Rn 22
Unter dem 03.01.2013 stellte das Bundesjustizministerium einen Entwurf eines Gesetzes zur Bewältigung von Konzerninsolvenzen vor. Mit verschiedenen Regelungen soll der Materie einer Konzerninsolvenz ein Regelungsrahmen gegeben werden, der etwa im Falle einer Konzerninsolvenz die zu eröffnenden Einzelverfahren über die Vermögen der konzernangehörigen Einzelunternehmen besser aufeinander abstimmt. Am 28.08.2013 erfolgte dann der Gesetzentwurf der Bundesregierung hierzu. Dabei ist die Einführung eines Gruppen-Gerichtsstandes geplant (§ 3a InsO-E), wie Abstimmungspflichten der befassten Insolvenzgerichte betreffend die Bestellung eines zentralen Insolvenzverwalters, die Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse, die Einführung eines sog. Koordinierungsverfahrens für Konzerninsolvenzen (§ 269d ff. InsO-E), sowie die Einführung eines Koordinationsverwalters (§ 269e InsO-E). Zum einen knüpft er an die gegenwärtige Praxis an und würde die bislang noch nicht oder nur unzulänglich vorhandenen Rechtsgrundlagen, die für eine koordinierte Insolvenzabwicklung im Konzernkontext benötigt werden, schaffen. Hierzu gehören Verweisungs- und Gerichtsstandregelungen, die es ermöglichen, dass sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden können. Für die Fälle, in denen Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden oder in denen mehrere Verwalter bestellt worden sind, schafft der Entwurf Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und den Gerichten.
Rn 23
Der Deutsche Bundestag überwies am 03.04.2014 den Gesetzentwurf nachträglich in den Ausschuss für Arbeit und Soziales und unter dem 08.05.2014 sodann zudem an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie.
Rn 24
Der Entwurf wurde in der insolvenzrechtlichen Literatur mitunter "begrüßt", führte aber ebenso zu ablehnenden Stimmen.
Rn 25
Das Gesetz ist zum 21.04.2018 in Kraft getreten. Es schafft zum einen Gerichtsstandsregelungen, die es ermöglichen, dass sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden können, § 3a. Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren derjenige Richter fortan zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde, § 3b. Für den Fall, dass Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden, wird die Möglichkeit einer Verweisung an ein einziges Gericht geschaffen, § 3d.
Rn 26
Für die Fälle, in denen Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden oder in denen mehrere Verwalter bestellt worden sind, schafft das Gesetz Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und den Gerichten. Das Gesetz erkennt dabei die Kooperationspflichten der Verwalter an und schafft Grundlagen für die zwischengerichtliche Zusammenarbeit, §§ 269a ff.
Rn 27
Ferner schlägt das Gesetz mit der Schaffung eines Koordinationsverfahrens neue Wege ein, §§ 269d ff. Das Koordinationsverfahren soll die Abstimmung der Einzelverfahren verbessern, ohne deren Selbstständigkeit infrage zu stellen. In seinem Rahmen soll eine Person als Koordinationsverwalter mit der Koordination der Einzelverfahren betraut werden. Seine Aufgabe besteht darin, Vorschläge für die abgestimmte Insolvenzverwaltung auszuarbeiten.