Rn 35
Eine Zwangsvollstreckung in die Masse ist nach § 123 Abs. 3 Satz 2 wegen einer Sozialplanforderung unzulässig.
Dieses Vollstreckungsverbot war gesetzlich anzuordnen, da § 90 nur ein zeitlich begrenztes Vollstreckungsverbot für bestimmte Masseverbindlichkeiten vorsieht. Ohne die Regelung in § 123 Abs. 3 Satz 2 hätten die Arbeitnehmer daher wegen ihrer Sozialplanforderungen in die Masse vollstrecken können, so dass die Einhaltung der relativen Obergrenze des § 123 Abs. 2 Satz 2 gefährdet worden wäre.[34]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen