Rn 41

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) und die Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen gaben Anlass, das Sanierungs- und Insolvenzrecht fortzuentwickeln und zu ergänzen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) mit Wirkung zum 01.01.2021 erlassen,[60] welches Abs. 4 neu in die Norm aufgenommen hat.

 

Rn 42

Es fehlte im geltenden Recht an den von der Richtlinie vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Durch- und Umsetzung von Sanierungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens. Die Vorschrift ergänzt § 37 Abs. 3 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG). Da es aufgrund der durch § 34 StaRUG vorgesehenen Zuständigkeitskonzentration auf höchstens ein Restrukturierungsgericht pro Oberlandesgerichtsbezirk weniger Restrukturierungsgerichte als Insolvenzgerichte geben wird, soll eine möglichst weitgehende Zusammenfassung der Insolvenz- und Restrukturierungssachen innerhalb einer Unternehmensgruppe sichergestellt werden, indem alle Gruppen-Folgeverfahren bei einem Insolvenzgericht, dass auch Restrukturierungsgericht ist, zusammengefasst werden können.[61] Maßgeblich ist der Gruppenbegriff nach § 3e InsO.

 

Rn 43

Die Konzentrationswirkung zugunsten eines bestimmten Insolvenzgerichts setzt nach Abs. 4 Satz 1 einen Antrag des Schuldners voraus. Nur dann kann sich das Restrukturierungsgericht, bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Prämissen, auch für etwaige Gruppen-Folgeverfahren als zuständig erklären. Die Norm ist mithin schuldnerdispositiv.[62]

[60] BGBl. I, 2020, 3256.
[61] BT-Drs. 19/24181, 191.
[62] Vgl. dazu auch Vallender, ZInsO 2020, 2579 (2582).

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