Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
3.2.1 Handels- und Steuerrecht
Eine laufende Bilanzierung ist im Handels- und Steuerrecht weitgehend geboten und auf freiwilliger Grundlage zulässig. Eine Bilanzierungspflicht besteht für die Kaufleute des Handelsrechts einschließlich der Handelsgesellschaften.
Steuerrechtlich ist der Kreis der Bilanzierungspflichtigen weiter gezogen und betrifft auch andere Gewerbetreibende und die Land- und Forstwirte.
Eine freiwillige Bilanzierung (Buchführung) ist allen Beziehern von Gewinneinkünften möglich, also Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie selbstständig Tätigen. In diesem Fall ist die freiwillig aufgestellte Bilanz auch für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung maßgebend.
3.2.2 Wahl der Gewinnermittlungsart
Bestandsvergleich und Einnahmen-Überschussrechnung sind 2 unterschiedliche, grundsätzlich gleichwertige Gewinnermittlungsarten. Die Wahl der Gewinnermittlungsart durch den Steuerpflichtigen dokumentiert sich in etwa um den Zeitpunkt zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, eine Buchführung eingerichtet oder Vorkehrungen zur laufenden Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben getroffen werden. Die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine den handelsrechtlichen GoB entsprechende Buchführung errichtet hat. Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung, z. B. durch die Übersendung an das Finanzamt. Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein (wiederholter) Wechsel der Gewinnermittlungsart für dasselbe Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl.
Auf die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz kann nicht deshalb verzichtet werden, weil die Aktiva und Passiva mit 0 EUR zu bewerten wären. Gleichwohl entfällt das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung aber erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz. Hat der Steuerpflichtige keine wirksame Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen, bleibt es bei der Grundform des § 4 Abs. 1 EStG, also bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich.
Anhängiges Verfahren beim BVerfG
Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft
Eine als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben. In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.
3.2.3 Befreiung von der Bilanzierungspflicht
Bestimmte Einzelkaufleute sind von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Hierzu zählen Einzelkaufleute, die nicht mehr als 80.000 EUR Jahresüberschuss und nicht mehr als 800.000 EUR Umsatzerlöse erzielen. Entsprechendes gilt für die Steuerbilanz.
Über die eingetretene Buchführungs- und Bilanzierungspflicht hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen zu unterrichten. Sie ist sodann vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe dieser Mitteilung der Finanzbehörde folgt Sie endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen
Änderungen durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024
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