OFD Münster, Verfügung v. 6.6.2007, o. Az.
Ist ein Ansatz in der Bilanz unrichtig, hat der Stpfl. den Bilanzierungsfehler nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berichtigen (§ 153 AO).
Die Bilanzberichtigung hat grundsätzlich an der Fehlerquelle, im Übrigen in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs zu erfolgen, für das die Steuerfestsetzung nach allgemeinen Grundsätzen berichtigt oder geändert werden kann (Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs). Das galt bei Land- und Forstwirten mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auch dann, wenn dadurch die auf den vorangegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Damit wurde bei (Hinweis auf § 4a Abs. 2 EStG) Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr ein Teil der Gewinnänderung aus einer Bilanzberichtigung nicht mehr besteuert.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 (BGBl 2006 I S. 2878) ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG um einen Halbsatz ergänzt worden, nach dem eine Bilanzberichtigung nicht mehr zulässig ist, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.
Zweck dieser Gesetzesänderung ist insbesondere sicherzustellen, dass bei bilanzierenden Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr und zeitanteiliger Aufteilung des Gewinns auf zwei Kalenderjahre eine Bilanzberichtigung nur noch vorgenommen werden darf, wenn beide Veranlagungen, auf die sich die Berichtigung auswirkt, noch geändert werden können (Wiederherstellung des Bilanzenzusammenhangs).
Die Änderung gilt für alle Bilanzberichtigungen, die nach dem 31.12.2006 vorgenommen werden.
Beispiel:
Der Land- und Forstwirt nimmt eine Bilanzberichtigung zum 30.6.2004 vor:
Erhöhung des Bilanzpostens Grund und Boden wegen zusätzlicher |
|
Anschaffungskosten um |
120.000 EUR |
|
|
|
|
Gewinnerhöhung Wj 2003/2004 um |
120.000 EUR |
Die Steuerfestsetzung 2003 kann nach den Vorschriften der AO nicht mehr geändert werden.
a) Die Bilanzberichtigung wird am 1.12.2006 vorgenommen.
Lösung: Die Bilanzberichtigung zum 30.6.2004 ist zulässig. Es ist unerheblich, dass die Steuerfestsetzung 2003 nicht mehr geändert werden kann. Es ist ausschließlich die Steuerfestsetzung 2004 zu ändern. Die Gewinnänderung, die auf den Vz. 2003 entfällt, wird nicht besteuert.
b) Die Bilanzberichtigung wird am 1.2.2007 vorgenommen.
Lösung: Nach der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 ist die Bilanzberichtigung zum 30.6.2007 unzulässig, weil die Steuerfestsetzung 2003 nicht mehr geändert werden kann. Eine Bilanzberichtigung ist erst zum 30.6.2005 möglich, da die Veranlagungen 2004 und 2005 noch geändert werden können. Damit ist sichergestellt, dass die Gewinnänderung aus der Bilanzberichtigung in voller Höhe besteuert wird.
Normenkette
AO 1977 § 153;
EStG § 4 Abs. 2 Satz 1