Dr. Florian Müller, Dr. Daniel Licht
Rz. 111
Nachträglich getroffene Willensentscheidungen können regelmäßig nicht auf vergangene Bilanzstichtage rückbezogen werden. Entnahmen und Einlagen von Wirtschaftsgütern aus einem oder in ein Betriebsvermögen können steuerlich als tatsächlich durchgeführte Vorgänge nicht rückgängig gemacht werden. Ansonsten könnte unter Zuhilfenahme der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ein bereits durchgeführter Geschäftvorfall revidiert werden.
Rz. 112
Die Entnahme ist auch dann noch ein tatsächlicher Vorgang, der nicht rückwirkend beseitigt werden kann, wenn der Steuerpflichtige die steuerlichen Folgen der Entnahme – vor allem den Zwang zur Versteuerung eines Entnahmegewinns – nicht berücksichtigt hat. Der Steuertatbestand bleibt somit erfüllt und der durch den steuerlichen Entnahmegewinn ausgelöste Steueranspruch bleibt bestehen.
Rz. 113
Wird ein Betriebsgrundstück verschenkt und dabei entnommen, so kann die Entnahme durch eine Rückübertragung und die erneute Einlage des Grundstücks nicht ungeschehen gemacht werden. Auch hier greift nicht die Bilanzänderung ein, denn die Einlage kann nur für die Zukunft ihre Wirkung entfalten.
Rz. 114
Die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens muss durch einen nachweisbaren, eindeutig nachvollziehbaren Widmungsakt erfolgen. Dies wird regelmäßig durch Aufnahme des betreffenden Wirtschaftsguts in die Buchführung, d. h. durch Buchung einer Einlage, gegeben sein. Auch die rückwirkende Bildung gewillkürten Betriebsvermögens mittels Zuhilfenahme der Bilanzänderung ist nicht zulässig. Die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens im Zuge der Bilanzänderung würde andernfalls eine steuerlich unzulässige rückwirkende Sachverhaltsgestaltung darstellen.