Rn 3

Bei dieser Prognose ist bei natürlichen Personen insbesondere der Neuerwerb aus künftig pfändbarem Einkommen für die Befriedigung entscheidend.[4] Die tatsächliche Höhe des Neuerwerbs ist von vielen Unwägbarkeiten abhängig. Eine Schätzung ist deshalb mit Prognoseunsicherheiten behaftet. Zur Erleichterung[5] der Taxierung wurde mit Umsetzung des SanInsFoG[6] in § 245a Satz 1 eine widerlegliche Vermutung geschaffen. Die Darlegungslast des Planerstellers wird somit in einem Bereich vereinfacht, der ohnehin mehrheitlich auf Vermutungen angewiesen ist.[7] Es wird vermutet, dass die im Zeitpunkt der Planabstimmung geltenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners während der gesamten Verfahrensdauer unverändert bleiben.[8] Damit erstreckt sich die Geltungsdauer der Vermutung auch über die Verfahrensdauer hinaus bis zum Ablauf der Verjährungsfrist.

 

Rn 4

Umstände, die die Vermutung beeinflussen können, sind beispielsweise die Beendigung einer Berufsausbildung des Schuldners und der bevorstehende Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis mit einem erheblichen Lohnunterschied zum Ausbildungsgehalt oder auch ein absehbarer Wegfall der Unterhaltspflicht für ein Kind aufgrund dessen Alters.[9]

 

Rn 5

Die Vermutung kann von einem Gläubiger widerlegt werden, der dann die Darlegungs- und Beweislast dafür zu tragen hat.[10] Das Gericht sollte die Vermutung hingegen nur in Ausnahmefällen und auf Basis des unabhängigen Amtsermittlungsgrundsatzes, § 5 Abs. 1 Satz 1, anzweifeln.[11] Ansonsten würde das Insolvenzgericht Gefahr laufen, das Gebot der Unparteilichkeit der Gerichte zu tangieren.[12]

[4] Harig, VIA 2020, 89 (90).
[5] BT-Drs. 19/24181, S. 201; Vallender, MDR 2021, 201 (207).
[6] SanInsFoG vom 22.12.2020, BGBl. I 2020, S. 3285.
[7] BT-Drs. 19/4880, 232.
[8] A.A. Frind, NZI 2020, 865 (868 f.).
[9] BeckOK-Geiwitz/von Danckelmann, § 245a Rn. 6.1.
[10] BeckOK-Geiwitz/von Danckelmann, § 245a Rn. 6.
[11] BeckOK-Geiwitz/von Danckelmann, § 245a Rn. 6.
[12] BeckOK-Geiwitz/von Danckelmann, § 245a Rn. 6.

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