Rn 2

Bei der Auswahl der Person des Verfahrenskoordinators sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass er eine Persönlichkeit hat, die dazu geeignet ist, die Vielzahl von Interessen in Einklang zu bringen, die in einem Koordinationsverfahren aufeinandertreffen.[3] Entscheidend dürften insbesondere mediative Fähigkeiten und umfangreiche eigene Erfahrung mit Konzerninsolvenzen sein.

 

Rn 3

Das Gesetz fordert darüber hinaus eine doppelte Unabhängigkeit des Verfahrenskoordinators. Zum einen ist die Unabhängigkeit vom Schuldner und den Gläubigern zu fordern. Zum anderen soll der Verfahrenskoordinator unabhängig von den bereits bestellten Insolvenz-/Sachwaltern sein.

[3] BT-Drs. 18/407, S. 37.

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