Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
2.3.1 Sachanlagevermögen
Beim Sachanlagevermögen besteht die Möglichkeit, die Anschaffungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern im Hinblick auf die Sofortabschreibung vorzuziehen oder die Herstellung von Restarbeiten zu beschleunigen oder zu verzögern, je nachdem, ob der Abschreibungsbeginn für Herstellungskosten noch im laufenden oder erst im folgenden Wirtschaftsjahr angestrebt wird. Auch besteht die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens.
Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht und Sonderabschreibungen vorgenommen werden. Ggf. können die Investitionsabzugsbeträge im Folgejahr bis zur zulässigen Obergrenze aufgestockt werden. Auch können sie verringert werden.
Bei Erhalt von Investitionszuschüssen hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, den Zuschuss als sofortige Betriebseinnahme anzusetzen. In diesem Fall werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt. Wahlweise können die Zuschüsse auch erfolgsneutral behandelt werden. Die betroffenen Anlagegüter dürfen dann nur mit den um die Zuschüsse verringerten Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden; hiervon sind auch die AfA und ggf. erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen vorzunehmen.
2.3.2 Immaterielles Anlagevermögen
Erhöhung des Forschungsaufwands für eine Erfindung, die dem Aktivierungsverbot unterliegt; soll hingegen der Gewinn angehoben werden, kann es angebracht sein, ein bereits entwickeltes Patent, das einen Buchwert von 0 EUR hat, nicht in Lizenz zu vergeben, sondern gewinnrealisierend zu veräußern.
2.3.3 Umlaufvermögen
Beschleunigung der Lagerzugänge von Waren bei steigenden Preisen im Hinblick auf das "last in – first out-Verfahren"; bei langfristiger Fertigung können Teilleistungen vereinbart werden. Folge: Teilgewinnrealisierung zur Vermeidung einer zusammengeballten Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Endabnahme.
2.3.4 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Beeinflussung des Forderungsbestands durch die Beschleunigung oder Verzögerung gewinnrealisierender Veräußerungen gegen Jahresende, etwa durch gezielte Werbeaktionen oder die Zusage von Sonderkonditionen; schnelle oder langsame Erledigung von Bestellungen.
2.3.5 Rückstellungen
Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gebildete Rückstellungen sind auch in der Steuerbilanz anzusetzen, soweit steuerliche Sondervorschriften dem nicht entgegenstehen und die Bildung der Rückstellungen betrieblich veranlasst ist. Jubiläumsrückstellungen dürfen nur nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit gebildet werden.,
Soweit der Ansatz von Rückstellungen in der Steuerbilanz von dem Ansatz in der Handelsbilanz abweicht, sind Aufzeichnungen zu führen. Kein Ansatzwahlrecht besteht bei der Frage der Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung. Diese ist ungeachtet des Betriebsausgaben-Abzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG zu bilden. Die dadurch verursachte Gewinnauswirkung ist außerhalb der Bilanz wieder zu neutralisieren.