Leitsatz (amtlich)
a) Zur Höhe und Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1570 BGB, der dem ein gemeinschaftliches Kind betreuenden Elternteil trotz eines umfassenden Verzichts auf nachehelichen Unterhalt verbleibt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 1992 – XII ZR 57/91 – FamRZ 1992, 1403).
b) Verlangt ein geschiedener Ehegatte von dem anderen nachehelichen Unterhalt, so hat er im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit Vorbringen des anderen zu widerlegen, er erbringe einem anderen Partner Versorgungsleistungen und müsse sich dafür eine Vergütung anrechnen lassen.
Normenkette
BGB §§ 242, 1570, 1585c; ZPO § 286
Verfahrensgang
AG Usingen |
OLG Frankfurt am Main |
Tenor
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsteller verurteilt worden ist, an die Antragsgegnerin mehr als monatlich 500 DM Unterhalt zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien heirateten am 2. Dezember 1983; für den Ehemann (Antragsteller) war es die zweite Ehe. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) war seinerzeit berufstätig, der Ehemann stand vor der Gründung einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er später wurde. Am 5. Mai 1986 wurde das gemeinsame Kind A. geboren; seither war die Ehefrau nicht mehr erwerbstätig. Mitte 1990 trennten sich die Parteien.
Auf den im Mai 1991 erhobenen Scheidungsantrag des Ehemannes schied das Familiengericht durch Verbundurteil die Ehe der Parteien, übertrug die elterliche Sorge für das Kind der Ehefrau, regelte den Versorgungsausgleich und verurteilte den Ehemann, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs folgenden Monat Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 545 DM sowie nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 2.808,35 DM zu zahlen. Der Scheidungsausspruch wurde am 19. Februar 1993 rechtskräftig.
Gegen die Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts legte der Ehemann Berufung ein mit dem Ziel, den Unterhaltsbetrag auf monatlich 500 DM herabzusetzen. Er stützte sich u.a. auf eine notariell beurkundete Vereinbarung vom 13. Dezember 1983, wonach die Parteien für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten, „auch für den Fall des Notbedarfs”. Die Ehefrau schloß sich dem Rechtsmittel an und begehrte eine Heraufsetzung des Elementarunterhalts auf monatlich 3.000 DM sowie die Zubilligung eines Altersvorsorgeunterhalts in Höhe von monatlich 750 DM.
Auf die Berufung des Ehemannes änderte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Familiengerichts dahin ab, daß er ab 1. März 1993 lediglich Unterhalt in Höhe von monatlich 1.600 DM zu zahlen hat – unter Zurückweisung der Unterhaltsklage der Ehefrau im übrigen. Die weitergehende Berufung des Ehemannes sowie die Anschlußberufung der Ehefrau wies es zurück.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau auf monatlich 500 DM zu begrenzen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB) an sich vorliegen. Strittig sind die Auswirkungen der Vereinbarung vom 13. Dezember 1983. Insoweit hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß ein umfassender Unterhaltsverzicht zustande gekommen ist (§ 1585c BGB), der sich nicht als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB darstellt. Der Verzicht könne zwar grundsätzlich auch einem Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB entgegengehalten werden, aber der Ehemann könne sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, solange und soweit das Wohl des von der Ehefrau betreuten Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht fordere. Die diesbezüglichen Ausführungen sind rechtsbedenkenfrei (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 24. April 1985 – IVb ZR 17/84 FamRZ 1985, 787 f, vom 28. November 1990 – XII ZR 16/90 FamRZ 1990, 306 f und vom 9. Juli 1992 – XII ZR 57/91 FamRZ 1992, 1403 ff) und werden von der Revision auch nicht angegriffen.
2. Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: In dem Senatsurteil vom 9. Juli 1992 (aaO) sei zwar dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf den Verzicht nur insoweit verwehrt worden, als der notwendige Unterhalt verlangt worden sei (Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle). Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen sei aber nicht nur der Mindestbedarf, sondern der angemessene Bedarf „analog dem großen Selbstbehalt” zuzusprechen (monatlich 1.600 DM gemäß Düsseldorfer Tabelle nach Frankfurter Praxis, abgedruckt bei Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 5. Aufl. Rdn. 15). Die Höhe des dem Berechtigten zu belassenden Unterhalts stets am Maßstab des Existenzminimums zu orientieren, sei nicht geboten. Vielmehr solle diesem erspart werden, unter Vernachlässigung des Kindes eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Erträgnisse aus einer derartigen Erwerbstätigkeit seien in der Regel höher als der „kleine Selbstbehalt”, so daß die Anknüpfung an den angemessenen Lebensbedarf im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB näherliege. Vorliegend sei weiter der Unterhaltsverzicht nicht schon vor der Eheschließung vereinbart worden; der Mann habe die Heirat nicht davon abhängig gemacht. Die Vereinbarung sei hier zu einem Zeitpunkt zustande gekommen, als die Ehefrau bereits die gesicherte Rechtsposition der Ehe erlangt gehabt habe. Seinerzeit hätten die Ehegatten auch noch kein Kind gewollt; der Wunsch nach einem Kind sei vielmehr das Ergebnis einer unvorhergesehenen späteren Entwicklung gewesen. All dies rechtfertige die Zubilligung von monatlich 1.600 DM.
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken, wie die Revision mit Recht geltend macht.
In seinem Urteil vom 9. Juli 1992 (aaO) hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß in Fällen der vorliegenden Art Grund und Höhe eines trotz des Unterhaltsverzichts verbleibenden Anspruchs ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren sind. Dem Grunde nach ist der Anspruch nicht auf Sachverhalte beschränkt, in denen erst eine nachträgliche und unvorhergesehene Entwicklung ergibt, daß die Berufung auf den Unterhaltsverzicht mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist. Der Höhe nach ist der Anspruch so zu bemessen, daß dem betreuenden Elternteil ermöglicht wird, sich der Pflege und Erziehung des Kindes zu widmen, ohne eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder Sozialhilfe zu beanspruchen. Dazu bedarf es in der Regel keines Unterhalts nach dem Maßstab des § 1578 BGB; ein höherer als der notwendige Unterhalt kann vielmehr nur verlangt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die dies aus Gründen des Kindeswohls gebieten (aa0 S. 1405).
Soweit die Senatsrechtsprechung nicht Überhaupt als Entwertung des Unterhaltsverzichts abgelehnt wird (so etwa Johannsen/Henrich/Voelskow Eherecht 2. Aufl. § 1585c BGB Rdn. 21), wird im Schrifttum durchweg ebenfalls vertreten, daß der Unterhaltsverzicht sich auch auf die Höhe eines verbleibenden Anspruchs auswirken müsse und infolgedessen mehr als der notwendige Unterhalt grundsätzlich nicht gefordert werden könne (vgl. MünchKomm/Richter 3. Aufl. § 1585c Rdn. 20; FamK-Rolland/Hülsmann § 1585c BGB Rdn. 26; Palandt/Diederichsen BGB 53. Aufl. § 1585c Rdn. 11; Göppinger/Hoffmann Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 1779; Griesche in FamGb 5 1585c BGB Rdn. 25; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil IV Rdn. 909 f; Langenfeld Anm. LM § 138 BGB (Ca) Nr. 23; Koch JR 1993, 197 f). Daß Gründe des Kindeswohls einen höheren als den notwendigen Unterhalt erfordern können, ist etwa im Hinblick auf die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit eines behinderten Kindes vertreten worden (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1992, 444).
Die Erwägungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen es danach nicht, der Ehefrau mehr als den notwendigen Unterhalt zuzubilligen, weil sie nicht aufzeigen, daß dies aus Gründen des Kindeswohls geboten ist. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Ehefrau gegebenenfalls durch eine Erwerbstätigkeit verdienen könnte, weil ausschließlich die Belange des Kindes zu berücksichtigen sind. Der Maßstab des 5 1578 BGB kann auch nicht herangezogen werden, soweit in Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift auf den angemessenen Lebensbedarf des Berechtigten abgehoben wird; dem hierfür bedeutsamen vorehelichen Lebensstandard der Ehefrau (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Juli 1986 – IVb ZR 39/85 – FamRZ 1988, 886, 889) fehlt der erforderliche Bezug zum Kindeswohl. Das gleiche gilt hier für die Frage, ob der umfassende Unterhaltsverzicht vor oder nach der Eheschließung vereinbart und ob dabei die spätere Geburt eines Kindes vorhergesehen wurde oder nicht. Die vom Oberlandesgericht festgestellten Umstände ergeben insgesamt nicht, daß das Kindeswohl eine vom Regelfall abweichende Beurteilung erfordert. Allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch den betreuenden Elternteil reicht zur Wahrung der Kindesbelange nicht aus, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 27. September 1989 – IVb ZR 78/88 – FamRZ 1989, 1279, 1280 f; s.a. Koch aaO). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Anspruchshöhe kann nach allem keinen Bestand haben.
3. Da in Fällen der vorliegenden Art die Berufung auf den Unterhaltsverzicht nur zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist, nämlich solange die Notwendigkeit einer Betreuung des Kindes andauert, kommt der Verpflichtung des Gerichts, bei der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs auch die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 21. April 1982 – IVb ZR 696/80 – FamRZ 1982, 792, 794; OLG Frankfurt FamRZ 1989, 83), besondere Bedeutung zu. Vorliegend lag der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rund elf Monate vor der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes der Parteien (5. Mai 1994). Unterhalt für die Zeit danach konnte der Ehefrau unverändert nur unter der Voraussetzung zugesprochen werden, daß sich hinsichtlich der Beurteilung ihrer Erwerbsobliegenheit nichts änderte. Eine solche Annahme bedurfte aber besonderer Rechtfertigung, da in der Regel die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils – jedenfalls zu einer Teilzeitbeschäftigung – nur zu verneinen ist, solange das Kind noch nicht acht Jahre alt ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 – IVb ZR 18/88 FamRZ 1989, 487 m.w.N.). Daß das Oberlandesgericht eine Prüfung in diesem Rahmen unterlassen hat, rügt die Revision zu Recht. Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit Unterhalt von mehr als monatlich 500 DM für einen Zeitraum nach der Aufnahme des Kindes in die dritte Grundschulklasse zugesprochen worden ist (vgl. dazu auch OLG Bamberg NJW 1991, 2776, 2777).
4. Die Ehefrau wohnt mit dem gemeinsamen Kind in einem Anwesen, das ihr und dem Ehemann gemeinsam gehört. Letzterer hat im Prozeß vorgetragen, daß er die bisher von ihm allein geleisteten Zahlungen auf die Finanzierungsdarlehen in Höhe von monatlich 2.800 DM eingestellt habe und daß deswegen die Zwangsversteigerung drohe. Entgegen der Auffassung der Revision hat es bei dieser Sachlage das Oberlandesgericht zu Recht abgelehnt, den Unterhalt der Ehefrau unter dem rechtlichen Gesichtspunkt mietfreien Wohnens zu mindern. Der Vorteil mietfreien Wohnens ist unterhaltsrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit er nicht durch damit verbundene Belastungen und Unkosten aufgezehrt wird (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. März 1992 – XII ZR 23/91 FamRZ 1992, 1045, 1049 m.w.N.). Wenn auch – was nicht festgestellt ist – die Ehefrau auf die Belastungen nichts zahlen sollte, ist sie doch nach dem eigenen Vortrag des Ehemannes Gesamtschuldnerin der aufgenommenen Finanzierungskredite. Unter solchen Umständen kann von einem anrechenbaren Wohnvorteil ebensowenig ausgegangen werden wie im Falle eines Mieters, der tatsächlich geschuldete Miete nicht zahlt.
5. Der Ehemann hat sich in zweiter Instanz u.a. darauf berufen, daß die Ehefrau seit November 1992 eheähnlich mit einem anderen Mann zusammenlebe und sich deswegen ein Entgelt für Haushalts- und Versorgungsleistungen anrechnen lassen müsse. Diesen Vortrag hat das Oberlandesgericht als verspätet unberücksichtigt gelassen (wohl gem. §§ 523, 282, 296 Abs. 2 ZPO). Es hat dazu ausgeführt, die behauptete Haushaltsgemeinschaft solle schon seit einem halben Jahr vor der Schlußverhandlung bestanden haben. Diesbezüglicher Vortrag des Ehemanns sei aber erst in einem unmittelbar vor dieser Verhandlung eingereichten Schriftsatz enthalten, obwohl ihm der Vorgang, falls zutreffend, von Anfang an nicht habe verborgen bleiben können, weil er im selben Hause wohne. Gründe für sein verzögerliches Verhalten habe er nicht mitgeteilt; entschuldigende Umstände seien auch sonst nicht ersichtlich. Er könne daher mit dem wegen Verletzung seiner Prozeßförderungspflicht verspäteten Vortrag nicht gehört werden.
Dem hält die Revision entgegen, daß der Ehemann sich auf ein eheähnliches Verhältnis der Ehefrau schon mit dem rechtzeitig eingereichten Schriftsatz vom 19. März 1993 berufen habe; in dem zeitnah vor der Schlußverhandlung liegenden Schriftsatz vom 17. Juni 1993 habe er dieses Vorbringen lediglich wiederholt und den Namen des Mannes berichtigt. Außerdem habe die Ehefrau dieses Vorbringen nicht bestritten, so daß dessen Berücksichtigung ohne jede Verzögerung des Verfahrens möglich gewesen wäre. Diese Rüge dringt im Ergebnis durch.
Die Ehefrau ist zwar auf das fragliche Vorbringen schriftsätzlich nicht eingegangen, aber aufgrund der – nicht gem. § 320 ZPO berichtigten – Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 5)
„Die Antragsgegnerin hat ein eheähnliches Verhältnis bestritten und sich im übrigen wegen des neuen Vortrags auf Verspätung berufen”
ist gem. § 314 ZPO davon auszugehen, daß sie entsprechende Erklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat. Gleichwohl ist das Verfahren des Berufungsgerichts insoweit zu beanstanden. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß der fragliche Vortrag schon im Schriftsatz des Ehemannes vom 19. März 1993 enthalten ist, der zu einem Zeitpunkt eingereicht worden ist, als im Hinblick auf den behaupteten Beginn des eheähnlichen Verhältnisses (November 1992) kein Verstoß gegen die Prozeßförderungspflicht angenommen werden konnte. ob ein Zusammenleben „eheähnlich” ist, erweist sich nämlich erst geraume Zeit nach der Aufnahme. Bis zur Schlußverhandlung vom 25. Juni 1993 verblieb der Ehefrau hinreichend Zeit, um sich dazu zu äußern und gegebenenfalls Beweis anzubieten. Da sie die Darlegungs- und Beweislast für ihre Bedürftigkeit trägt, hatte sie entgegenstehenden Vortrag des Ehemannes zu widerlegen; darunter fallen Behauptungen der hier in Rede stehenden Art (vgl. Senatsurteile vom 28. November 1990 – XII ZR 1/90 – FamRZ 1991, 670, 673 und vom 8. Dezember 1982 – IVb ZR 331/81 – FamRZ 1983, 150, 152; ebenso Griesche in FamGb § 1577 Rdn. 17; Göppinger/van Els aa0 Rdn. 1007; Palandt/Diederichsen aaO § 1577 Rdn. 5). Hier kann allein aufgrund des Urteilstatbestandes, der lediglich einfaches „Bestreiten” bezeugt, nicht davon ausgegangen werden, daß die Ehefrau durch eine Gegendarstellung (die den Bereich ihrer eigenen Handlungen und Wahrnehmungen betrifft) ihrer Darlegungslast hinreichend substantiiert nachgekommen wäre. Wäre es trotz eines diesbezüglichen Hinweises des Gerichts gem. § 278 Abs. 3 ZPO dabei geblieben, hätte das Berufungsgericht daher seiner Entscheidung die Richtigkeit des Vortrags des Ehemannes zugrunde legen müssen. Das hätte zur Folge gehabt, daß sich die Ehefrau eine Vergütung für Versorgungsleistungen hätte anrechnen lassen müssen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 IVb ZR 18/88 – FamRZ 1989, 487 ff m.w.N.).
6. Aufgrund der vorstehend dargelegten rechtlichen Beurteilung kann das Urteil des Oberlandesgerichts im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben. Die Sache muß zur erneuten tatrichterlichen Würdigung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Soweit auf die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes nicht eingegangen worden ist, wird im weiteren Verfahren Gelegenheit bestehen, die diesbezüglichen Ausführungen dem Tatrichter zu unterbreiten.
Fundstellen
NJW 1995, 1148 |
FamRZ 2007, 427 |