Leitsatz
Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung dieses Kindergelds.
Normenkette
§ 68 Abs. 1 EStG, § 227 AO, § 11 SGB II, § 102 FGO
Sachverhalt
Die Klägerin ist Mutter des 1995 geborenen Sohnes F, für den sie aufgrund einer im August 2013 begonnenen Ausbildung Kindergeld bezog. Sie lebte mit F und vier weiteren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, für die sie Alg II‐Leistungen erhielt. Das Kindergeld wurde als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet (§ 11 SGB II).
F wurde im Juli 2014 in Untersuchungshaft genommen und im Juni 2015 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Klägerin teilte dem Jobcenter die Inhaftierung im August 2014 mit. F wurde daraufhin ab dem 1.9.2014 aus der Bedarfsgemeinschaft herausgenommen. Da weder die Klägerin noch das Jobcenter die Familienkasse über die Inhaftierung informierte, wurde das Kindergeld für F weiterhin gezahlt und von September 2014 bis Juli 2015 als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft auf die Sozialleistungen angerechnet.
Im November 2015 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für F ab September 2014 auf und forderte von der Klägerin die Erstattung des Kindergelds von 2.393 EUR, das für September 2014 bis Juli 2015 gewährt worden war.
Der Erlassantrag der Klägerin führte nur zum Erlass der Forderung für September 2014, da die Überzahlung für den ersten Monat auch bei rechtzeitiger Mitwirkung der Klägerin nicht vermeidbar gewesen wäre. Den weitergehenden Erlassantrag lehnte die Familienkasse ab, da die Weiterzahlung des Kindergelds auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten der Klägerin beruht habe.
Das FG gab der Klage statt, da das Ermessen der Familienkasse wegen der Anrechnung des Kindergelds auf die Sozialleistungen auf null reduziert sei (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 4.7.2017, 1 K 34/16, Haufe-Index 11032529).
Entscheidung
Die Revision der Familienkasse führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage. Allein der Umstand, dass das Kindergeld auf die von der Klägerin bezogenen Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass. Die weitere Zahlung des Kindergeldes beruhte auf der pflichtwidrig unterlassenen Mitteilung des Ausbildungsabbruchs; der Familienkasse ist kein Fehlverhalten vorzuwerfen.
Hinweis
1. Das Kindergeld dient, soweit es nicht für die Steuerfreistellung des Existenzminimums erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 EStG). Es wird wie Einkommen auf nachrangige Sozialleistungen angerechnet. Diese Anrechnung kann sozialrechtlich nicht rückabgewickelt werden, weil es allein auf den tatsächlichen Zufluss des Kindergelds beim Hilfeempfänger ankommt und die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen, z.B. wegen rückwirkenden Wegfalls des Kindergeldanspruchs, ausgeschlossen ist.
2. Der BFH hat deshalb in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Höhe von Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht möglich ist. Diese Hinweise habe Finanzgerichte mehrfach veranlasst, Familienkassen zum Erlass des Rückforderungsbetrages zu verpflichten.
3. Der Billigkeitserlass ist jedoch eine behördliche Ermessensentscheidung, die im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 102 FGO nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung der systemübergreifenden Rückabwicklung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld, das auf ALG II-Leistungen angerechnet wurde, ist kein hinreichender sachlicher Billigkeitsgrund, um einen Erlass als zwingend anzusehen.
4. Das Urteil erörtert, in welchen Fällen aufgrund einer Ermessensreduktion auf null allein ein Billigkeitserlass in Betracht kommt. Dazu gehören Konstellationen, in denen der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber aufgrund eines über Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat. Für einen Erlass aus Billigkeitsgründen kann auch von Bedeutung sein, ob ein Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt hat oder einen gebotenen Hinweis unterlassen hat oder eine gebotene Rückfrage an den Kindergeldberechtigten unterblieben ist.
5. Die Klägerin hatte nur das Jobcenter, von dem sie Sozialleistungen bezog, nicht aber auch die Familienkasse über den inhaftierungsbedingten Ausbildungsabbruch ihres Sohnes informiert. Das genügte aber weder zur Erfüllung ihrer kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten noch begründete es ein im Hinblick auf den Billigkeitserlass erhebliches Behördenverschulden. Denn das Jobcenter war zur Weiterleitung dieser...