4.2.1.1 Unternehmensgröße und Betriebsänderung
Rn 17
In einem Betrieb, der über einen Betriebsrat verfügt, ist § 126 nur anwendbar, wenn das Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§§ 5, 7 BetrVG) beschäftigt und nach § 111 BetrVG eine Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats über die Betriebsänderung besteht. Erforderlich ist also, dass die durch den Insolvenzverwalter geplanten Maßnahmen eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 1 BetrVG darstellen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Antrag nach § 126 unzulässig.
4.2.1.2 Kein Interessenausgleich i. S. d. § 125 Abs. 1
Rn 18
Soweit der Insolvenzverwalter eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung beabsichtigt, ist weitere Zulässigkeitsvoraussetzung, dass innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 126 Abs. 1 Satz 1 kein Interessenausgleich i. S. d. § 125 Abs. 1 zustande gekommen ist. Die gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Drei-Wochen-Frist wird durch den Verhandlungsbeginn oder die schriftliche Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen in Lauf gesetzt. Daraus, dass das Nichtzustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, folgt zugleich, dass die Vereinbarung eines einfachen Interessenausgleichs ohne Namensliste nicht ausreicht, um den Antrag des Insolvenzverwalters als unzulässig abzuweisen. Der einfache Interessenausgleich ohne Namensliste oder ein durch den Arbeitgeber vor Insolvenzeröffnung auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 KSchG abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste steht einem Antrag nach § 126 nicht entgegen.
Rn 19
Umgekehrt ist ein Antrag nach § 126 im Fall der Unterzeichnung eines Interessenausgleichs mit Namensliste durch den Insolvenzverwalter unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Interessenausgleich mit Namensliste nach Stellung des auf § 126 gestützten Antrags geschlossen wird; in diesem Fall tritt die Unzulässigkeit erst nach Rechtshängigkeit ein. Allgemein sind im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit jedoch zwei Besonderheiten zu beachten:
Rn 19a
Unzulässig ist ein Antrag nur, wenn der Interessenausgleich mit Namensliste eine umfassende Regelung der Folgen der Betriebsänderung beinhaltet. Handelt es sich lediglich um einen Teil-Interessenausgleich, ist bezüglich der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer, für die der Interessenausgleich weder die Weiterbeschäftigung noch die Entlassung vorsieht, ein Antrag nach § 126 zulässig. Denkbar ist dies, wenn sich der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat im Rahmen einer den gesamten Betrieb betreffenden Betriebsänderung zwar für einen Betriebsteil über einen Interessenausgleich mit Namensliste verständigen, für einen anderen Betriebsteil hingegen nicht.
Rn 19b
Außerdem gilt der Grundsatz, dass der Antrag beim Zustandekommen eines durch den Insolvenzverwalter abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste unzulässig ist, nur, wenn der zustande gekommene Interessenausgleich dieselbe Betriebsänderung betrifft, die auch Gegenstand des Antrags nach § 126 ist. Deshalb ist ein Antrag nach § 126 zulässig, wenn ein in der Vergangenheit geschlossener Interessenausgleich eine andere Betriebsänderung betraf als die, die der Insolvenzverwalter zum Anlass seines Antrags nimmt. Schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat einen Interessenausgleich, der eine Betriebsfortführung bei gleichzeitiger Verminderung der Belegschaft vorsieht, und entschließt sich der Insolvenzverwalter später, den Betrieb gänzlich stillzulegen, ist die Betriebsstillegung eine andere Betriebsänderung, so dass sie Grundlage eines Antrags nach § 126 sein kann.