Rn 5

Die Unterrichtung als Unterfall der Zusammenarbeit[5] umfasst die Weitergabe von Informationen an in anderen Verfahren über das Vermögen gruppenangehöriger Gesellschaften bestellte Insolvenzverwalter. Es ist davon auszugehen, dass keine Pflicht zur Weitergabe irrelevanter oder überflüssiger Informationen besteht. Vielmehr beschränkt sich die Pflicht auf die Weitergabe verfahrensrelevanter Informationen, die auch für andere Insolvenzverfahren über das Vermögen von Unternehmen des Konzerns von Bedeutung sein können. Um spätere Streitigkeiten und Haftungsfälle zu vermeiden, sollte der Insolvenzverwalter in der Grenze von § 269a Satz 1 2. HS den Begriff verfahrensrelevant großzügig auslegen und Informationen im Zweifel weiterleiten. Allerdings ist er nicht gehalten ein übergeordnetes Konzerninteresse im Auge zu behalten, sondern ist vorrangig verpflichtet, die Masse des von ihm betreuten Verfahrens zu schützen (vgl. Rn. 13).

[5] So auch Pluta, NZI-Beilage 2018, 18; FK-Wimmer, § 269a Rn. 5.

2.1.1 Verpflichtung zur Weitergabe ohne Aufforderung

 

Rn 6

Die Verwalter sind auch ohne Aufforderung zur Weitergabe wesentlicher Informationen verpflichtet.[6] Die Formulierung "insbesondere" in Satz 2 spricht dafür, dass die Unterrichtung der übrigen Insolvenzverwalter lediglich ein Unterfall der Zusammenarbeit ist, für die eine Pflicht in Satz 1 ausdrücklich geregelt ist. Wenn die Informationsweitergabe aber lediglich ein Sonderfall der Zusammenarbeitspflicht ist, muss die in Satz 1 formulierte Pflicht auch für die Informationsweitergabe bestehen. Dafür spricht auch, dass die anderen Insolvenzverwalter sonst Ausforschungen betreiben müssten, um überhaupt Anhaltspunkte für relevante Informationen zu erlangen. Dies wäre einer optimalen und zügigen Verfahrensabwicklung nicht zuträglich.

 

Rn 7

Weiterzugeben sind alle Informationen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein könnten. Eine Ausnahme sollte für Informationen gelten, die offensichtlich von untergeordneter Bedeutung oder bedeutungslos für das andere Verfahren sind. Bei derartigen Informationen kann ein Nachfragen des anderen Insolvenzverwalters durchaus erwartet werden.

[6] Pluta, NZI-Beilage 2018, 18 (19); FK-Wimmer, § 269a Rn. 9; a.A. Braun-Fendel, § 269a Rn. 9.

2.1.2 Umfang der Unterrichtungspflicht

 

Rn 8

Der Umfang der Unterrichtungspflicht richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Verfahren. Eine pauschale Bestimmung ist nicht möglich. Insbesondere kann sie je nach Verfahrensstadium variieren.[7]

 

Rn 9

Die Informationsdichte richtet sich dabei nach der bisherigen Verflechtung des Konzerns. Wird weiterhin eine gemeinsame Infrastruktur genutzt, wird man eine engere Abstimmung erwarten können und auch benötigen als in Fällen, in denen die Konzerngesellschaften praktisch losgelöst voneinander existieren. Denn dann wird auch die Sanierung voneinander unabhängig erfolgen können.

 

Rn 10

Über die nachfolgenden Punkte sollte unabhängig vom Einzelfall immer eine Abstimmung erfolgen:[8]

  • Ist eine Sanierung oder Liquidation in den jeweiligen Verfahren geplant?
  • Wird die Geschäftstätigkeit der einzelnen Konzernunternehmen aufrechterhalten?
  • Welche Art der Verwertung ist geplant?

Diese Fragen können jedoch lediglich einen Mindeststandard für Verfahren bilden, in denen eine vergleichsweise unabhängige Abwicklung der einzelnen Verfahren erfolgt. Für eine tatsächlich gemeinschaftliche Fortführung bzw. Abwicklung, die nach Wunsch des Gesetzgebers die bisherige enge vertragliche Verflechtung der Gesellschaften widerspiegelt und der engen Beziehung zwischen den einzelnen Gesellschaften gerecht wird,[9] muss man eine wesentlich höhere Informationsdichte fordern.[10]

[7] Pluta, NZI-Beilage 2018, 18 (19).
[8] DiskE v. 01.03.2013, 37.
[9] BT-Drs. 18/407, S. 32.
[10] A.A. wohl Braun-Fendel § 269a Rn. 7, der die Mindeststandards regelmäßig genügen lässt.

2.1.3 Form der Informationsweitergabe

 

Rn 11

Die Informationsweitergabe ist grundsätzlich formlos möglich.[11] Praktisch lässt sich der gegenseitige Kommunikationsfluss durch regelmäßige Telefon- und Videokonferenzen und gemeinsame (protokollierte) Meetings der verschiedenen Insolvenzverwalter sicherstellen. Die Verwalter sollten aber für spätere Streitfälle eine Mitteilungsart wählen, die einen Nachweis zulässt bzw. bei entsprechenden Meetings Protokolle führen.

[11] FK-Wimmer, § 269a Rn. 6.

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