Rn 18

Wesentlich ist die Änderung, wenn die neu eingetretene Tatsache so gewichtig ist, dass sie im Verfahren nach § 126 eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, wäre sie dort berücksichtigt worden. Zwar wird für die Wesentlichkeit gemeinhin verlangt, dass im Verfahren nach § 126 nicht nur die Entscheidung bezüglich einiger Arbeitnehmer, sondern die Entscheidung insgesamt anders ausgefallen wäre.[24] Dies ist jedoch nicht überzeugend. Denn es ist völlig unklar, nach welchen Maßstäben eine derartige "Gesamtunrichtigkeit" beurteilt werden soll. Eine solche Rechtsunsicherheit ist nicht hinnehmbar. Die Bindungswirkung kommt einer Rechtskraftwirkung gleich, weil die Gerichte im Kündigungsschutzprozess nicht anders entscheiden dürfen als im Verfahren nach § 126. Die Voraussetzungen, unter denen diese Rechtskraftwirkung wieder entfällt, müssen klar umrissen sein. Dies folgt daraus, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, Umfang und Reichweite der Rechtskraft möglichst präzise zu regeln.[25]

[24] So Kübler/Prütting/Bork/Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 127 Rn. 28; HambKomm-InsR/Ahrendt, 9. Aufl. 2022, § 127 InsO Rn. 4; A/G/R/Hergenröder, InsO, 4. Aufl. 2020, § 127 Rn. 16: "grundlegende Änderung der Gesamtlage".
[25] Vgl. BVerfG 19.10.2006, 2 BvR 1486/06, juris, Rn. 3; BAG, 29.09.2011, 2 AZR 674/10, juris, Rn. 31.

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