FinMin Hamburg, Erlaß v. 24.7.2017, S 2134 a - 2017/001 - 52
Auf Bund-Länder-Ebene wurde erörtert, inwiefern vom Arbeitgeber verwertete Arbeitnehmererfindungen als Anschaffungsvorgänge für entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren oder als Herstellungskosten für selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter sofort gewinnmindernd abziehbar sind.
Hintergrund: Arbeitnehmererfindungen werden nach § 4 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG, BGBl 1957 I, 756) danach unterschieden, ob sie
- während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen (sog. Diensterfindungen), oder
- nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (freie Erfindungen).
Diensterfindungen kann der Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Dadurch gehen alle Vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 Abs. 1 ArbnErfG). Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch genommen hat (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG).
Freie Erfindungen stehen grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu; der Arbeitgeber hat hieran nur ein Vorkaufsrecht.
Zur Frage der bilanzsteuerlichen Beurteilung von Arbeitnehmererfindungen bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Diensterfindungen werden grundsätzlich dem Arbeitgeber zugerechnet, weil sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit aus dem Dienstverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer stehen. Der sie begründende Prozess gleicht einem Herstellungsvorgang. Aufwendungen für Diensterfindungen i.S. des § 4 Abs. 2 ArbnErfG unterliegen daher dem Aktivierungsverbot des § 5 Absatz 2 EStG. Aus dem BFH-Urteil vom 28.1.1976, I R 103/75 (BStBl 1976 II S. 430) lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten, da der Arbeitgeber das Recht an der Arbeitnehmererfindung kraft eines gesetzlichen Aneignungsrechts und nicht infolge eines gegenseitigen, kaufähnlichen Austauschgeschäfts i.S. des § 5 Abs. 2 EStG erwirbt.
Freie Erfindungen entstehen neben dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Ihre Nutzung durch den Arbeitgeber beruht auf einer neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen Vereinbarung. Die Aufwendungen dafür sind zu aktivieren, wenn die Erfindung vom Arbeitgeber angeschafft wurde.
Dem folgend wird die dem Arbeitnehmer für die Erfindung zustehende Vergütung bei Diensterfindungen als Arbeitslohn erfasst oder bei freien Erfindungen den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet (R 18.1 Absatz 2 EStR).
Normenkette
EStG § 5 Abs. 2
ArbNErfG § 4
ArbNErfG § 7 Abs. 1
ArbNErfG § 9 Abs. 1