Dr. Ulf-Christian Dißars, Prof. Dr. Stefan Müller
Das BMF hat mit Schreiben vom 27.2.2004 zur umsatzsteuerlichen Haftung bei falschen Rechnungen Stellung genommen und die Rechtsprechung des EuGH zumindest teilweise übernommen. Das Schreiben beinhaltet hierbei auch Änderungen des UStAE. Da Rechnungen als Buchungsbeleg erhebliche Bedeutung für die Gewinnermittlung haben, sei auf dieses BMF-Schreiben verwiesen.
§14c UstG normiert verschiedene Fälle, in denen es zu einer Haftung für Umsatzsteuer bei einer falsch ausgestellten Rechnung kommt. Eine solche Haftung kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes in Betracht bei einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UstG. Es sind dies die Fälle, in denen ein Unternehmer eine höhere als die nach dem Gesetz geschuldete Steuer in Rechnung stellt. Eine Korrektur ist in diesen Fällen möglich. Weiterhin haftet derjenige, der eine Steuer in einer Rechnung ausweist, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist nach § 14c Abs. 2 UstG. Es sind dies die Fälle, in denen ein Nichtunternehmer oder ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist. Eine Berichtigung ist auch hier unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In beiden Fällen setzt aber eine Berichtigung natürlich voraus, dass eine solche noch in Betracht kommt, insbesondere der Leistungsempfänger noch "greifbar" ist.
Die Haftungsregelung des § 14c UStG hat in der Praxis regelmäßig höchst unangenehme Folgen. Bei einem unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis haftet der Aussteller der fehlerhaften Rechnung. Dies kann sowohl einen Unternehmer als auch einen Nichtunternehmer treffen. Es ist angesichts der Haftungsfolgen durchaus im Sinne der Steuerpflichtigen, dass der EuGH zumindest eine gewisse Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 14c UstG vorgenommen hat. Da dem EuGH die letzte Hoheit über die Auslegung der umsatzsteuerrechtlichen europarechtlichen Rechtsgrundlagen obliegt, konnte das BMF gar nicht anders, als die Rechtsprechung des EuGH umzusetzen. Aber Achtung: durchaus nicht in allen Fällen gilt die Rechtsprechung, insbesondere in den Fällen des unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UstG trifft den Aussteller weiterhin stets die Haftung. Insofern ist weiterhin Vorsicht bei der Rechnungsausstellung geboten. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, wenn die Haftungsregelung allgemein entschärft werden würde. Ob der EuGH in weiteren Urteilen seine Rechtsprechung auch auf andere Fälle des § 14c UstG ausweitet, bleibt abzuwarten.