Rn 14
Hält sich der Schuldner im Ausland auf, stellt dies für sich keinen zureichenden Grund für ein Unterlassen einer vorgeschriebenen Anhörung dar.
Aufgrund des Auslandsaufenthalts des Schuldners muss die Durchführung der Anhörung zudem das weitere Verfahren übermäßig verzögern. Der Aufenthalt im Ausland per se spricht noch nicht für eine Verzögerung. Auf den Grund des Auslandsaufenthaltes kommt es damit nicht an, da der Gesetzeswortlaut lediglich auf die übermäßige Verzögerung als solche abstellt. Eine solche liegt bei einer Verzögerung von mehr als vier Wochen vor. Im Insolvenzeröffnungsverfahren kann diese Frist durchaus kürzer sein. Eine Reduzierung auf zwei Wochen ist angesichts der Eilbedürftigkeit und der Sicherung der künftigen Masse gerechtfertigt. Der Norm wohnt mithin eine Prognose und eine Wertung in Bezug auf die Folgen inne.
Bereits die Formulierung des Tatbestands macht deutlich, dass es sich hierbei um eine absolute Ausnahmevorschrift handeln soll.
Im Hinblick auf die vorstehend bereits dargelegte Möglichkeit der Anhörung im schriftlichen Verfahren und der Zustellungsmöglichkeit durch Aufgabe zur Post ist eine übermäßige Verfahrensverzögerung jedenfalls dann kaum denkbar, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners im Ausland bekannt ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 können alle Zustellungen, d.h. auch Zustellungen in das Ausland, durch Aufgabe zur Post bewirkt werden, sodass auch die Zustellung an eine Auslandsadresse keine Zustellung im Ausland gemäß § 183 ZPO erfordert. Bei einer Zustellung an eine Auslandsadresse gilt indes nicht die Frist von drei Tagen für die Zugangsfiktion (§ 8 Abs. 1 Satz 3), sondern die Frist von 14 Tagen gemäß § 184 Abs. 2 ZPO. Die hierdurch bedingte Verfahrensverzögerung wird regelmäßig in Kauf zu nehmen sein.
Da die Zustellung insoweit ebenfalls mit der Aufgabe zur Post bewirkt werden kann, wird die praktische Relevanz dieser Regelung gering bleiben, da eine übermäßige Verfahrensverzögerung allenfalls bei extrem eilbedürftigen Entscheidungen denkbar ist, die keinerlei Aufschub etwa durch Einräumung einer Stellungnahmefrist im Rahmen der schriftlichen Anhörung dulden.