Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
2.4.2.1 Schadenersatzpflicht
Rz. 166
Zum einen kann sich eine Schadenersatzpflicht wegen Verletzung eines Schutzgesetzes – als welches § 147 GenG anerkannt ist – aus § 823 Abs. 2 BGB ergeben.
Rz. 167
Zum anderen kann die so genannte Vorstandshaftung (§ 34 Abs. 2 GenG) eingreifen. Die Verantwortung für die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Vorlage desselben an Aufsichtsrat und Generalversammlung tragen die Vorstandsmitglieder (§ 33 Abs. 1 GenG). Sie haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden (§ 34 Abs. 1 GenG). Bei Pflichtverletzungen sind sie der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet (§ 34 Abs. 2 GenG).
2.4.2.2 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des Jahresabschlusses
Rz. 168
Bei der Genossenschaft ist für die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GenG die Generalversammlung zuständig. Der Beschluss der Generalversammlung über den Jahresabschluss kann nichtig oder anfechtbar sein.
Rz. 169
Nichtigkeitsgründe sind im GenG nicht ausdrücklich geregelt. Nichtigkeit wird jedoch dann vorliegen, wenn der Jahresabschluss seinem Inhalt nach zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt.
Rz. 170
Anfechtbarkeit ist gegeben, wenn der Jahresabschluss gegen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder das Statut verstößt. § 33 Abs. 2 GenG schränkt jedoch die klageweise Anfechtbarkeit des Beschlusses der Generalversammlung über den Jahresabschluss ein. Die Anfechtbarkeit wird insoweit ausgeschlossen, als sie auf eine Verletzung von Gliederungsvorschriften oder die Nichtbeachtung von Formblättern gestützt wird und hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
2.4.2.3 Versagung der Entlastung
Rz. 171
Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat erfolgt bei der Genossenschaft durch die Generalversammlung. Bei gravierenden Mängeln des Jahresabschlusses versagt diese unter Umständen die Entlastung. Bei der Genossenschaft hat die Entlastung neben der tatsächlichen Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit sowie den Ausspruch des Vertrauens auf die künftige Verwaltungsarbeit zudem – wie bei der GmbH – eine begrenzte Verzichts- und Anerkenntniswirkung (eine solche ist hingegen bei der Aktiengesellschaft ausdrücklich durch § 120 Abs. 2 AktG ausgeschlossen). Diese beinhaltet den Verzicht der Genossenschaft auf Schadenersatzansprüche aus §§ 34 Abs. 2, 41 GenG gegen die entlasteten Organmitglieder oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche.
2.4.2.4 Prüfungsbeanstandungen
Rz. 172
Im Rahmen der genossenschaftsrechtlichen Pflichtprüfung sind auch der Jahresabschluss und der Lagebericht der Genossenschaft durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu berichten. Bilanzierungsverstöße müssen – soweit sie nicht berichtigt wurden – dort benannt werden. Bei "großen" Genossenschaften, d. h. solchen, die die Merkmale des § 267 Abs. 3 HGB erfüllen, gilt zudem § 322 HGB über den Bestätigungsvermerk entsprechend. Der Prüfer kann dann auch eine Ergänzung, Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks vornehmen (siehe hierzu bereits unter Rz. 135 ff.).