LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 8.3.2022, S 2137 - 206 - St 221/St 224
Zeitpunkt der Berücksichtigung zurückzuzahlender Soforthilfen Corona bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
1. Allgemeines
Die Soforthilfe Corona sollte der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise dienen. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen konnten einen einmaligen Zuschuss bei der Niedersächsischen Investitions- und Förderbank (N-Bank) beantragen. Diese Soforthilfe war nicht als Entschädigung für entgangene Aufträge oder Umsätze gedacht. Entsprechend wurden die Umsatzeinbußen dahingehend berücksichtigt, dass sie bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses mit einbezogen wurden.
Im November 2021 wurden die Unternehmen, die die zu viel erhaltene Soforthilfe Corona nicht bereits zurückgezahlt hatten, von der N-Bank aufgefordert, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln, der ihnen in der betreffenden Zeit entstanden war. Auf der Homepage der N-Bank wurde am 24. November 2021 eine entsprechende Aufforderung veröffentlicht. Darüber hinaus stellte die N-Bank auf ihrer Homepage ein Berechnungsmodul zur Ermittlung des möglichen Rückzahlungsbetrages zur Verfügung. Die Rückmeldung über das Datenportal war für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona verpflichtend. Für den Fall, dass der Liquiditätsengpass niedriger als im Jahr 2020 prognostiziert war, bestand eine Pflicht zur Rückzahlung.
2. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückzahlungsverpflichtung
Wurden zu Unrecht gewährte Soforthilfen Corona bis zu dem jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht zurückgefordert, kommt grundsätzlich die Bildung einer Rückstellung nach R 5.7 EStR in Betracht. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung bereits in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31. Dezember 2020 passiviert wird. Voraussetzung für die Anerkennung einer entsprechenden Rückstellung ist, dass die steuerpflichtige Person anhand geeigneter Unterlagen nachweisen kann, dass sie bereits zu dem betroffenen Bilanzstichtag bzw. zum 31. Dezember 2020 von einer Überkompensation ausgehen musste und deren Höhe wenigstens im Wege einer plausiblen, nachvollziehbaren Schätzung ermitteln konnte.
3. Zeitpunkt der Berücksichtigung zurückzuzahlender Soforthilfen Corona bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Für den Ansatz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Dieser Grundsatz gilt auch für Zahlungen/Rückzahlungen von Soforthilfen Corona.
Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO kommt insoweit nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3
EStG § 5