Rn 4

Letztlich stellt der Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt den klassischen Fall des beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrags dar,[1] da von dem einen Vertragsteil noch keine vollständige Bezahlung und von dem anderen Vertragsteil noch keine endgültige Übereignung stattgefunden hat. Auch wenn durch den Verkäufer bei dieser Konstellation ggf. keine weiteren Leistungshandlungen mehr erforderlich sind, da der Eigentumsübergang nur noch aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung ist, steht der erforderliche Leistungserfolg noch aus.[2]

 

Rn 5

Durch Abs. 1 wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorbehaltsverkäufers das Wahlrecht des Insolvenzverwalters zur Erfüllung des Eigentumsverschaffungsanspruchs ausgeschlossen, die Vorschrift macht damit das Anwartschaftsrecht des Käufers auf Übertragung des Eigentums insolvenzfest und dient dem Insolvenzschutz des Käufers.

 

Rn 6

Abs. 2 dient der Erhaltung der Einheit eines Schuldner-Unternehmens zumindest bis zum ersten Gläubigerversammlungstermin, um Chancen einer Weiterführung und Erhaltung zu wahren. Hat der Schuldner bewegliche Sachen unter Eigentumsvorbehalt erworben, aber noch nicht vollständig bezahlt, muss der Insolvenzverwalter nach Aufforderung durch den Vertragspartner erst nach dem Berichtstermin eine Erklärung zur weiteren Vertragserfüllung abgeben.

[1] HambKomm-Ahrendt spricht vom "Paradefall", § 107 Rn. 1.
[2] BGH ZIP 1986, 1059 f. [BGH 09.07.1986 - VIII ZR 232/85]

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