(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim [Bis 31.10.2022: zuständigen ] [1]Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. 2Mit der Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklassen nachzuweisen sind. [Bis 30.06.2011: 3Bei Steuerlagern, die aus einem Herstellungs- und einem Lagerbereich bestehen, hat er für die beiden Bereiche getrennte Bestandsanmeldungen abzugeben.] [2] 3Das [Bis 31.10.2022: zuständige ] [3]Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 4Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem [Bis 31.10.2022: zuständigen ] [4]Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.

 

(2) Das [Bis 31.10.2022: zuständige ] [5]Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.

 

(3) 1Auf Anordnung des [Bis 31.10.2022: zuständigen ] [6]Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. 2Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des [Bis 31.10.2022: zuständigen ] [7]Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. 3Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.

 

(4) Das [Bis 31.10.2022: zuständige ] [8]Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort Bier ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet wird.

[1] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.
[2] Aufgehoben durch Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen. Anzuwenden bis 30.06.2011.
[3] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.
[4] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.
[5] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.
[6] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.
[7] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.
[8] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.

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