Rn 8

Der Umfang der Unterrichtungspflicht richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Verfahren. Eine pauschale Bestimmung ist nicht möglich. Insbesondere kann sie je nach Verfahrensstadium variieren.[7]

 

Rn 9

Die Informationsdichte richtet sich dabei nach der bisherigen Verflechtung des Konzerns. Wird weiterhin eine gemeinsame Infrastruktur genutzt, wird man eine engere Abstimmung erwarten können und auch benötigen als in Fällen, in denen die Konzerngesellschaften praktisch losgelöst voneinander existieren. Denn dann wird auch die Sanierung voneinander unabhängig erfolgen können.

 

Rn 10

Über die nachfolgenden Punkte sollte unabhängig vom Einzelfall immer eine Abstimmung erfolgen:[8]

  • Ist eine Sanierung oder Liquidation in den jeweiligen Verfahren geplant?
  • Wird die Geschäftstätigkeit der einzelnen Konzernunternehmen aufrechterhalten?
  • Welche Art der Verwertung ist geplant?

Diese Fragen können jedoch lediglich einen Mindeststandard für Verfahren bilden, in denen eine vergleichsweise unabhängige Abwicklung der einzelnen Verfahren erfolgt. Für eine tatsächlich gemeinschaftliche Fortführung bzw. Abwicklung, die nach Wunsch des Gesetzgebers die bisherige enge vertragliche Verflechtung der Gesellschaften widerspiegelt und der engen Beziehung zwischen den einzelnen Gesellschaften gerecht wird,[9] muss man eine wesentlich höhere Informationsdichte fordern.[10]

[7] Pluta, NZI-Beilage 2018, 18 (19).
[8] DiskE v. 01.03.2013, 37.
[9] BT-Drs. 18/407, S. 32.
[10] A.A. wohl Braun-Fendel § 269a Rn. 7, der die Mindeststandards regelmäßig genügen lässt.

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