Rn 11

Die Bestellung des Verfahrenskoordinators erfolgt durch Beschluss. Funktional ist der Richter zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG). Der Beschluss sollte Bestandteil des Beschlusses über die Einleitung des Koordinationsverfahrens sein. Zwingend ist dies aber nicht. Eine analoge Anwendung von § 27[12] erscheint aufgrund der fehlenden vergleichbaren Interessenlage fraglich. Wird ein Eröffnungsbeschluss ohne Nennung des Insolvenzverwalters getroffen, ist nicht klar, auf wen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht. Bei einem Beschluss über die Einleitung des Koordinationsverfahrens sind derart weitreichende Folgen nicht zu erwarten. Es erscheint daher durchaus legitim, den Verfahrenskoordinator in einem separaten Beschluss zu bestimmen. Für den Fall, dass das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des Gruppen-Gläubigerausschusses abweicht, hat es die Gründe dafür im Einleitungs- bzw. Bestellungsbeschluss darzulegen, wobei der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen ist (§§ 269f Abs. 3, 27 Abs. 2 Nr. 4).

[12] So aber MünchKomm/Brünkmans Rn. 6.

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