3.1 Im Einzelnen
Rn 11
Gemäß § 269f Abs. 2 besteht für die (vorläufigen) Insolvenzverwalter in den Einzelverfahren eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordinator. Ob die Zusammenarbeits- und Informationspflichten auch für Sachwalter gelten, ist im Detail strittig. Die Zusammenarbeit wird regelmäßig in Form der gegenseitigen Bereitstellung von Informationen für die Vorbereitung entsprechender Koordinationsmaßnahmen, insbesondere für die Erstellung eines Koordinationsplanes, liegen. Um dies zu verdeutlichen und diese entscheidende Verpflichtung zu betonen, stellt das Gesetz in § 269f Abs. 2 Satz 2 klar, dass die Insolvenzverwalter auf Verlangen des Verfahrenskoordinators zwingend Informationen an ihn herauszugeben haben, die er für eine zweckentsprechende Erfüllung seiner Verpflichtungen benötigt.
Rn 12
Für die Herausgabe von Informationen oder Unterlagen sollte den einzelnen Insolvenzverwaltern ausreichend Zeit gegeben werden. Zum einen muss die Möglichkeit bestehen, zu prüfen, ob die Herausgabe zu Schäden im eigenen Insolvenzverfahren führen kann. Zum anderen erfolgt die Anordnung eines Koordinationsverfahrens regelmäßig in einem frühen Verfahrensstadium, sodass den Insolvenzverwaltern genügend Zeit gegeben werden muss, sich auch ausreichend in den vom Verfahrenskoordinator nachgefragten Sachverhalt einzuarbeiten.
Rn 13
Über das reine Informationsrecht hinaus ist der Zugang des Verfahrenskoordinators zu den Gläubigerversammlungen oder den Sitzungen der Gläubigerausschüsse zu gewährleisten. Man wird auch zulassen müssen, dass er die einzelnen Unternehmen aufsucht, um sich ein eigenes Bild vor Ort zu machen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung ihm im Unternehmen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, besteht nicht. Vielmehr wird die Einsichtsmöglichkeit über die einzelnen Insolvenzverwalter gewährleistet, damit Mitarbeiter nicht zweifach mit der Ausfertigung und Bereitstellung entsprechender Unterlagen beschäftigt sind. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung besteht, an entsprechenden Sitzungen sämtlicher Insolvenzverwalter zur Abstimmung der Koordinationsmaßnahmen teilzunehmen.
Rn 14
Über den Gesetzeswortlaut hinaus besteht bei besonders erheblichen Geschehnissen im Einzelverfahren eine Informationspflicht ohne Nachfrage. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der einzelne Verwalter plant, umfangreiche Entlassungen durchzuführen oder Betriebsteile stillzulegen.
Rn 15
Es ist davon auszugehen, dass auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird, im umgekehrten Verhältnis auch eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit des Verfahrenskoordinators mit den Verwaltern in den Einzelverfahren besteht. Dies ergibt sich bereits aus der Natur seiner Aufgaben.
3.2 Grenzen
Rn 16
Eine Grenze der Informationspflicht ist für die Informationsherausgabe auf Nachfrage des Verfahrenskoordinators in § 269f Abs. 2 Satz 2 geregelt. Danach sind die Informationen nur soweit herauszugeben, wie dies für eine zweckentsprechende Ausübung der Tätigkeit des Verfahrenskoordinators notwendig ist. Wann dies der Fall ist, wird im Einzelfall zu bestimmen sein. Dem Verfahrenskoordinator steht insoweit kein Ermessen zu, weil die Frage, ob eine Information für eine zweckentsprechende Ausübung der Tätigkeit notwendig ist, der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insgesamt sollte die Beschränkung eher restriktiv gehandhabt werden, weil für eine gelungene Sanierung häufig auch Details entscheidend sind. Dennoch darf der Verfahrenskoordinator keine "phishing expeditions" durchführen.
Rn 17
§ 269f Abs. 1 Satz 1 enthält eine weitere Begrenzung der Zusammenarbeitspflicht. Koordinationsmaßnahmen dürfen danach nur soweit gehen, wie sie im Interesse der Gläubiger liegen. Sollte ein Insolvenzverwalter befürchten, dass durch seine Mitarbeit oder Informationsherausgabe Nachteile für die Gläubiger seines Verfahrens entstehen (vgl. hierzu im Einzelnen oben Rn. 10), kann er die Zusammenarbeit durchaus verweigern. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Zusammenarbeit regelmäßig von Vorteil für die Einzelverfahren ist, muss der Verfahrenskoordinator nicht bei jeder Handlung angeben, dass diese im Interesse der Gläubiger erfolgt. Vielmehr muss der einzelne Verwalter, der die Zusammenarbeit verweigern möchte, darlegen, warum er dies tut und welcher Schaden für die Gläubiger seines Verfahrens konkret zu erwarten ist.
Rn 18
Zudem ist der Verfahrenskoordinator lediglich berechtigt, entsprechende Maßnahmen sowie einen Koordinationsplan vorzuschlagen. Die Beteiligten in den Einzelverfahren sind nicht verpflichtet, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen. Es bestehen für den Verfahrenskoordinator keinerlei Rechte zur Zwangsdurchsetzung seiner Vorschläge. Lediglich für den Fall, dass ein Insolvenzverwalter durch die Verweigerung einer vor...