Rn 6

Die Verwalter sind auch ohne Aufforderung zur Weitergabe wesentlicher Informationen verpflichtet.[6] Die Formulierung "insbesondere" in Satz 2 spricht dafür, dass die Unterrichtung der übrigen Insolvenzverwalter lediglich ein Unterfall der Zusammenarbeit ist, für die eine Pflicht in Satz 1 ausdrücklich geregelt ist. Wenn die Informationsweitergabe aber lediglich ein Sonderfall der Zusammenarbeitspflicht ist, muss die in Satz 1 formulierte Pflicht auch für die Informationsweitergabe bestehen. Dafür spricht auch, dass die anderen Insolvenzverwalter sonst Ausforschungen betreiben müssten, um überhaupt Anhaltspunkte für relevante Informationen zu erlangen. Dies wäre einer optimalen und zügigen Verfahrensabwicklung nicht zuträglich.

 

Rn 7

Weiterzugeben sind alle Informationen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein könnten. Eine Ausnahme sollte für Informationen gelten, die offensichtlich von untergeordneter Bedeutung oder bedeutungslos für das andere Verfahren sind. Bei derartigen Informationen kann ein Nachfragen des anderen Insolvenzverwalters durchaus erwartet werden.

[6] Pluta, NZI-Beilage 2018, 18 (19); FK-Wimmer, § 269a Rn. 9; a.A. Braun-Fendel, § 269a Rn. 9.

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