Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes: Nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG darf der Steuerpflichtige einen unrichtigen Bilanzansatz korrigieren (s. unter IV.).
Beachten Sie: Dieses scheinbare Wahlrecht des Steuerpflichtigen wird durch § 153 AO eingeschränkt: Hiernach besteht eine Berichtigungspflicht, wenn der Kaufmann nachträglich erkennt, dass die Steuererklärung wegen der unrichtigen Bilanzierung zu niedrige Einkünfte ausweist. Umgekehrt hat die Finanzbehörde die Berichtigung insbesondere anzuregen[16], wenn bei der Besteuerung wegen der unrichtigen Bilanzierung zu hohe Einkünfte angesetzt wurden.
Da nur der Steuerpflichtige die Bilanz berichtigen darf[17], erstreckt sich im Ergebnis das Berichtigungsrecht des § 4 Abs. 2 S. 1 EStG allein auf Fehler, die den Steuerpflichtigen belasten oder sich steuerlich nicht auswirken.[18]
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