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Weiterhin müssen in der Betriebsvereinbarung Leistungen vorgesehen sein, welche die Insolvenzmasse belasten. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Betriebsvereinbarung Leistungsverpflichtungen des Arbeitgebers begründet, die aus der Insolvenzmasse zu erfüllen sind. Hiervon ist insbesondere bei Geldleistungen oder der Gewährung von geldwerten Vorteilen auszugehen.
Von § 120 erfasst werden daher beispielsweise die Zahlung von Prämien, Gratifikationen und sonstigen Sonderleistungen (z.B. Essengeldzuschüsse, Urlaubsgelder), die Errichtung und Dotierung von Sozialeinrichtungen, wie Kantine, Betriebskindergarten, oder durch Betriebsvereinbarung geregelte Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie in Betriebsvereinbarungen vorgesehene Ansprüche auf Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Ob es sich bei der in der Betriebsvereinbarung enthaltenen Begünstigung um eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers handelt, spielt keine Rolle. Ebenso wenig erfordert § 120, dass die Regelungen der Betriebsvereinbarung die Insolvenzmasse unmittelbar belasten. Ausgehend von dem Ziel der Vorschrift, die Entlastung der Insolvenzmasse zu fördern, greift § 120 vielmehr auch dann ein, wenn sich die Schmälerung der Insolvenzmasse lediglich mittelbar aus der Betriebsvereinbarung ergibt. Insofern können auch Betriebsvereinbarungen über Schichtpläne oder die Lage der Arbeitszeit und Pausen, die zum Anfall von Überstundenvergütung oder Schichtzuschlägen führen, nach § 120 angepasst bzw. beendet werden. Eine durch die Betriebsvereinbarung vermittelte Begünstigung einzelner Arbeitnehmer oder der Gesamtbelegschaft ist nicht erforderlich. Auch Leistungen an den Betriebsrat werden erfasst. Dies gilt – losgelöst von den Straf- und Ordnungswidrigkeitsregelungen der §§ 119 ff. BetrVG – beispielsweise für Zuwendungen an den Betriebsrat oder Betriebsratsmitglieder, die über die sich aus § 40 BetrVG ergebenden Verpflichtungen hinausgehen, oder Freistellungen in einem die Verpflichtungen aus §§ 37, 38 BetrVG übersteigenden Maß.
Von einer massebelastenden Leistung kann allerdings dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Betriebsvereinbarung – was beispielsweise bei Verhaltens- und Ordnungsregelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) oder technischen Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) der Fall sein kann – lediglich reflexartig mit Kosten für den Arbeitgeber verbunden ist. Hier verbleibt es bei den allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Anpassungsmöglichkeiten, d.h. insbesondere § 77 Abs. 5 BetrVG. Auch etwaige in Betriebsvereinbarungen enthaltene Kündigungsverbote oder Beschäftigungs- und Standortgarantien unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 120, sondern sind in der Insolvenz über § 113 zu lösen.