Das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht für Fremdkapitalzinsen[1] wird durch R 6.3 Abs. 5 EStR für die steuerliche Gewinnermittlung übernommen. R 6.3 Abs. 5 Satz 2 EStR schreibt unter Hinweis auf das Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz EStG vor, dass in den Fällen, in denen handelsrechtlich die Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einbezogen worden sind, dies zwingend auch steuerrechtlich zu erfolgen hat.

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