens von Vorteilen schuldig gemacht hat, wird sie sich näher mit der Frage des Gehilfenvorsatzes des Angeklagten P. zu befassen haben. Dieser Angeklagte war bei dem Abendessen vom 10. November 1998 nicht zugegen. Er erfuhr erst nachträglich von der Spendenzusage. Die Überweisungen, die er vorbereitete, wurden zugunsten der SPD Wuppertal vorgenommen. Sonstige Feststellungen, daß er in die Hintergründe der Wahlkampfspende des Mitangeklagten C. eingeweiht worden wäre, sind bisher nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund bedarf die Feststellung, daß er es bei Vorbereitung der Überweisungsträger für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, eine rechtswidrige Vorteilsgewährung des Mitangeklagten C. an den Angeklagten Dr. Kr. zu fördern, näherer Begründung, auch wenn sie im Ergebnis – schon wegen der Berührungspunkte zwischen den Projekten der Unternehmensgruppe C. und der Dienstausübung des Angeklagten Dr. Kr. – nicht fern liegen mag.
2. Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Beihilfe zum Betrug hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand.
a) Zutreffend ist allerdings wiederum der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts. Wer in den Rechenschaftsbericht einer Partei (§§ 23, 24 PartG aF) tatsächlich nicht geleistete Spenden natürlicher Personen (s. § 24 Abs. 2 Nr. 2 PartG aF) oder – ohne entsprechenden Hinweis – Einflußspenden im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF aufnimmt, damit die Partei nach Einreichung des Rechenschaftsberichts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 PartG aF) und des notwendigen Antrags auf staatliche Förderung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF; vgl. nunmehr aber auch § 19 Abs. 1 Satz 5 PartG nF) staatliche Mittel in ihr tatsächlich nicht zustehender Höhe erhält, macht sich des vollendeten Betruges schuldig, wenn der Präsident des Deutschen Bundestages aufgrund der falschen Angaben für die Partei staatliche Mittel in tatsächlich nicht berechtigter Höhe festsetzt (§ 19 Abs. 2 PartG aF) und auszahlt (vgl. allg. Grunst wistra 2004, 95). Im einzelnen:
aa) Mit der Aufnahme in Wahrheit nicht geleisteter Spenden natürlicher Personen in den Rechenschaftsbericht wird zunächst die tatsächliche Grundlage für die Fehlvorstellung darüber geschaffen, bis zu welcher relativen Obergrenze der Partei für das jeweilige Rechnungsjahr staatliche Teilfinanzierung gewährt werden darf; denn diese Grenze wird um den vollen Betrag jeder Spende einer natürlichen Person erhöht (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 PartG aF). Hinzu kommt die Täuschung über die Voraussetzungen einer Bezuschussung der Partei gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG aF mit 0,50 DM für jede von einer natürlichen Person rechtmäßig gespendeten DM bis zu der Grenze von 6.000 DM je natürlicher Person.
Eine Einflußspende im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF ist unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten (§ 25 Abs. 3 PartG aF; vgl. nunmehr § 25 Abs. 4 PartG nF). Unterbleibt dies, gilt sie als rechtswidrig erlangt (§ 23 a Abs. 2 PartG aF) und unterliegt daraufhin der Abführungspflicht nach § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF. Aus dem Zusammenhang dieser Regelungen sowie der in § 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG aF vorgesehenen Sanktionierung für rechtswidrig erlangte Spenden folgt, daß diese nicht als Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 PartG aF in den Rechenschaftsbericht aufgenommen werden dürfen. Geschieht dies dennoch und liegt tatsächlich eine Einflußspende vor, wie es das Landgericht hier – wenn auch ohne nähere Prüfung – angenommen hat, wird konkludent vorgespiegelt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einflußspende nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF nicht gegeben sind. Damit ist die Grundlage nicht nur für eine fehlerhafte Festlegung der relativen Förderungsobergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 PartG aF), sondern auch für eine Täuschung über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Pflicht zur Abführung der Spende an das Präsidium des Deutschen Bundestages sowie für die Kürzung der staatlichen Förderung der Partei um das Zweifache des Betrages der Spende (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG aF) gelegt.
Die Täuschungshandlung i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB ist abgeschlossen, wenn sowohl der Rechenschaftsbericht als auch der Antrag auf staatliche Förderung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF) beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht sind, da in dem Antrag konkludent auf den Rechenschaftsbericht als Grundlage für die betragsmäßige Festsetzung der Fördermittel Bezug genommen wird (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 PartG aF) und erst durch ihn die allgemeine Prüfungspflicht des Präsidenten des Deutschen Bundestages (§ 23 Abs. 3 PartG) auch für die Festsetzung der Höhe der staatlichen Fördermittel und deren spätere Auszahlung als Vermögensverfügung nach § 263 Abs. 1 StGB Relevanz gewinnt (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 1 PartG aF; im Ergebnis ebenso Grunst wistra 2004, 95 f. für das PartG nF).
bb) Bleiben die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts bei der Prüfung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages unentdeckt, unterliegt er – bzw. der mit der Prüfung beauftragte Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung – einem entsprechenden Irrtum. Die Intensität der Prüfung ist hierbei ohne Belang. Daß der Getäuschte bei intensiverer Nachforschung die Fehlvorstellung hätte vermeiden können, ändert an seinem Irrtum nämlich nichts (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 199, 201; BGH wistra 1992, 95, 97; BGH NStZ 2003, 313, 314). Es hat daher keine strafrechtliche Bedeutung, daß im allgemeinen nur eine Plausibilitätsprüfung der Rechenschaftsberichte vorgenommen wird (s. den Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 23 Abs. 5 PartG aF vom 21. November 2000, BTDrucks. 14/4747 S. 11). Diese Prüfung beschreibt nur die Praxis der Bundestagsverwaltung, nicht jedoch die Rechtslage, nach der der Präsident des Deutschen Bundestages gerade nicht auf eine solche Plausibilitätsprüfung beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03 Rdn. 200 ff.).
cc) Setzt der Präsident des Deutschen Bundestages aufgrund dieses Irrtums eine überhöhte staatliche Förderung für die Partei für das entsprechende Jahr fest und zahlt sie aus, nimmt er vermögensschädigende Vermögensverfügungen vor. Hinsichtlich der Person des Geschädigten und der Schadenshöhe ist zu differenzieren:
aaa) Wird in dem Festsetzungszeitraum die absolute Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung (§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 6 Satz 1 PartG aF) nicht überschritten, ist durch die Auszahlung überhöhter staatlicher Parteienfinanzierung die Bundesrepublik Deutschland geschädigt, über deren Vermögen der Präsident des Deutschen Bundestages bei der Festsetzung und Ausschüttung der Zuwendungen an die Parteien verfügt. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF geleistete Zuschüsse auf tatsächlich nicht gewährte Spenden natürlicher Personen gehen in diesem Falle zunächst in voller Höhe – von maximal 3.000 DM je natürlicher Person – in den Betrugsschaden ein. Da aber auch durch den überschießenden Betrag der vorgetäuschten Spende die relative Förderungsgrenze angehoben wird (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 PartG aF), entsteht ein weiterer Schaden in dem Umfang, in welchem auf diese Summe Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 PartG aF fließen.
Letzteres gilt in gleicher Weise, soweit derartige Zuschüsse in Anrechnung auf den Betrag einer zu Täuschungszwecken in den Rechenschaftsbericht aufgenommenen Einflußspende geleistet werden. Hierin erschöpft sich indessen der Vermögensschaden nicht, der durch die im Rechenschaftsbericht versteckte Einflußspende begründet wird. Da das Unterlassen der unverzüglichen Weiterleitung der Einflußspende an den Präsidenten des Deutschen Bundestages (§ 25 Abs. 3 PartG aF) zur Folge hat, daß die der Partei an sich gesetzmäßig zustehenden Fördermittel in Höhe des zweifachen Betrages der Einflußspende zu kürzen sind (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF), ist durch die Festsetzung und Auszahlung der ungekürzten staatlichen Teilfinanzierung das Bundesvermögen in Höhe des an sich abzuziehenden Kürzungsbetrages geschädigt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich insoweit nicht um eine strafähnliche Sanktion nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 62 m. w. N.), deren unterbliebener Zufluß in die Staatskasse einen Betrugsschaden nicht zu begründen vermag.
Dies gilt vielmehr – wiederum entgegen der Meinung des Landgerichts – nur, soweit durch das Verheimlichen der tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einflußspende verhindert wird, daß der Präsident des Deutschen Bundestages den „Anspruch” auf deren Weiterleitung (§ 25 Abs. 3 bzw. § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF) durchsetzt. Dieser „Anspruch” dient allein der staatlichen Abschöpfung gesetzlich mißbilligter Vermögenszuflüsse einer Partei. Er beinhaltet eine Sanktion, die keine Beziehung zum Wirtschaftsverkehr aufweist und der eine wirtschaftliche Zweckbestimmung abgeht (vgl. BGHSt 38, 345, 351 f.). Ähnlich wie bei Verfall und Einziehung nach §§ 73 ff. bzw. §§ 74 ff. StGB (vgl. Cramer aaO § 263 Rdn. 78 a) führt das durch Täuschung bewirkte Absehen von der Verhängung dieser Maßnahme daher nicht zu einer durch § 263 StGB sanktionierten Vermögenseinbuße des Staates. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die so eingenommenen Mittel vom Präsidium des Deutschen Bundestages gemäß § 23 a Abs. 3 PartG aF an gemeinnützige Einrichtungen weiterzuleiten sind.
bbb) Wird im Abrechnungsjahr dagegen – wie es praktisch die Regel ist (vgl. BVerfGE 104, 287, 301 m. w. N.; Boyken, Die neue Parteienfinanzierung, S. 312; BTDrucks. 13/4503 S. 6; BTDrucks. 13/8888 S. 27) – die staatliche Parteienfinanzierung gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF gekappt, weil bei voller Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Obergrenze der Förderung überschritten würde, ist die Bundesrepublik Deutschland nicht geschädigt. In diesem Fall steht fest, daß der Präsident des Deutschen Bundestages Zuschüsse an die Parteien in Höhe des Betrages der absoluten Obergrenze festzusetzen und auszuschütten hat. Das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland wird daher um diesen gesetzlich festgelegten Betrag unabhängig davon gemindert, ob eine der geförderten Parteien sich durch einen unrichtigen Rechenschaftsbericht in diesem Rahmen einen überhöhten Förderungsbetrag erschleicht (etwas anderes gilt nur dann, wenn bei Nichtberücksichtigung der unberechtigt in den Rechenschaftsbericht aufgenommenen Spende die absolute Fördergrenze nicht mehr überschritten würde). Es ist auch nicht unter dem Aspekt der Dispositionsfreiheit beeinträchtigt, denn die Höhe der Zuschüsse an die einzelnen Parteien ist gesetzlich festgelegt (aA Grunst wistra 2004, 95, 96). Geschädigt werden vielmehr die anderen geförderten Parteien. Da ihre Förderquote sich aus dem Verhältnis ihrer anrechnungsfähigen Einnahmen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) zu den anrechnungsfähigen Einnahmen der anderen Parteien ergibt (§ 19 Abs. 5 und 6 PartG aF), verringert sie sich proportional in dem Umfang, in welchem die Förderquote einer anderen Partei sich dadurch erhöht, daß diese in ihrem Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben über ihre anrechnungsfähigen Einnahmen einstellt. Mit der Festsetzung der Förderquoten der einzelnen Parteien nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages eine Vermögensverfügung vor, durch welche das Vermögen der anderen Parteien im Sinne einer Gefährdung des ihnen gesetzlich zustehenden Förderungsanspruchs in Höhe des Quotennachteils geschädigt, während gleichzeitig das Vermögen der „unlauteren Partei” in Höhe des ihr nicht zustehenden Quotenvorteils erhöht wird, da ihr durch den Verwaltungsakt formell ein Auszahlungsanspruch gegen die Bundeskasse in nicht berechtigtem Umfang zuwächst. Die gebotene Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung sowie die notwendige Stoffgleichheit zwischen dem Vermögensverlust auf der einen und der erstrebten rechtswidrigen Vermögensmehrung auf der anderen Seite sind daher gegeben.
b) An der grundsätzlichen Strafbarkeit wegen Betruges würde sich auch dann nichts ändern, wenn die fragliche Spende überhaupt nicht den Bestimmungen des Parteiengesetzes unterfiele, sondern als Schenkung des Zuwendenden an ein einzelnes Parteimitglied, insbesondere einen Wahlkandidaten der Partei einzustufen wäre (s. o. II. 2. a) dd)). Eine derartige Schenkung vermag weder die relative Förderobergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) zu erhöhen noch eine Bezuschussung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF auszulösen. Soweit ihre Aufnahme in den Rechenschaftsbericht bedingt, daß aufgrund eines entsprechenden Irrtums der Bundestagsverwaltung die relative Förderobergrenze der Partei zu hoch angesetzt sowie Zuschüsse gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF geleistet werden, entsteht daher nach den dargestellten Grundsätzen ein Vermögensschaden der Bundesrepublik Deutschland oder der anderen geförderten Parteien. Dagegen findet § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF, selbst wenn die Zuwendung den Bestimmungen des § 4 der Anlage 1 zur BT-GeschO bzw. den entsprechenden Regelungen der Länderparlamente unterfällt, auf den Schenkungsbetrag keine Anwendung. Demgemäß kann das Unterlassen der Weiterleitung auch nicht zu einer Kürzung der staatlichen Zuschüsse um das Zweifache des Betrages der Schenkung nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF führen. Ein auf dem Unterlassen der Kürzung beruhender Betrugsschaden scheidet daher aus.
Die Strafbarkeit desjenigen, der den Rechenschaftsbericht in der Absicht manipuliert, der Partei ungerechtfertigte staatliche Zuschüsse zukommen zu lassen, wird nicht dadurch berührt, daß er irrtümlich davon ausgeht, daß es sich bei der Schenkung um eine Parteispende handelt. Für den Tatvorsatz ist die Kenntnis ausreichend, daß die Zuwendung nicht in den Rechenschaftsbericht aufgenommen werden darf, um der Partei gesetzlich nicht gerechtfertigte Zahlungen im System der staatlichen Parteienfinanzierung zu verschaffen. Nicht erforderlich ist dagegen, daß der Täter die rechtlichen Gründe hierfür in seiner Vorstellung im einzelnen zutreffend nachvollzieht. Will er durch sein Tun auch die tatsächlich nicht in Betracht kommende Kürzung nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF abwenden, ist sein Vorsatz zwar insoweit auf ein zur Verwirklichung des § 263 Abs. 1 StGB untaugliches Verhalten gerichtet. Seine weitergehende (Dritt-)Bereicherungsabsicht kann jedoch im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden (vgl. § 263 Abs. 2 StGB).
c) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Annahme des Landgerichts, der frühere Mitangeklagte Bi. habe sich eines Betrugs – begangen in mittelbarer Täterschaft (durch den Bundesvorstand der SPD [§ 23 Abs. 1 PartG aF] als undoloses Werkzeug) – schuldig gemacht, im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn auch die Ausführungen zur Vermögensverfügung und zu einzelnen Schadenspositionen nicht frei von rechtlichen Bedenken sind. Dagegen läßt sich dem angefochtenen Urteil – gerade mit Blick auf die äußerst komplexe Rechtslage – ein auf ein vollendetes Betrugsdelikt gerichteter Gehilfenvorsatz des Angeklagten P. nicht entnehmen.
Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte P., daß die Zeugen H. und N., deren Namen er dem früheren Mitangeklagten Bi. als vermeintliche Spender mitteilte, tatsächlich keine Spenden geleistet hatten. Er hielt es zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf, „daß die SPD durch die falschen Angaben Zahlungsansprüche staatlicher Stellen gegen sich vermeiden und gleichzeitig diesen Stellen ein entsprechender Schaden entstehen konnte”. Hiermit ist ein auf die Unterstützung eines (vollendeten) Betruges gerichteter Gehilfenvorsatz nicht dargetan. Die SPD Wuppertal bzw. die Bundes-SPD war allein dem Zahlungsanspruch auf Weiterleitung der Einflußspende nach § 25 Abs. 3 bzw. § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF ausgesetzt. Dieser Anspruch fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des § 263 Abs. 1 StGB; wer seine Geltendmachung durch Täuschungshandlungen vereitelt, macht sich daher nicht wegen vollendeten Betruges strafbar (s. o.). Entsprechend kommt keine Beihilfe zu einer vollendeten Tat in Betracht. Demgegenüber hat das Landgericht nicht festgestellt, daß der Angeklagte P. die Vorstellung gehabt habe, der SPD würden aufgrund der Weiterleitung der falschen Spendernamen bzw. überhaupt der Aufnahme der tatsächlich allein vom Angeklagten C. aufgebrachten Spende in den Rechenschaftsbericht staatliche Zuschüsse in gesetzlich nicht vorgesehenem Umfang zufließen. Vielmehr machte er sich – wie es an anderer Stelle des Urteils heißt – über das Parteiengesetz keine Gedanken.
Im übrigen trägt die Beweiswürdigung des Landgerichts die Annahme vorsätzlichen Handelns des Angeklagten P. nicht. Das Landgericht führt aus, der aufgrund seines beruflichen Werdeganges in wirtschaftlichen und finanziellen Dingen sehr bewanderte Angeklagte P. habe es zumindest für möglich halten müssen, daß die SPD durch die falschen Angaben staatliche Gegenansprüche vermeiden und staatlichen Stellen ein entsprechender Schaden entstehen konnte. Hiermit ist indessen nur fahrlässiges Handeln belegt.
Die Sache bedarf daher insoweit ebenfalls neuer Verhandlung.
d) Wegen der Identität der Erwägungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten C. zu erstrecken.
IV.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch.
Unterschriften
Tolksdorf, Miebach, Winkler, Pfister, Becker
Fundstellen
Haufe-Index 2557896 |
BGHSt 2005, 275 |
BGHSt |
NJW 2004, 3569 |
JR 2005, 509 |
NStZ 2005, 509 |
Nachschlagewerk BGH |
wistra 2005, 96 |
DVP 2005, 480 |
Kriminalistik 2005, 13 |
Kriminalistik 2005, 155 |
NJW-Spezial 2004, 376 |
RÜ 2005, 37 |
FSt 2005, 443 |
LL 2005, 171 |