Rn 19

§ 269f Abs. 3 verweist hinsichtlich der Aufsicht durch das Insolvenzgericht sowie im Hinblick auf die Haftung auf § 27 Abs. 2 Nr. 4, § 56 bis § 60 sowie § 62 bis § 65.

 

Rn 20

Die Verweisung auf § 27 Abs. 2 Nr. 4 regelt den Fall, dass das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des Gruppen-Gläubigerausschusses zur Person des Verfahrenskoordinators (§§ 269f Abs. 3, 56a Abs. 2; vgl. zur Bindungswirkung § 269e Rn. 9) abweichen möchte. Das Gericht muss dann in seinem Einleitungs- bzw. Bestellungsbeschluss darlegen, warum es vom Vorschlag abweicht, wobei der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen ist.

 

Rn 21

Der Verweis auf § 56 führt dazu, dass hinsichtlich der an die Person des Verfahrenskoordinators zu stellenden Anforderungen die für den Insolvenzverwalter entwickelten Grundsätze gelten (vgl. hierzu ausführlich unter § 269e Rn. 3 ff.). Bei der Feststellung der Geeignetheit des Verfahrenskoordinators sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass ihn seine Persönlichkeit in die Lage versetzt, die Vielzahl von unterschiedlichen Interessen in Ausgleich zu bringen.[23] Zudem hat der Verfahrenskoordinator eine Urkunde über seine Bestellung zu erhalten (§ 269f Abs. 3 i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1).

 

Rn 22

Die Verweisung zu § 57 geht ins Leere. Die praktische Umsetzung der Verweisung ist kaum vorstellbar (vgl. hierzu ausführlich § 269e Rn. 13).

 

Rn 23

Der Verweis auf § 58 hat zur Folge, dass das Koordinationsgericht die Aufsicht über den Verfahrenskoordinator hat. Bei erheblichen Pflichtverletzungen durch den Verfahrenskoordinator ist es sogar möglich, dass das Koordinationsgericht ein Zwangsgeld gegen ihn festsetzt (§ 269f Abs. 3 i.V.m. § 58 Abs. 2). Im Einzelnen gelten auch hinsichtlich der Regelungen des § 58 die für diese Vorschrift entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu § 58 Rn. 1 ff.).

 

Rn 24

Eine Entlassung des Verfahrenskoordinators kann über § 59 erfolgen. Denkbar ist sogar eine Entlassung von Amts wegen (§ 59 Abs. 1 Satz 2). Darüber hinaus ist die Beantragung durch den Verfahrenskoordinator möglich, da im Einzelverfahren gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 auch der Insolvenzverwalter selbst zur Beantragung berechtigt ist und § 269f Abs. 3 auf diese Vorschrift verweist. Zudem sollte das Antragsrecht auch jedem Gläubigerausschuss, jeder Gläubigerversammlung sowie jedem Insolvenzverwalter in den Einzelverfahren zustehen.

 

Rn 25

§ 60 findet ebenfalls auf den Verfahrenskoordinator Anwendung, sodass er bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet. Auch hier gelten die zu § 60 entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu § 60 Rn. 1 ff.). Die Haftung kann gegenüber jedem Verfahrensbeteiligten in den Einzelverfahren eintreten. Bei größeren Verfahren kann dies zu erheblichen Haftungssummen führen, sodass der Verfahrenskoordinator zwingend eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen sollte. Die Kosten für diese Haftpflichtversicherung sind nach § 269g geltend zu machen. Für die Verjährung des Anspruchs aus § 60 gegenüber dem Verfahrenskoordinator gilt § 62 und damit die regelmäßige Verjährungsfrist.

 

Rn 26

Hinsichtlich der Vergütung sind die § 63 bis § 65 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus gilt für die Vergütung des Verfahrenskoordinators noch § 269g (vgl. ausführlich zur Frage der Vergütung und zur Anwendbarkeit von § 63 bis § 65 unter § 269g).

[23] BT-Drs. 18/407, S. 37.

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