Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
2.7.3.1 Offenlegung eines unrichtigen Konzernabschlusses oder -lageberichts
Rz. 197
Nach § 331 Nr. 3 HGB macht sich strafbar, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 HGB oder einer nach § 292 HGB erlassenen Rechtsvorschrift einen Konzernabschluss oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offenlegt.
Rz. 198
Zum Täterkreis des § 331 Nr. 3 HGB zählen hier nur die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Dies können allerdings sowohl diejenigen des befreiten Mutterunternehmens als auch diejenigen des Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufgestellt hat, sein, da die Offenlegung nach §§ 291, 292 HGB durch jedes der beiden Unternehmen erfolgen kann.
Rz. 199
Die Tathandlung des § 331 Nr. 3 HGB besteht im Offenlegen eines Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind. Zum Bezugspunkt der Tathandlung – den Rechenwerken im Sinne von § 331 Nr. 2 HGB – kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Offenlegung bedeutet für den Konzernabschluss und den -lagebericht die Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle (§ 325 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 HGB).
Rz. 200
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes muss der Täter zunächst vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt haben. Im Rahmen des Vorsatzes ist bedingter Vorsatz ausreichend. Leichtfertig handelt derjenige, der die erforderliche Sorgfalt in besonders unsorgfältiger Art und Weise außer Acht lässt (vergleichbar der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts). Des Weiteren muss der Täter zum Zwecke der Befreiung gehandelt haben. Er muss die Rechenwerke also zielgerichtet offengelegt haben. Lediglich bedingter Vorsatz ist hier nicht mehr ausreichend.
Rz. 201
Die Tat ist mit der Offenlegung vollendet. Der erstrebte Zweck, die Befreiung, braucht nicht eingetreten zu sein.
Rz. 202
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rz. 203
Für den "PublG-Konzern" findet sich eine entsprechende Regelung in § 17 Nr. 3 PublG.
2.7.3.2 Zuwiderhandlungen bei der Offenlegung
Rz. 204
§ 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB sanktioniert die Verletzung des § 328 HGB über Form und Inhalt der offenzulegenden Unterlagen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR (Unternehmen von öffentlichem Interesse bis zu 500.000 EUR).
Rz. 205
Für den "PublG-Konzern" besteht eine entsprechende Regelung in § 20 Nr. 5 PublG.
2.7.3.3 Verletzung der Offenlegungspflicht
Rz. 206
§ 335 HGB ermöglicht die Erzwingung der Offenlegungspflicht des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Rz. 127 ff. verwiesen werden.
Rz. 207
Für den "PublG-Konzern" findet sich eine entsprechende Regelung in § 21 PublG.