Rn 22

Anzugeben sind Gründe, wieso eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Insolvenzgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegen soll. Dabei ist, mangels gesetzlicher Definition oder anderweitigen Umschreibung, von einem unbestimmten Rechtsbegriff auszugehen. Wichtig für die Bewertung ist, dass es das gemeinsame Interesse betrifft, und keine Singularinteressen einiger weniger.

Dieses Interesse wird nach § 3a Abs. 2 zunächst positiv unterstellt.

 

Rn 23

Ein Interesse dieser Gläubiger wird immer dann zu bejahen sein, wenn sich durch eine koordinierte Abwicklung der Einzelverfahren Koordinationsgewinne erzielen lassen, die einigen Insolvenzmassen zugutekommen, ohne dabei die übrigen Massen zu benachteiligen.

 

Rn 24

Ferner sind Angaben dazu zu machen, wieso die Verfahrenskonzentration gerade am Sitz des beantragten Gerichts im Interesse der Gläubiger liegt. Hier sind mannigfaltige Aspekte, wie etwa der wirtschaftliche Mittelpunkt eines Konzerns, der Ort an dem die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind, etc. zu nennen.[13]

[13] FK-Wimmer/Amend, § 13a Rn. 15.

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