3.1 Vorlageberechtigung
Rn 11
Vorlageberechtigt ist lediglich der Verfahrenskoordinator. Eine Initiativpflicht besteht für ihn allerdings nicht.
Rn 12
Für den Fall, dass ein Verfahrenskoordinator nicht bestellt ist, können die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner gemeinsam einen Koordinationsplan erarbeiten und vorlegen. Vor dem Hintergrund, dass die Insolvenzverwalter auch einfach vertragliche Vereinbarungen miteinander treffen können, wird die gemeinsame Vorlageberechtigung eher selten relevant sein. Wichtiger erscheint die dadurch entstehende Möglichkeit, für die gruppenangehörigen Insolvenzverwalter im Falle des Amtsniederlegung des Verfahrenskoordinators den Koordinationsplan auch ohne dessen Beteiligung zum Abschluss zu bringen. Im Fall einer angeordneten Eigenverwaltung geht das gemeinsame Antragsrecht der Insolvenzverwalter auf die eigenverwaltenden Schuldner über. Ein Koordinationsplan soll nach einer Ansicht gem. § 269h Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 auch im Falle eines Konzerninsolvenzverfahrens ohne Anordnung eines Koordinationsverfahrens zur Anwendung kommen. Zwar spricht die Stellung der Vorschrift im Abschnitt Koordinationsverfahren gegen eine solche Auslegung des Gesetzes. Da aber auch ohne Bestellung eines Verfahrenskoordinators eine gute Kommunikation der einzelnen Insolvenzverwalter möglich ist und das Gesetz ja gerade die Möglichkeit gibt, einen Koordinationsplan auch ohne Verfahrenskoordinator einzureichen, ist davon auszugehen, dass die Anordnung eines Koordinationsverfahrens keine zwingende Voraussetzung für die Vorlage eines Koordinationsplanes ist.
Rz. 13
Umstritten ist, ob auch vorläufige Insolvenzverwalter vorlageberechtigt sind. Das Gesetz differenziert in §§ 3a Abs. 3, 269f Abs. 2 InsO zwischen vorläufigem und endgültigem Insolvenzverwalter, sodass dem vorläufigen Verwalter kein Initiativrecht zukommt. Es fehlt an einer entsprechenden Kompetenzzuweisung. Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ("starker" vorläufiger Verwalter).
3.2. Ausarbeitung
Rn 14
Im Hinblick auf die inhaltliche Ausarbeitung des Plans kann auf den IDW S-6 Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. verwiesen werden. Der Verfahrenskoordinator kann und wird sich für die Ausarbeitung des Koordinationsplans häufig und je nach Regelungsinhalt externe Expertise einholen müssen. Die dadurch entstehenden Kosten wird der Verfahrenskoordinator als Auslagen durch einen beim Koordinationsgericht zu beantragenden Vorschuss decken müssen. Dies kann zu einer erheblichen Verzögerung führen, da die einzelnen Gruppeninsolvenzverwalter anzuhören sind und gegebenenfalls Beschwerderechte wahrnehmen könnten. Deshalb sollte die Kostenfrage mit den Gruppenverwaltern vorab abgestimmt werden. Zu den inhaltlichen Regelungsmöglichkeiten des Plans vgl. Rn. 5 ff.
3.3 Zustimmung des Gruppen-Gläubigerausschusses
Rn 15
Ist im Koordinationsverfahren ein Gruppen-Gläubigerausschuss (vgl. zum Gruppengläubigerausschuss im Einzelnen § 269c) bestellt, muss dieser dem Koordinationsplan zustimmen (§ 269h Abs. 1 Satz 2). Ob eine Zustimmung erfolgt, entscheidet der Gruppen-Gläubigerausschuss durch Beschluss mit Kopfmehrheit (über die Verweisung von § 269c Abs. 2 Satz 2 gilt § 72). Weder ein Beauftragungsrecht des einzelnen Gläubigerausschusses ähnlich § 218 Abs. 2, noch eine beratende Vorfeldbeteiligung ähnlich § 218 Abs. 3 sind vorgesehen. Damit das Vorliegen der Zustimmung gewährleistet werden kann, sollte der entsprechende Beschluss des Ausschusses bzw. das zugehörige Protokoll der Sitzung des Gruppen-Gläubigerausschusses zusammen mit dem Koordinationsplan beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Rn 16
Für den Fall, dass ein Gruppen-Gläubigerausschuss nicht bestellt ist, kann das Insolvenzgericht den Plan auch ohne Zustimmung des Gruppen-Gläubigerausschusses bestätigen. Eine Konstituierung eines Gruppen-Gläubigerausschusses ist in diesem Fall nicht notwendig. Wegen der Dringlichkeit muss auch nicht zwingend auf die Bestellung eines Gruppen-Gläubigerausschusses gewartet werden, wenn dies bereits beantragt ist. Insbesondere wenn absehbar ist, dass ein erstes Zusammenkommen der Mitglieder des Gruppen-Gläubigerausschusses zu weiteren zeitlichen Verzögerungen führen würde, sollte nicht abgewartet werden....