Rn 6

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen sind auf die einzelnen Massen aufzuteilen. Dabei sind sie im Zweifel anteilig aus den entsprechenden Massen zu berichtigen. Die Anteile werden dabei nicht unabhängig von der Größe des jeweiligen Verfahrens berechnet, sondern unter Berücksichtigung des Umfanges der Massen der Einzelverfahren. Nur so kann verhindert werden, dass einzelne kleine Massen mit erheblichen Kosten belastet werden, die für eine große Masse der Einzelverfahren im Verhältnis nur gering wiegen.

 

Rn 7

Die Zweifelsregelung, dass die Berechnung nach dem Verhältnis des Werts der einzelnen Massen zueinander maßgebend ist, sollte nicht gelten, wenn ein Verfahren offensichtlich nicht vom Koordinationsverfahren profitiert hat oder wenn ein Verfahren oder einige wenige Verfahren allein vom Koordinationsverfahren profitiert haben.[6] Sollten die einzelnen Verfahren in unterschiedlichem Maße Nutznießer sein, sollte dies angemessen berücksichtigt werden und eine andere Regelung gefunden werden.

 

Rn 8

Sollen die einzelnen Insolvenzverfahren nicht gleichzeitig aufgehoben werden (was bei Konzerninsolvenzen der Regelfall sein wird), stellt sich die Frage, welchen Anteil an der Vergütung des Verfahrenskoordinators die vorzeitig beendeten Verfahren tragen müssen. Eine Summierung der Massen aller einbezogenen Insolvenzverfahren kann zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht erfolgen, da die relevanten Schlussrechnungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV eben nicht für jedes Verfahren vorliegen.[7] Da die Vergütung des Verfahrenskoordinators somit nicht festsetzbar wäre, diese jedoch den Status einer Masseverbindlichkeit hat,[8] würde sie ein Beendigungshindernis für die Insolvenzverfahren darstellen. In diesen Fällen dürfte mit Schätzwerten entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV zu arbeiten sein, da eine asymmetrische Beendigung der Verfahren eines Koordinationsverfahrens durchaus im Interesse der Beteiligten sein kann.[9]

 

Rn 9

Entgegen dem Wortlaut von § 269g Abs. 2 ist nicht nur die Vergütung des Verfahrenskoordinators anteilig auf die profitierenden Insolvenzverfahren zu verteilen, sondern es sind auch die dem Verfahrenskoordinator zu ersetzenden Auslagen anteilig auf die profitierenden Insolvenzverfahren zu verteilen.[10]

 

Rn 10

Die Gerichtskosten werden gemäß § 23 Abs. 5 GKG vom Antragsteller getragen.

[6] BT-Drs. 18/407, S. 37.
[7] Gräber, NZI 2018, 385 (386).
[8] Kayser/Thole-Specovius, § 269g Rn. 2; Gerloff, NZI-Beilage 2018, 32 (33).
[9] HK-Pannen, § 269g Rn. 8; Kayser/Thole–Specovius, § 269g Rn. 5; a.A. Gräber, NZI 2018, 385 (386).
[10] So auch Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269g Rn. 10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge